- Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen
Belgisches Kohlenkontor.
Art. 69 ff. SchKG: Voraussetzungen für die Gültigkeit des gesetzlichen
Vorbereitungsverfahrens. Fortdauer der vom Gläubiger dadurch
erworbenen Betreibungsrechte trotz Vornahme der Pfändung bei
einem andern, den nämlichen Namen wie der Betriebene tragenden
Familienglied. Ungültigkeit dieser Pfändung.
A. Das belgische Kohlenkontor in Lodelinsart leitete am
- September 1909 gegen Jakob Laubi, Nordstraße 141 in
ürich IV für eine Wechselforderung von 1130 Fr. 20 Cts.
nebst Zins zu 5% seit 31. August 1909 Betreibung ein. Der
Zahlungsbefehl wurde an Marg. Laubi, Tochter zugestellt und
trägt den Vormerk Erhebe Rechtsvorschlag, weil nichts schuldig.
F. Laubi. Gestützt auf die Protesturkunde, wonach Laubi dem
Protestbeamten erklärt hatte, der Wechsel werde demnächst einge
löst, erwirkte der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung; eine
Aberkennungsklage wurde nicht eingeleitet.
Am 16. November 1909 stellte das Belgische Kohlenkontor
gegen Jakob Laubi, Nordstraße 141 in Zürich das Fortsetzungs
begehren und es wurde daraufhin die Pfändung bei dem im
Kohlengeschäft Laubi tätigen und Nordstraße 141 wohnhaften
Jakob Laubi Sohn vollzogen. In dem infolge der Vindikation
der gepfändeten Gegenstände durch Vater Laubi durchgeführten
Widerspruchsverfahren stellte sich jedoch heraus, daß das Geschäft
auf Rechnung von Jakob Laubi Vater betrieben wurde, wenn
dieser auch mit zunehmendem Alter die Arbeit mehr und mehr
seinem Sohn und seiner Tochter überließ, und daß die gepfändeten
Objekte zum Geschäftsmobiliar der Firma I. Laubi gehörten.
Demgemäß wurde die Eigentumsansprache von Vater Laubi be
gründet erklärt.
Hierauf schrieb das Betreibungsamt die Pfändung gegen den
Sohn Jakob Laubi als nichtig ab und setzte auf Begehren des
Gläubigers die Betreibung gegen Jakob Laubi Vater fort. Das
Amt erachtete sich als hiezu berechtigt, weil bei der Zustellung
des Zahlungsbefehls von dem die Verhältnisse der Familie Laubi
kennenden Zustellungsbeamten Vater Laubi als Schuldner ange
sehen worden sei und die Zustellungsbescheinigung denn auch laute:
zugestellt an Marg. Laubi, Tochter . In der Fortsetzung der
Betreibung sei dann der Sohn als Schuldner behandelt worden,
weil er die einzige handelnde Person gewesen sei, bereitsden Rechts
vorschlag auf dem Amt unterschrieben und auch sonst das Amt
immer im Glauben gelassen habe, die Betreibung richte sich
gegen ihn.
B. Gegen die am 13. Juni 1910 an ihn gerichtete Pfän
dungsankündigung betrat Jakob Laubi Vater den Beschwerdeweg,
indem er ausführte, es gehe nicht an, eine gegen einen Dritten
geführte Betreibung in einem dem Gläubiger passenden Zeitpunkt
auf eine andere Person zu übertragen. Die Betreibung müsse von
Anfang an gegen letztere gerichtet sein. Dann könne der Schuld
ner in gesetzlicher Weise durch Erhebung eines Rechtsvorschlages
gegen die Betreibung Stellung nehmen.
Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde von der Erwägung aus abgewiesen, daß die Be
treibung von Anfang an logischerweise gegen den Geschäftsinhaber
Jakob Laubi Vater gerichtet gewefen, der Zahlungsbefehl ihm zu
gestellt und der Rechtsvorschlag gerichtlich aufgehoben worden sei.
Die angefochtene Pfändungsanzeige bilde nur die Fortsetzung jener
Betreibung. Ferner hat das Bezirksgericht Zürich dem Sohn
Laubi wegen Störung des Betreibungsverfahrens gegen seinen
Vater eine Ordnungsbuße von 20 Fr. auferlegt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Vater Laubi weiter
rekurrierte, hat dagegen die Beschwerde aus folgenden Gründen
gutgeheißen und die Fortsetzung der Betreibung demgemäß als
unzulässig erklärt: Der Gläubiger habe sich über die unzweifelhaft
beim Sohn Laubi vollzogene Pfändung nicht beschwert und deren
Vornahme gegen den Vater als Geschäftsinhaber und eigentlichen
Betriebenen verlangt, sondern sich mit ihm in einen Vindikations
prozeß eingelassen. Damit habe das Kohlenkontor, wenn es auch
vorher nicht sicher wußte, wen es betrieb, nun unzweideutig zu
erkennen gegeben, daß sich die Betreibung dem Pfändungsvollzug
entsprechend gegen den Sohn Laubi richte. Es gehe daher nicht an,
die gleiche Betreibung nachträglich gegen Laubi Vater fortzusetzen.
C. Diesen Entscheid hat das Belgische Kohlenkontor nun
mehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be
gehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Fort
setzung der Betreibung gegen Vater Laubi als zulässig zu erklären.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht zutreffend, daß,
wenn eine gegen eine bestimmte Person eingeleitete Betreibung
durch Dolus oder Irrtum bei einer andern Person fortgesetzt
werde, diese Übertragung mangels Beschwerde ohne weiteres gültig
sei. Die einmal rechtsgültig eingeleitete Betreibung sei stets gegen
dieselbe Person fortzusetzen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht fest, daß der Zahlungsbefehl an und für sich
allerdings sowohl auf Laubi Vater als auf Laubi Sohn Bezug
haben konnte, da beide den gleichen Vornamen tragen und am
gleichen Orte wohnen. Die Vorinstanz konstatiert ferner, daß der
betreibende Gläubiger nicht wissen konnte, daß es überhaupt zwei
Jakob Laubi Nordstraße 141 gebe. Er konnte daher auch nicht
näher angeben, ob er gegen den Vater oder den Sohn Laubi
Betreibung anheben wolle.
Dagegen konnte beim Betriebenen darüber kein Zweifel ob
walten, wer in Wirklichkeit gemeint sei. Die Betreibung erfolgte
für eine Forderung aus einer vom Belgischen Kohlenkontor schon
früher zur Zahlung präsentierten Tratte, über welche Protest er
gangen war, wobei aber die Schuld als solche anerkannt worden
war. Daß es sich also um eine Schuld aus dem Kohlengeschäft,
als dessen Inhaber Vater Laubi allein auftrat, handeln mußte,
konnte nicht zweifelhaft sein. So hat es denn auch die ganze
Familie aufgefaßt: sowohl Vater als Sohn Laubi haben im Vin
dikationsprozeß ausdrücklich erklärt, der Rechtsvorschlag, welcher
gegen die Betreibung eingelegt worden sei, sei zwar vom Sohn
ausgegangen, aber nur als Vertreter des Vaters und nur als
solcher sei der Sohn auch vor dem Rechtsöffnungsrichter erschienen.
Dazu kommt, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls seitens
des zustellenden Beamten, dem die geschilderten Verhältnisse bekannt
waren, tatsächlich an die Tochter Laubi als Vertreterin des
Vaters erfolgte.
Bestand somit über die in Betreibung gesetzte Schuld und damit
auch über den betriebenen Schuldner im gesetzlichen Vorbereitungs
verfahren, welches dazu bestimmt ist, die Schuldpflicht festzustellen,
beim Betriebenen kein Zweifel, und da anderseits der Gläubiger
selbstverständlich den Willen hatte, denjenigen Jakob Laubi zu betrei
ben, welcher die Schuld kontrahiert hatte, der Zahlungsbefehl
diesem auch effektiv zugekommen ist und er sich dagegen zur Wehr
gesetzt hat, so leidet dieses Stadium des Verfahrens durchaus an
keinem Mangel und es liegt keine Veranlassung vor, die darin
ergangene Feststellung, daß dem Rekurrenten gegenüber dem Vater
Laubi Betreibungsrechte zustehen, als nicht existent zu betrachten.
- An der Fortdauer dieser Betreibungsrechte kann nun
aber auch die Tatsache nichts ändern, daß die Pfändung in Wirk
lichkeit bei einem andern als dem Schuldner vorgenommen wurde,
gegen welchen dieses Vorverfahren durchgeführt worden ist, näm
lich beim Sohn Laubi. Dieses Pfändungsverfahren hätte richtiger
weise vom Sohn überhaupt nicht zugelassen werden sollen. Er
allein war ja über die Verhältnisse genau orientiert; der Gläu
biger konnte aus der Pfändungsurkunde noch keineswegs ent
nehmen, daß die Pfändung bei einer andern Person vorgenommen
wurde als derjenigen, welcher der Zahlungsbefehl zugestellt worden
war und hatte daher auch keine Veranlassung, selbst die Pfändung
anzufechten. Wenn der Sohn Laubi sich gegen die bei ihm vor
genommene Pfändung nicht wehrte, obschon er wußte, daß ihr
keine gegen ihn gerichtete Betreibung vorausgegangen war, so
handelte er offenbar dolos, d. h. in der Absicht, den betreibenden
Gläubiger um die im Vorverfahren erworbenen Betreibungsrechte
zu bringen, indem er dann den Vater als den Eigentümer der
vorhandenen Vermögensgegenstände vorschob. Er kann sich daher
auch aus diesem Grunde nicht darauf berufen, daß der Gläubiger
dadurch, daß er nicht seinerseits gegen bie Pfändung Beschwerde
geführt, sondern sich im Gegenteil auf einen Eigentumsstreit mit
dem Vater eingelassen habe, auf die Betreibung gegen letzteren
wissentlich und willentlich verzichtet habe.
Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz an, durch dieses Verfahren
habe der Rekurrent unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sich
die Betreibung gegen den Sohn Laubi richtete. Alles, was daraus
geschlossen werden kann, ist, daß er erst jetzt von der Existenz
eines Vaters und eines Sohnes Jakob Laubi erfuhr. Bei der
Einleitung der Klage konnte der Gläubiger dagegen noch gar
nicht wissen, daß der Sohn nicht Inhaber des Kohlengeschäftes
gewesen sei; er war damals infolge des dolosen Verhaltens des
Sohnes Laubi noch des Glaubens, daß die Schuld in Wirklichkeit
vom Sohn kontrahiert worden sei.
Erst am 19. Februar, während der Pendenz des Vindikations
prozesses, erfuhr er durch eine Erklärung des Anwaltes des Re
kursbeklagten den wahren Sachverhalt. Wenn der Widerspruchs
prozeß trotzdem zu Ende geführt wurde, so erklärt sich das voll
ständig aus dem Bestreben, durch ein gerichtliches Urteil unzwei
deutig feststellen zu lassen, welche Bewandtnis es mit dieser Auf
klärung habe. Dieses Verhalten kann aber niemals dazu führen,
einen Verzicht des Gläubigers auf die gegen den Vater Laubi
erworbenen Betreibungsrechte anzunehmen. Es ist auch nicht ein
zusehen, wieso der Rekurrent anders hätte verfahren sollen. Eine
Beschwerde über die vorgenommene Pfändung war ausgeschlossen;
er hätte höchstens auf die irrtümlich gegen den Sohn Laubi vor
genommene Pfändung und die daraus resultierenden Rechte ver
zichten können. Wenn er das erst nach Durchführung des Wider
spruchsverfahrens tat, so folgt daraus wieder nicht ein Verzicht
auf die Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes und ein Fallen
lassen der gegen den Vater Laubi erworbenen Betreibungsrechte.
3. Das vom Betreibungsamt eingeschlagene Verfahren ist
vielmehr vollständig korrekt. Sobald der Gläubiger sich durch die
Vorweisung des Urteils darüber ausgewiesen hatte, daß das
Kohlengeschäft vom Vater Laubi betrieben und daß der Zahlungs
befehl für ihn entgegengenommen worden und der Sohn im
Rechtsöffnungstermin als sein Vertreter erschienen war, hatte es,
nachdem der Gläubiger die Pfändungsrechte gegen den Sohn
Laubi ohne weiteres aufgegeben hatte, dem neuen Fortsetzungs
begehren des Gläubigers gegen den Vater Folge zu geben. Der
erstinstanzliche Entscheid ist daher mit Einschluß der gegen den
Sohn Laubi getroffenen Disziplinarverfügung wieder in Kraft
zu setzen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Vorent
scheid aufgehoben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde
wieder in Kraft gesetzt.