Supervisory authority cannot order resale of already auctioned machines

BGE 36 I 412Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.06.1910Granted

Zusammenfassung

Louis Baur and Franz Theiler, as lienholders on the Entlebuch property, complained that the bankruptcy office had omitted two machines from the list of equipment to be sold with the property. The Lucerne supervisory authority ordered the machines to remain in the factory and later held that they had to be sold together with the property. The Federal Supreme Court held that the machines had already been validly auctioned in Interlaken, so the supervisory authorities could not order a second sale. Any dispute about whether the lien extended to the machines had to be resolved by the judge in the collocation proceedings. The recourse was therefore upheld and the cantonal decisions annulled.

Regest

SchKG; Abgrenzung der Zuständigkeiten von Konkursverwaltung, Aufsichtsbehörden und Richter bei der Verwertung pfandbelasteter Gegenstände; sind Maschinen bereits rechtsgültig versteigert, so kann die Aufsichtsbehörde keine zweite Verwertung anordnen. Die Frage, ob ein Pfandrecht auch die Maschinen erfasst, betrifft Bestand und Umfang des Pfandrechts und ist im Kollokationsprozess vom Richter zu entscheiden. Die Konkursverwaltung entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Art der Verwertung; eine aufsichtsrechtliche Kognition über diese Verwertungswahl besteht nicht. Das allfällige Pfandrecht kann gegebenenfalls nur noch im Schadensersatzweg wegen Verletzung geltend gemacht werden (vgl. Erwägungen 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 18. Juli 1910 in Sachen Konkursmasse der A. G. F. Rohr Söhne. Konkursverfahren: Ausscheidung der Kompetenzen der Konkursver waltung, der Aufsichtsbehörden und der Gerichte bezüglich einer Pfandansprache an mit einer verpfändeten Liegenschaft verbundenen Maschinen und deren Verwertung. A. In dem über die A. G. F. Rohr Söhne, Holz warenfabrik in Bönigen, mit Zweigniederlassung in Entlebuch in Bönigen eröffneten Konkurs beschwerten sich Louis Baur in Luzern und Franz Theiler in Entlebuch als Inhaber mehrerer auf der Liegenschaft Hobelwerk in Entlebuch haftender Gülten bei der untern Aufsichtsbehörde darüber, daß das Konkursamt Entlebuch in der Steigerungsanzeige vom 28. Oktober 1909 betr. die Entlebucher Liegenschaften eine Hobelmaschine (Robinson) und eine Hangfraise nicht in das Verzeichnis der maschinellen Einrichtungen aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer verlang ten, es seien die fraglichen Maschinen mit der Liegenschaft zu versteigern. Der Gerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichtsbe hörde verfügte, die beiden Maschinen hätten im Fabrikgebäude zu verbleiben und es sei eine bezügliche Bedingung in den Steige rungsbrief aufzunehmen, bis auf dem Zivilweg entschieden sei, ob sie zur Liegenschaft gehören oder nicht. B. Hiegegen rekurrierte das Konkursamt Interlaken als Konkursverwaltung seinerseits an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem es ausführte, daß Hobelmaschine und Hangfraise sich s. Z. in Bönigen befanden und von den dortigen Pfandgläubigern be reits rechtsgültig ersteigert worden seien. Dadurch habe sich das Pfandrecht der Entlebucher Pfandgläubiger an den Maschinen, wenn ein solches überhaupt zu Recht bestand, in einen Anspruch am Steigerungserlös von 1300 Fr. verwandelt und auf keinen Fall könne die Konkursverwaltung dazu verhalten werden, die Maschinen zum zweiten Mal zu verwerten. Hierauf gestützt bean tragte das Konkursamt Interlaken Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, wogegen Baur und Theiler die Einrede der Verspätung sowie der mangelnden Legitimation des Konkursamts Interlaken erhoben und auch aus materiellen Gründen auf Abweisung der Beschwerde antrugen. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist mit Entscheid vom 10. Fe bruar 1910 wegen Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein getreten, worauf die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Erkenntnis vom 20. April 1910 die Sache zu materieller Erledigung an sie zurückwies, von der Er wägung aus, daß es sich in casu nicht um einen Aussonderungs anspruch handle, sondern um die Art und Weise der konkursrecht lichen Liquidierung von unbestrittenermaßen in die Konkursmasse fallenden Pfandobjekten, und daß den Aufsichtsbehörden und nicht den Gerichten zukomme, darüber zu wachen, daß bei der Verwer tung solcher Gegenstände die Rechte der Hypothekargläubiger ge wahrt werden. C. - In ihrem neuen Entscheid vom 16. Juni 1910 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die von den Rekursgegnern erhobene Einrede der Verspätung sowie der mangelnden Legitimation des Konkursamtes Interlaken von der Hand gewiesen. Mit Rücksicht darauf, daß es sich vorliegend um mit der Liegenschaft verbun

dene mechanische Einrichtungen handle, welche gemäß 22 des luzernischen Hypothekargesetzes als Teile der Liegenschaft zu be trachten seien und nur mit derselben vereinigt verpfändet werden dürfen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde jedoch den Rekurs in dem Sinne abgewiesen, daß es das Konkursamt verhielt, beide Maschinen mit der Liegenschaft in Entlebuch zur Versteigerung zu bringen. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Interlaken nunmehr unter Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundes gericht weitergezogen, mit den Anträgen, es sei der Steigerungs vorbehalt bezüglich der beiden Maschinen in Anerkennung des an denselben bewirkten Eigentumsüberganges an die Ersteigerer Zwahlen und Konsorten zu schützen und es seien die entgegen stehenden Entscheide der Aufsichtsbehörden des Kantons Luzern aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Es steht in tatsächlicher Beziehung fest, daß die streitigen Naschinen bereits in Interlaken zur Versteigerung gebracht und den dortigen Pfandgläubigern zugeschlagen worden sind, ohne daß diese Steigerung angefochten worden wäre. Ist dem aber so, so ist die Konkursverwaltung zur Herausgabe der versteigerten Maschinen zivilrechtlich verpflichtet und es kann für die Aufsichts behörden über das requirierte Konkursamt Entlebuch nicht davon die Rede sein, die erfolgte Steigerung rückgängig zu machen und an ihrer Stelle eine neue in Entlebuch anzuordnen. Ob die Ma schinen mit der Liegenschaft zur Verwertung zu kommen haben oder getrennt, war übrigens von der Konkursverwaltung nach eigenem Ermessen zu entscheiden und entzieht sich der Kognition der Aufsichtsbehörden.
  2. Demgegenüber vermag auch die Argumentation der Vorin stanz nicht aufzukommen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich lediglich darauf, daß die Maschinen mit der Liegenschaft ver bunden seien, bezw. einen Bestandteil derselben bilden und daher nach luzernischem Hypothekarrecht nur mit ihr vereinigt verpfän det werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß es Sache des Richters im Kollokationsverfahren ist, sowohl über den Bestand als über den Umfang angefochtener Pfandrechte zu entscheiden. Demnach hätten die Rekursgegner im Kollokationsprozeß stellen lassen sollen, ob sich das von ihnen beanspruchte Pfand recht auch auf die Maschinen erstrecke. Hierüber zu erkennen, steht nur dem Richter zu und es bleibt den Rekursgegnern nur noch die Möglichkeit, nachträglich den Bestand eines Hypothekarrechts an den streitigen Maschinen gerichtlich konstatieren und im Fall der Anerkennung eines Pfandrechts die Konkursverwaltung den ihnen aus einer allfälligen Verletzung desselben nachgewiesener maßen entstandenen Schaden verantwortlich erklären zu lassen. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden ist dagegen ausgeschlossen. Hieraus folgt, daß die Vorinstanz zu Unrecht das Konkursamt Entlebuch verhalten hat, zu einer nochmaligen Versteigerung der Maschinen in Verbindung mit der Liegenschaft in Entlebuch zu schreiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden demgemäß die vorinstanzlichen Entscheide im Sinne der Motive aufgehoben.

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