Art. 168, 171, 172, 173, 174 SchKG; Art. 2 ÜbBest. BV: Im Konkurseröffnungsverfahren hat der zweitinstanzliche Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Konkurseröffnung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides objektiv vorlagen. Schon damals bestehende, vom Schuldner erst in zweiter Instanz geltend gemachte Konkurshindernisse sind zu berücksichtigen, sofern sie vor der oberen Instanz angerufen werden. Eine kantonalprozessuale Novenbeschränkung, welche diese Prüfung ausschlösse, verstieße gegen die derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. Das Verfahren ist vom öffentlichrechtlichen Charakter der Universalexekution geprägt; die materielle Existenz des Konkursgrundes geht der formellen Frage des früheren Vorbringens vor (consid. 2–3).
A. Der Rekurrent schuldete einer Emma Käser 245 Fr. Für diesen Betrag stellte die Gläubigerin am 9. März 1910 beim Richteramt Aarwangen das Konkursbegehren. Nachdem die Parteien auf den 15. März zur Verhandlung über das Klag begehren vorgeladen worden waren, übersandte der Rekurrent dem Vertreter der Gläubigerin am 14. März eine Abschlagszahlung von 100 Fr., mit dem Ersuchen, es möchte ihm für den Rest Stundung erteilt werden, sodaß das Klagbegehren dahinfalle. Der Vertreter der Gläubigerin war mit der Stundung einverstanden, unterließ es jedoch aus Versehen, das Klagbegehren rechtzeitig zu rückzuziehen, bezw. dem Richter von der Stundung Kenntnis zu geben. Infolgedessen wurde im Termin vom 15. März, an welchem keine Partei vertreten war, über den Rekurrenten der Konkurs eröffnet. Gegen dieses Erkenntnis ergriff der Rekurrent rechtzeitig die in Art. 174 SchKG und in 35 des bernischen Einführungsgesetzes vorgesehene Appellation, indem er sich darauf berief, daß wegen der ihm erteilten Stundung die Voraussetzungen der Konkurser öffnung am 15. März objektiv nicht vorhanden gewesen seien und daß übrigens die Schuld seither gänzlich getilgt worden sei, wes halb die Gläubigerin mit der Aufhebung des Konkurserkenntnisses einverstanden sei. Letztere beiden Behauptungen (betr. gänzliche Tilgung der Schuld in der Zeit zwischen dem erst und dem zweit instanzlichen Entscheid und betr. Einverständnis der Emma Käser mit der Aufhebung des Konkurses) entsprachen der Wirklichkeit. Trotzdem erkannte am 16. April 1910 der Appellationshof des Kantons Bern:
Die Appellation gegen Erkenntnisse über die in 32 Ziff. 4 angeführten Konkursbegehren, sowie gegen Verfügungen des Ge richtspräsidenten in Nachlaßsachen muß binnen der Frist von 10 Tagen durch Einreichung der Rekursschrift beim Letztern statt finden. Die Rekursschrift soll die Gründe der Weiterziehung und die Anträge enthalten, und es sind ihr die in den Händen des Rekurrenten liegenden, als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen. Der Gerichtspräsident fordert den Gegner des Rekurrenten auf, binnen 10 Tagen seine Antwort und schriftlichen Beweismittel einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist sendet er die Akten mit seinem Bericht an den Appellations und Kassationshof als obere Instanz ein. Diese Behörde kann über bestrittene Tatsachen wei tere Erhebungen anordnen. Sie entscheidet ohne Parteivorträge und teilt das Urteil dem Gerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme und Eröffnung an die Parteien mit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deren Durchführung das Tätigwerden zahlreicher staatlicher Or gane erfordert und welche daher nicht von dem zufälligen Um stande abhängig gemacht werden sollte, ob im Momente der erst instanzlichen Verhandlung ein tatsächlich vorhandenes Konkurs hindernis dem Richter von den Parteien mitgeteilt worden war oder nicht. Es besteht in der Tat keinerlei öffentliches Interesse an der Durchführung eines Konkurses, welcher, wie im vorlie genden Falle, nur infolge eines Mißverständnisses eröffnet wurde. Nach dem Gesagten ist beim Mangel einer entgegenstehenden Vorschrift des Bundesgesetzes anzunehmen, daß nicht nur der erst instanzliche Richter im Falle des Ausbleibens des Schuldners all fällig ihm sonst bekannte Konkurshindernisse zu berücksichtigen hat (vergl. Weber Brüstlein Reichel, Anm. 2 zu Art. 171) sondern daß auch der zweitinstanzliche Richter solche Konkurshin dernisse, falls der erstinstanzliche Richter infolge des Nichterschei nens der Parteien keine Kenntnis davon erhalten hatte, seinerseits zu berücksichtigen berechtigt und verpflichtet ist; m. a. W. es hat der zweitinstanzliche Richter seinen Entscheid nicht davon abhängig zu machen, ob der erstinstanzliche Entscheid nach den Angaben, die die Parteien dem Richter gemacht oder nicht gemacht hatten, subjektiv gerechtfertigt war, sondern er hat zu untersuchen, ob im Momente der erstinstanzlichen Verhandlung das Konkursbegehren objektiv begründet war, d. h. ob damals die Voraussetzungen der Konkurseröffnung tatsächlich erfüllt waren. Nur wenn letzteres der Fall ist, darf ein auf Konkurseröffnung lautendes Erkenntnis des erstinstanzlichen Richters von der zweiten Instanz bestätigt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der zweitinstanzliche Richter auch allsällig nach dem erstinstanzlichen Urteile eingetretene, an sich konkurshindernde Tatsachen im Sinne der Art. 172 und 173 SchKG, wie z. B. im vorliegenden Falle die zwischen beiden Ent scheiden erfolgte gänzliche Tilgung der Forderung des betreibenden Gläubigers und das dadurch bewirkte Einverständnis dieses Gläu bigers mit der Aufhebung des Konkurses, zu berücksichtigen habe und ob vielleicht in dieser Beziehung ein Unterschied zu machen sei, je nachdem dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis gemäß Art. 174 Abs. 2 aufschiebende Wirkung erteilt wurde oder nicht (vergl. darüber Jaeger, Anm. 7 zu Art. 174, speziell S. 296 unten; Leemann, Konkursgründe, S. 34). Für die Entschei dung des vorliegenden Falles genügt es vielmehr, festzustellen, daß nach dem Sinn und Geist des Bundesgesetzes der zweitinstanzliche Richter alle schon im Momente des erstinstanzlichen Entscheides vorhandenen, aber damals vom Schuldner infolge eines Ver sehens nicht geltend gemachten konkurshindernden Tatsachen zu berücksichtigen hat, sofern sie wenigstens vor zweiter Instanz geltend gemacht wurden. Die in der Vernehmlassung des Appellationshofes ausgespro chene Befürchtung, es möchten durch eine solche Praxis der Trölerei Tür und Tor geöffnet werden, erscheint nicht als begründet. Wohl pflegt es vorzukommen, daß schlechtsituierte Schuldner behufs Hin ausschiebung einer ihnen nachteiligen Rechtsfolge, wie z. B. gerade des Konkurses, zu trölerhaften Mitteln ihre Zuflucht nehmen; dagegen ist kaum anzunehmen, daß ein Schuldner, welcher unter Aufbietung aller Mittel im letzten Augenblick eine Stundung er langt hat, die Tatsache dieser Stundung absichtlich vor erster In stanz nicht geltend machen wird, um auf diese Weise ein Konkurs erkenntnis herbeizuführen, das er dann selber sofort durch Weiter ziehung des Entscheides rückgängig zu machen sucht. 3. Ist auf Grund der vorstehenden Ausführungen anzu nehmen, daß nach einem im SchKG implicite enthaltenen Rechts satz der zweitinstanzliche Konkursrichter auch solche Tatsachen zu berücksichtigen hat, welche zwar dem erstinstanzlichen Richter nicht bekannt waren, welche aber doch schon im Momente des erst instanzlichen Entscheides existierten, so muß der vorliegende Ent scheid des Appellationshofes wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kan tonalen Recht aufgehoben werden. Denn es steht außer Frage und ergibt sich u. a. speziell aus den vom Appellationshof in seinem Entscheide zitierten Präjudizien, daß in diesem Entscheide nicht etwa das Bundesgesetz (in rechtsirrtümlicher Weise) ausge legt worden ist worauf allerdings der staatsrechtliche Rekurs nicht gestützt werden könnte , sondern daß das kantonale Prozeßrecht ausgelegt und angewendet werden wollte, in der Meinung, das Konkurseröffnungsverfahren unterstehe hinsichtlich AS 36 I 1910
der Frage der Zulässigkeit von Noven ausschließlich dem kanto nalen Recht, und der Appellationshof habe in seiner Stellung als Konkurseröffnungsrichter rein nach den Normen des bernischen Zivilprozesses zu verfahren. Es ist also in der Tat der Grundsatz der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kanto nalen Recht verkannt und dadurch Art. 2 der Übergangsbestim mungen zur BV verletzt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des Appellationshofes vom 16. April 1910 aufgehoben.