- Arteil vom 16. Februar 1910 in Sachen
Hauser gegen Hofer.
Geltung des Art. 59 BV auch für die betreibungsrechtliche Wider-
spruchsklage im Sinne des Art. 109 SchKG, wenigstens dann, wenn
diese sich auf eine gepfändete Forderung bezieht, da alsdann die
rechtliche Natur der Widerspruchsklage als einer persönlichen Klage
ausser Frage steht.
A. Im Jahre 1908 betrieb die Firma F. Hauser in Brugg
ihre Schuldner Lardelli und Sala in Kandersteg für eine Forde
rung von 1720 Fr. nebst Zinsen. Diese Forderung blieb un
widersprochen. Während des Pfändungsverfahrens traten die
Schuldner Lardelli und Sala von einer ihnen gegen Giovanni
Galeotti in Kandersteg zustehenden Forderung den Betrag von
1750 Fr. an F. Hauser ab, und es verpflichtete sich Giovanni
Galeotti zu monatlichen Abzahlungen von 100 Fr. an die Firma
F. Hauser. Diese Abtretung wurde folgendermaßen verurkundet:
Le soussigné, Monsieur Galeotti Giovanni déclare de se
soumettre au payement de 1750 fr. à payer à la maison
F.Hauser, Holzindustrie Brugg, pour travail fait de messieurs
Lardelli et Sala à Kandersteg. Le soussigné déclare à payer
mensuellement la somme de 100 fr. jusqu au payement com-
plet.
Kandersteg, 10 mars 1909.
Créanciers : (sig.) Lardelli V., Mario Sala.
Débiteur: (sig.) Galeotti Giovanni.
Diese an F. Hauser zedierte Forderung wurde in der Folge
auch von dritter Seite gepfändet. Nachdem F. Hauser davon
Kenntnis erhalten hatte, setzte er das Betreibungsamt Frutigen
von der Abtretung in Kenntnis, worauf dieses ihm am 15. Juni
1909 antwortete, daß ein Gläubiger von Lardelli und Sala,
Adolf Hofer in Konolfingen, seinen Anspruch bestreite. Dem Adolf
Hofer wurde in der Folge gemäß Art. 109 SchKG Frist ange
setzt, die Widerspruchsklage anzuheben. Er machte diese Wider
spruchsklage beim Richteramt Frutigen anhängig. Im Termin
vom 10. September 1909 stellte nun F. Hauser das Zwischenbe
gehren, es seien die bernischen Gerichte in dieser Sache als örtlich
unzuständig zu erklären, im wesentlichen mit der Begründung, daß
der Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach kantonalem Recht
zu bestimmen sei, und daß hier nach bernischem wie nach argaui
schem Recht der Gerichtsstand der gelegenen Sache, als welcher
Brugg anzusehen sei, in Betracht komme: außerdem wäre Brugg
auch nach Art. 59 BV der einzig zulässige Gerichtsstand. Sowohl
der Gerichtspräsident von Frutigen (als erstinstanzlicher Richter
als auch die II. Zivilkammer des Appellationshofes von Bern
(als zweitinstanzliches Gericht) wiesen diese Kompeienzeinrede ab.
Aus dem Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes vom
- November 1909 ist folgendes herauszuheben: Nach der gegen
wärtigen bundesgerichtlichen Praxis sei die Widerspruchsklage eine
persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, deren eigentlicher Gegen
stand die Einbeziehung des umstrittenen Objektes in das Betrei
bungsverfahren bilde. Diese Erwägung möchte dazn führen, wegen
des Zusammenhanges der Klage mit dem Betreibungsverfahren
den Betreibungsort als Gerichtsstand anzunehmen. Indessen habe
das Bundesgericht diese Auffassung wiederholt abgelehnt (AS 33
I S. 361; 34 I S. 728), und es habe sich auch der Rekurrent
auf diesen Boden gestellt. Er halte jedoch irrtümlicherweise dafür,
daß Frutigen auch nicht als Ort der gelegenen Sache in Betracht
falle. Wenn Forderungen als Sachen im Sinne der Art. 106-109
SchKG behandelt werden, so sei der Sitz der Forderung da zu
suchen, wo sie vom Gläubiger geholt oder beigetrieben werden
könne und wo sie auch gepfändet werde, d. h. beim Drittschuldner,
im vorliegenden Fall also in Frutigen. Damit sei auch der even
tuelle Standpunkt erledigt: die Widerspruchsklage sei eben keine
rein persönliche Klage, sondern habe insofern dinglichen Charakter
und dinglichen Zweck, als sie darauf abziele, feststellen zu lassen,
wem das bessere Recht an der Sache zustehe.
B. Gegen dieses Urteil hat F. Hauser am 16. Dezember
1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben, im wesent
lichen mit folgender Begründung: Nach der bundesgerichtlichen
Praxis sei im Widerspruchsverfahren bei interkantonaler Gerichts
standskonkurrenz dem Gerichtsstand der gelegenen Sache der Vor
zug zu geben (AS 24 1 S. 224 ff.; 33 I S. 357 ff.; 34 I
S. 724 ff.). Der Gerichtsstand der gelegenen Sache sei sowohl
dem bernischen als dem aargauischen Prozeßrecht bekannt. Der Ort
der gelegenen Sache sei im vorliegenden Falle Brugg, denn der
Rekurrent als Zessionar sei allein in der Lage, die Befugnisse der
beanspruchten Forderung auszuüben; er sei auch im Besitze einer
Abtretungsurkunde, die ihm den Gewahrsam an der gepfändeten
Forderung einräume, und es sei deshalb der Wohnsitz des Gläu
bigers, nicht der Wohnsitz des Schuldners maßgebend (BGE 3:
I S. 208 ff.). Das angefochtene Urteil verletze daher die Art. 4
und 5 der Bundesverfassung. Es stehe aber auch mit Art. 59
BV im Widerspruch, weil die Widerspruchsklage ihrer Natur nach
eine persönliche Klage sei (BGE 31 II Nr. 102 und 32 II
Nr. 100); da der Rekurrent ein aufrechtstehender Schuldner
mit festem Wohnsitz in Brugg sei, müsse er somit in Brugg be
langt werden.
C. Der Rekursbeklagte und die II. Zivilkammer des berni
schen Appellationshofes beantragen Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Ausführung, daß keine Willkür vorliege).
- Die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 59 BV vorliege,
erfordert in erster Linie eine Untersuchung über die Anwendbarkeit
und die Voraussetzungen dieser Verfassungsbestimmung. Die Wider
spruchsklage verfolgt nach der Auffassung der neueren bundesge
richtlichen Praxis (vergl. AS 33 I S. 361 f., 34 I S. 727 f.
den Zweck, gerichtlich feststellen zu lassen, ob der gepfändete Gegen
stand in die pendente Betreibung einbezogen werden dürfe, während
die Frage nach dem Bestande des vom Dritten prätendierten ding
lichen Rechts dabei nur als Präjudizialpunkt zu entscheiden ist.
Besteht darnach auch ein enger Zusammenhang zwischen der Wider
spruchsklage und dem Betreibungsverfahren und eine rechtliche
Abhängigkeit der erstern von dem letztern, derart, daß beim Hin
fälligwerden der Betreibung auch die Widerspruchsklage gegen
standslos wird, so kann daraus doch nicht geschlossen werden, daß
die Widerspruchsklage am Betreibungsort anhängig gemacht wer
den müsse oder daß bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten
dem Gerichtsstand des Betreibungsortes der Vorrang zuzuerkennen
sei: Denn für die Frage, wo der Drittansprecher im Sinne des
Art. 109 SchKG gerichtlich Rede und Antwort zu geben habe,
ist in erster Linie die Rechtsstellung der Personen maßgebend,
die im Widerspruchsverfahren als Parteien auftreten, und zwar
vor allem die Rechtsstellung des Beklagten (vergl. BGE 33 1
S. 363 Erw. 5 i. f., 34 I S. 727 ff. Erw. 2); für den Dritt
ansprecher ist nun aber
jedenfalls da, wo er Eigentumsrechte
geltend macht der Ort, wo der Hauptschuldner betrieben wor
den ist, ohne rechtliche Bedeutung und daher in keiner Weise ge
eignet, ihm das allgemeine verfassungsmäßige Recht, für persön
liche Ansprachen nur am Domizil belangt zu werden, zu schmälern.
Es könnte daher nicht etwa gesagt werden, es sei Art. 59 BV
durch die eidgenössische Gesetzgebung überholt worden, wie es z. B.
in Bezug auf die Voraussetzungen des Arrestes der Fall ist (vergl.
BGE 29 I S. 434 f.); das Bundesgericht hat denn auch zu
wiederholten Malen erklärt, daß der Gerichtsstand der Widerspruchs
klage nicht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
sondern vom kantonalen Prozeßrechte bestimmt werde (vergl. AS
24 1 S. 229 f. Erw. 3; 25 1 S. 37 f.; 33 I S. 362 Erw. 4).
Ist Art. 59 BV in Bezug auf die Widerspruchsklagen der
Art. 106/109 SchKG nicht ausgeschlossen, so ist weiter zu prü
fen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen. Streitig
ist nur der Charakter der Widerspruchsklage als einer persönlichen
Ansprache. Im vorliegenden Falle kann unerörtert bleiben, welche
Rechtsnatur die Klage habe, wenn die Pfändung einer vom
Dritten beanspruchten körperlichen Sache in Frage steht: denn
hier handelt es sich um eine reine Obligation, deren Geltend
machung nicht an den Erwerb des Rechts an der sie verbriefenden
Urkunde geknüpft ist; es soll im Widerspruchsprozesse festgestellt
werden, ob eine gültige Abtretung der gepfändeten Forderung vor
liege. Demgegenüber kommt der Formulierung des klägerischen
Rechtsbegehrens, nach welcher über das Eigentumsrecht der
Beklagten an der streitigen Forderung geurteilt werden sollte,
natürlich keine entscheidende Bedeutung zu, denn die Frage, wem
eine Forderung zustehe, ist nicht dinglicher, sondern durchaus obli
gationenrechtlicher Natur; Klagen über obligationenrechtliche An
sprüche bilden aber den typischen Fall der persönlichen Ansprache.
Dieser Auffassung steht selbstverständlich auch der Umstand nicht
entgegen, daß unter der Sache", von welcher die Art. 106/109
SchKG sprechen, auch solche Forderungen, die nicht in Wert
papieren verkörpert sind, verstanden werden, da diese Interpretation
der Sache nur die gleichartige Behandlung der Forderungen
und der körperlichen Sachen im Einspruchsverfahren, d. h. in der
Betreibung selbst betrifft, im übrigen aber (und daher auch in
Zivilprozessen des betreibenden Gläubigers mit Dritten) die recht
lichen Unterschiede zwischen Forderungen und körperlichen Sachen
nicht aufheben kann. Die vorliegende Widerspruchsklage ist daher
eine persönliche Ansprache, die gegen den Rekurrenten nur an
seinem Domizil, in Brugg, geltend gemacht werden kann.
Der Rekurs ist daher gutzuheißen und es muß die Wider
spruchsklage, wenn sie prosequiert werden will, am Domizil der
Beklagten neu angehoben werden. Ob aber die Frist hiezu in
zwischen verwirkt sei, werden eventuell die aargauischen Gerichts
behörden zu prüfen haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es wird demgemäß das Ur
teil der II. Zivilkammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern vom 12. November 1909 aufgehoben.