Art. 102 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 116 SchKG; Mietzinse aus gepfändeten Liegenschaften sind als Früchte bzw. Erträgnisse akzessorisch in die Liegenschaftspfändung einbezogen und bilden keine selbständige Fahrnispfändung. Ihre Einziehung durch das Betreibungsamt erfolgt im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft; sie gehören zum Erlös der Liegenschaftsverwertung und sind nach den Regeln über dessen Verteilung zu behandeln. Für solche Bareingänge bedarf es keines besondern Verwertungsbegehrens innert der Frist des Art. 116 SchKG. Ein Rückzug eines für Mobilien gestellten Verwertungsbegehrens lässt das Beschlagsrecht an den Mietzinsen unberührt; sobald ein Gruppen- oder Mitgläubiger die Verwertung rechtzeitig verlangt hat, erstreckt sich die Verwertung auf die für die Gruppe gepfändeten Gegenstände insgesamt (vgl. auch AS 23 Nr. 136).
handen. Die durch dieselbe erforderten Requisite lägen in casu vor. Sei aber zur Verwertung der Bareingänge ein Verwertungs begehren nicht erforderlich, so sei es auch durchaus irrelevant, wenn ein einmal gestelltes Verwertungsbegehren, wie hier geschehen, von den Gläubigern zurückgezogen werde. Art. 121 SchKG finde nur auf die Fälle Anwendung, in denen ein Verwertungsbegehren gestellt werden müsse. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Er behauptet, der Bestimmung des Art. 121 SchKG komme all gemeine Bedeutung zu und sie sei daher auch auf die Fälle an wendbar, wo nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Verwertungs begehren nicht erforderlich sei. Die Vorinstanz sowie die Rekursgegner La Roche Sohn Cie., La Roche Iselin und von Seebach haben auf Abweisung des Re kurses angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: