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BGE 36 I 422 ΓÇó Complaint against bankruptcy distribution remains admissible despite closure
BGE 36 I 422Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.05.1910Modified
Straßer filed a timely complaint against the bankruptcy distribution list, but the bankruptcy administration proceeded to distribute assets and the bankruptcy court closed the case before the complaint was decided. The federal court held that a complaint remains admissible so long as no later execution act has become irrevocable. The bankruptcy office should have awaited the complaint, and Straßer was not required to seek suspension under Art. 36 SchKG. The cantonal decision was set aside and the matter remanded for substantive review of the complaint.
Art. 17 ff. SchKG; Art. 264 SchKG; Art. 36 SchKG: Eine innert Frist erhobene Beschwerde ist zu behandeln, solange die nach ihrer Einreichung vorgenommenen Vollstreckungshandlungen nicht unwiderruflich geworden sind. Massgebend ist nicht der bloss formelle Abschluss des Konkursverfahrens, sondern die objektive Möglichkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Konkursverwaltung hat die Erledigung einer gegen die Verteilungsliste erhobenen Beschwerde abzuwarten; andernfalls sind nachfolgende, auf der angefochtenen Verfügung beruhende Handlungen von der Aufsichtsbehörde mit dieser gemeinsam aufzuheben. Ein Sistierungsgesuch ist hierfür nicht Voraussetzung; die aufschiebende Wirkung ist im System des Betreibungsrechts grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (consid. 1-3).
halten habe, weder ein gesetzwidriges noch auch ein inkorrektes Verhalten des Konkursamtes erblickt werden. Von Gesetzes wegen komme den Beschwerden kein Suspensiveffekt zu. Wenn dem Re kurrenten daran gelegen war, den Abschluß des Konkurses bis nach erfolgter Beurteilung seiner ersten Beschwerde zu hemmen, so wäre es seine Sache gewesen, durch Anbringung eines bezüglichen Gesuches den Präsidenten der Aufsichtsbehörde zum Erlaß einer Sistierungsverfügung zu veranlaßen. Die Aufsichtsbehörde wäre übrigens, nachdem der Schluß des Konkurses verfügt worden sei, gar nicht mehr in der Lage, die in dieser Beschwerde angefochtenen konkursrechtlichen Akte rückgängig zu machen. D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung der in seinen beiden Beschwerden enthaltenen Begehren innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
den Beteiligten von Gesetzes wegen gewährleisteten Beschwerde rechtes bedeuten und dasselbe unter Umständen geradezu illusorisch machen und es bildet auch die dem Geschädigten durch Art. 5 SchKG gebotene Möglichkeit, den fehlbaren Beamten auf Scha denersatz zu belangen, anerkanntermaßen nur ein unzureichendes Aushülfsmittel. 2. Ist somit daran festzuhalten, daß auf eine innert der gesetzlichen Frist gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung bei der Aufsichtsbehörde eingelegte Be schwerde stets einzutreten ist, wenn keine der seit erfolgter Ein reichung der Beschwerde vorgenommenen Exekutionshandlungen sich als unwiderruflich erweist, und daß die Begründeterklärung der Beschwerde ohne weiteres die Aufhebung sämtlicher weiterer Exekutionshandlungen bewirkt, so steht der Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall auch der Umstand nicht entgegen, daß eine dieser Handlungen, nämlich der Konkursschluß, nicht vom Konkursamt, sondern vom Konkursgericht ausge gangen ist. Die Vollstreckungsbehörden haben von jeher das Recht vindiziert, richterliche Verfügungen unbeachtet zu lassen, wenn sie mit Bestimmungen des Betreibungsgesetzes objektiv im Widerspruch stehen. Demgemäß hat das Bundesgericht schon mit Entscheid vom 17. März 1908 in Sachen Bernasconi einen Rekurs gegen eine unkorrekte Konkursandrohung gutgeheißen, ob schon inzwischen der Konkurs vom Konkursgericht eröffnet wor den war. Daß nun in casu der Konkurs nicht hätte geschlossen werden sollen, da ja die Verteilungsliste noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war, liegt auf der Hand und es hat das Konkursamt das Risiko dafür zu tragen, daß es nichtsdestoweniger die Vertei lung vorgenommen und dem Konkursgericht den Schlußbericht unterbreitet hat, ohne richtigerweise die Erledigung der hängigen Beschwerde abzuwarten und sich zu diesem Zweck zuvor danach zu erkundigen, ob die Verteilungsliste auf dem Beschwerdeweg ange fochten worden war oder nicht. Auch darf dem Rekurrenten nicht entgegengehalten werden, daß es seine Sache gewesen wäre, ein Sistierungsgesuch im Sinn von (Anm. d. Red. f. Publ.) Nicht publiziert. Art. 36 SchKG zu stellen. Abgesehen davon, daß es sehr frag lich ist, ob im vorliegenden Fall eine Sistierungsverfügung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig eingetroffen wäre, der Konkurs wurde bereits am 10. Mai geschlossen ist zu sagen, daß nach dem System des Betreibungsgesetzes der Präsident der urteilenden Behörde im Grunde genommen ex officio der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen hat, wenn die vorläufige Prüfung der Beschwerde die Berechtigung dieser Maß nahme dartut. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Vorinstanz sich zu Unrecht geweigert hat, auf die erste Beschwerde des Rekur renten vom 9. Mai 1910 einzutreten und daß die Sache daher zur materiellen Beurteilung dieser Beschwerde an sie zurückgewiesen werden muß. Die kantonale Aufsichtsbehörde wird darüber zu entscheiden haben, ob die Verteilungsliste hinsichtlich der Forderung des Rekurrenten wirklich dem Gesetz entspricht oder ob dem Re kurrenten nicht vielmehr die Qualität eines Massagläubigers zu kommt. Für den letztern Fall mag schon jetzt bemerkt werden, daß damit nicht das ganze Konkursverfahren neu eröffnet und daß es namentlich keiner neuen Auflage der Verteilungsliste be dürfen würde, da die berichtigte Liste ohne weiteres kraft des Ent scheides der Aufsichtsbehörden in Kraft treten würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides dahin begründet erklärt, daß die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde Straßer vom 9. Mai 1910 im Sinn der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.