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BGE 36 I 412 ΓÇó Supervisory authority cannot order resale of already auctioned machines
BGE 36 I 412Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.06.1910Granted
Louis Baur and Franz Theiler, as lienholders on the Entlebuch property, complained that the bankruptcy office had omitted two machines from the list of equipment to be sold with the property. The Lucerne supervisory authority ordered the machines to remain in the factory and later held that they had to be sold together with the property. The Federal Supreme Court held that the machines had already been validly auctioned in Interlaken, so the supervisory authorities could not order a second sale. Any dispute about whether the lien extended to the machines had to be resolved by the judge in the collocation proceedings. The recourse was therefore upheld and the cantonal decisions annulled.
SchKG; Abgrenzung der Zuständigkeiten von Konkursverwaltung, Aufsichtsbehörden und Richter bei der Verwertung pfandbelasteter Gegenstände; sind Maschinen bereits rechtsgültig versteigert, so kann die Aufsichtsbehörde keine zweite Verwertung anordnen. Die Frage, ob ein Pfandrecht auch die Maschinen erfasst, betrifft Bestand und Umfang des Pfandrechts und ist im Kollokationsprozess vom Richter zu entscheiden. Die Konkursverwaltung entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Art der Verwertung; eine aufsichtsrechtliche Kognition über diese Verwertungswahl besteht nicht. Das allfällige Pfandrecht kann gegebenenfalls nur noch im Schadensersatzweg wegen Verletzung geltend gemacht werden (vgl. Erwägungen 1-2).
dene mechanische Einrichtungen handle, welche gemäß 22 des luzernischen Hypothekargesetzes als Teile der Liegenschaft zu be trachten seien und nur mit derselben vereinigt verpfändet werden dürfen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde jedoch den Rekurs in dem Sinne abgewiesen, daß es das Konkursamt verhielt, beide Maschinen mit der Liegenschaft in Entlebuch zur Versteigerung zu bringen. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Interlaken nunmehr unter Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundes gericht weitergezogen, mit den Anträgen, es sei der Steigerungs vorbehalt bezüglich der beiden Maschinen in Anerkennung des an denselben bewirkten Eigentumsüberganges an die Ersteigerer Zwahlen und Konsorten zu schützen und es seien die entgegen stehenden Entscheide der Aufsichtsbehörden des Kantons Luzern aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: