Art. 178 Ziff. 1 und 2 OG; staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Preßfreiheit; Grundsatz der vorgängigen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Die staatsrechtliche Beschwerde ist als außerordentliches Rechtsmittel grundsätzlich erst zulässig, wenn die behauptete Verfassungsverletzung mit den ordentlichen kantonalen Rechtsmitteln nicht mehr behoben werden kann. Es genügt nicht, daß ein kantonales Endurteil vorliegt; maßgebend ist, ob dem Beschwerdeführer noch ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand. Außerordentliche kantonale Rechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden. Ausnahmen kommen namentlich in Betracht, wenn ein irreparabler prozessualer Nachteil oder die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörde gerügt wird (consid. 1).
b) Dazu ist weder Herr Seminardirektor Gunzinger, noch Herr Winiger und Herr Tschumi angestellt, daß sie unseren jungen, katholischen Leuten, die heiligste Überzeugung, den ange stammten Väterglauben aus dem Herzen reißen! c) Wie nimmt sich ein solches Gebahren an unserer Kantons schule doch nicht miserabel aus gegenüber der Massendemonstra tion der gläubigen Protestanten in Berlin. d) Und hier im kleinen Solothurn will man gegen Christus und positiven Christenglauben ankämpfen, sie wegdisputieren! Wie kleinlich und unwissenschaftlich! Haben Gunzinger, Tschumi und Winiger auch von dem hochgebildeten, edlen Professor Dr. von Ruville in Halle a. S. gehört oder gelesen? Wie edel ist dieser Mann, wie nobel seine Gesinnung..... Das Bezirksgericht von Olten Gösgen erklärte mit Urteil vom 18. Mai 1910 den Redaktor Ernst Jäggi Büttiker der Beschim pfung schuldig und verfällte ihn in eine Geldstrafe von 30 Fr. und in die Prozeßkosten. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben: Es sei unzweifelhaft, daß der eingeklagte Artikel den Kläger in seiner Eigenschaft als Lehrer und Leiter der pädagogischen Abteilung in der öffentlichen Meinung herabwürdige. Neben der Absicht zu beleidigen, die schon aus dem gehässigen Ton hervorgehe, sei der Artikel auch geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden. Namentlich die Stelle: reißt unsern jun gen katholischen Leuten die heiligste Überzeugung, den angestammten Väterglauben aus dem Herzen , die eine unwahre Behauptung sei, setze den Kläger als Lehrer und Leiter am Seminar in der Achtung eines großen Teiles des solothurnischen Volkes herab. Dieser Vorhalt verletze zweifellos die Ehre und das Ansehen des Klägers. B. Gegen dieses Urteil hat Ernst Jäggi Büttiker am 24. Mai 1910, nachdem die Frist zur Ergreifung der Weiter ziehung ans Obergericht unbenützt verstrichen war, wegen Ver letzung der Preßfreiheit den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht ergriffen. (Folgt die nähere Begründung des Rekurses. C. Der Rekursbeklagte beantragt Nichteintreten auf den Rekurs mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; eventuell sei der Rekurs abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verletzung der Bundesverfassung keine andern Bestimmungen be stehen als für diejenigen wegen Verletzung der kantonalen Ver fassung, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch bei der ersteren in der Regel die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instan zenzuges verlangt werden sollte. Immerhin ist heute nur die Frage zu lösen, ob bei Beschwerden wegen Verletzung der Preß freiheit die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich sei. Gerade hier darf in der Regel dem Rekurrenten gewiß zuge mutet werden, daß er sein Recht zuerst bei der zuständigen kanto nalen Oberinstanz suche, und nur ausnahmsweise wird von dieser Regel abzugehen sein, so z. B. dann, wenn der Rekurrent die örtliche Kompetenz der betreffenden kantonalen Behörden bestreitet. Dabei hat es freilich die Meinung, daß nur die ordentlichen kan tonalen Rechtsmittel vor der Anrufung des Bundesgerichtes er griffen werden müssen, nicht auch die außerordentlichen Rechts mittel (wie z. B. die Anrufung des Landrates nach urnerischem Rechte), da ein solcher prozessualer Aufwand mit dem Zwecke, welchem das Erfordernis der vorgängigen Erschöpfung des kanto nalen Instanzenzuges dienen soll, in keinem richtigen Verhältnisse stünde. In der bisherigen Rechtsprechung ist nun freilich in Bezug auf die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der Bun desverfassung wiederholt ausgeführt worden, daß hier die vor gängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig sei, weil das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes rechtspflege ein solches Erfordernis nicht aufstelle (siehe z. B. BGE 10 S. 187 f.), und es ist speziell bei Beschwerden wegen Verletzung der Preßfreiheit das betreffende Erfordernis abgelehnt worden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 18 S. 636 Erw. 2 und das Urteil vom 9. Februar 1910 i. S. Dr. Sidler gegen Karl Villiger ). Indessen handelte es sich dabei im ersten und dritten der eben erwähnten Fälle um die Anfechtung obergericht licher Urteile. Im zweiten Falle aber war Gegenstand der An fechtung eine prozessuale Auflage der ersten Instanz (die Vor legung des Manuskriptes des eingeklagten Artikels). Es handelte sich also um einen Nachteil, der nicht mehr hätte gehoben werden (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 36 I Nr. 5. können, auch wenn nach Ausfällung des Haupturteils und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges der Prozeß zu Gun sten des Rekurrenten entschieden worden wäre; gerade in diesem Falle war eine ausnahmsweise Zulassung des staatsrechtlichen Rekurses vor der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ungerechtfertigt, derart, daß auch von der im gegenwärtigen Urteil vertretenen Rechtsauffassung aus nicht anders hätte ent schieden werden müssen. Die bisherige Gerichtspraxis kann daher nicht dazu führen, von der als richtig erkannten Rechtsauffassung abzuweichen, und es ist demnach im vorliegenden Falle, in welchem nach der Sachdarstellung beider Parteien eine Weiterziehung ans Obergericht offen gestanden hätte, auf den Rekurs nicht einzutreten. 2. (Ausführung, daß der Rekurs eventuell materiell unbe gründet wäre.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.