- Arteil vom 13. Juli 1910 in Sachen
Jäggi gegen Gunzinger.
Grundsätzliche Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kanto-
nalen Instanzenzuges bei Beschwerden wegen Verletzung der Press-
freiheit.
A. In den Oltner Nachrichten vom 1. März 1910 war
unter dem Titel Ein Stück Solodurnerei eine Kritik des Un
terrichtes an der Kantonsschule des Kantons Solothurn erschienen,
aus welcher Prof. P. Gunzinger folgende Stelle zum Gegenstande
einer Injurienklage machte:
a) Doch noch mehr aus unserer Residenz. Es scheint als ob
die Solothurner Kantonsschule ein Stelldichein der Jungfreisin
nigen, sogar einiger Gottesleugner werden wollte.
Nicht genug, daß die pädagogische Abteilung der Kantons
schule, unser kantonales Lehrerseminar, ganz unter radikaler,
geradezu jungfreisinniger und ungläubiger Leitung steht, wer
will dies in Abrede stellen, wenn er Herrn Direktor Gunzinger
kennt?"
b) Dazu ist weder Herr Seminardirektor Gunzinger, noch
Herr Winiger und Herr Tschumi angestellt, daß sie unseren
jungen, katholischen Leuten, die heiligste Überzeugung, den ange
stammten Väterglauben aus dem Herzen reißen!
c) Wie nimmt sich ein solches Gebahren an unserer Kantons
schule doch nicht miserabel aus gegenüber der Massendemonstra
tion der gläubigen Protestanten in Berlin.
d) Und hier im kleinen Solothurn will man gegen Christus
und positiven Christenglauben ankämpfen, sie wegdisputieren!
Wie kleinlich und unwissenschaftlich! Haben Gunzinger, Tschumi
und Winiger auch von dem hochgebildeten, edlen Professor Dr.
von Ruville in Halle a. S. gehört oder gelesen? Wie edel ist
dieser Mann, wie nobel seine Gesinnung.....
Das Bezirksgericht von Olten Gösgen erklärte mit Urteil vom
18. Mai 1910 den Redaktor Ernst Jäggi Büttiker der Beschim
pfung schuldig und verfällte ihn in eine Geldstrafe von 30 Fr.
und in die Prozeßkosten. Aus der Begründung des Urteils ist
folgendes hervorzuheben: Es sei unzweifelhaft, daß der eingeklagte
Artikel den Kläger in seiner Eigenschaft als Lehrer und Leiter der
pädagogischen Abteilung in der öffentlichen Meinung herabwürdige.
Neben der Absicht zu beleidigen, die schon aus dem gehässigen
Ton hervorgehe, sei der Artikel auch geeignet, den Kredit des
Klägers zu gefährden. Namentlich die Stelle: reißt unsern jun
gen katholischen Leuten die heiligste Überzeugung, den angestammten
Väterglauben aus dem Herzen , die eine unwahre Behauptung
sei, setze den Kläger als Lehrer und Leiter am Seminar in der
Achtung eines großen Teiles des solothurnischen Volkes herab.
Dieser Vorhalt verletze zweifellos die Ehre und das Ansehen des
Klägers.
B. Gegen dieses Urteil hat Ernst Jäggi Büttiker am
24. Mai 1910, nachdem die Frist zur Ergreifung der Weiter
ziehung ans Obergericht unbenützt verstrichen war, wegen Ver
letzung der Preßfreiheit den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen. (Folgt die nähere Begründung des Rekurses.
C. Der Rekursbeklagte beantragt Nichteintreten auf den
Rekurs mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges;
eventuell sei der Rekurs abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 178 Ziff. 1 und 2 OG ist ein staatsrecht
licher Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu
lässig gegen kantonale Verfügungen und Erlasse , und zwar
wegen solcher Rechtsverletzungen, welche die Rekurrenten durch
allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen
oder Erlasse erlitten haben . In ständiger Gerichtspraxis sind
diese Voraussetzungen dahin festgelegt worden, daß die angefochtene
Verfügung der Vollstreckung fähig sein müsse (vergl. z. B. BGE
23 S. 1545). Diese Praxis rechtfertigt sich offenbar schon des
halb, weil der staatsrechtliche Rekurs nicht gegen eine erst dro
hende Rechtsverletzung zulässig ist, sondern, wie in Art. 178
Ziff. 2 OG ausdrücklich bestimmt ist, voraussetzt, daß die Re
kurrenten eine Rechtsverletzung erlitten haben . Da der staats
rechtliche Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
seiner Natur nach ein außerordentliches Rechtsmittel ist, so ergibt
sich aber weiter, daß er der Regel nach nur zulässig sein kann,
wenn nach der kantonalen Gesetzgebung über das Verfahren bei
den kantonalen Behörden ordentlicherweise Abhülfe nicht mehr an
begehrt und erwirkt werden kann. Wenn nun derjenige, der an
geblich eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erlitten hat,
den betreffenden Erlaß innerhalb der gesetzlichen Frist mit ordent
lichen Rechtsmitteln anzufechten unterläßt, so ist der Eintritt der
Rechtsverletzung, wenigstens zum Teil, auch seinem eigenen Ver
halten zuzuschreiben; es liegt aber weder in der Aufgabe der Bun
desrechtspflege, noch auch im Sinne der Bestimmungen des OG,
daß auch in einem solchen Fall wegen eines den saumseligen Re
kurrenten treffenden Rechtsnachteils der staatsrechtliche Rekurs
offen stehen soll. Entsprechend dieser Auffassung hat nun auch
das Bundesgericht bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Rechtsver
weigerung oder wegen Verletzung der bundesrechtlichen Bestim
mungen über die persönliche Handlungsfähigkeit die vorgängige
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges stets verlangt und bei
Rekursen wegen Verletzung des kantonalen Verfassungsrechts sich
das Recht gewahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen
Oberinstanzen bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen Be
hörden zu weisen. Da für das Verfahren bei Beschwerden wegen
Verletzung der Bundesverfassung keine andern Bestimmungen be
stehen als für diejenigen wegen Verletzung der kantonalen Ver
fassung, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch bei der ersteren
in der Regel die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instan
zenzuges verlangt werden sollte. Immerhin ist heute nur die
Frage zu lösen, ob bei Beschwerden wegen Verletzung der Preß
freiheit die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich
sei. Gerade hier darf in der Regel dem Rekurrenten gewiß zuge
mutet werden, daß er sein Recht zuerst bei der zuständigen kanto
nalen Oberinstanz suche, und nur ausnahmsweise wird von dieser
Regel abzugehen sein, so z. B. dann, wenn der Rekurrent die
örtliche Kompetenz der betreffenden kantonalen Behörden bestreitet.
Dabei hat es freilich die Meinung, daß nur die ordentlichen kan
tonalen Rechtsmittel vor der Anrufung des Bundesgerichtes er
griffen werden müssen, nicht auch die außerordentlichen Rechts
mittel (wie z. B. die Anrufung des Landrates nach urnerischem
Rechte), da ein solcher prozessualer Aufwand mit dem Zwecke,
welchem das Erfordernis der vorgängigen Erschöpfung des kanto
nalen Instanzenzuges dienen soll, in keinem richtigen Verhältnisse
stünde. In der bisherigen Rechtsprechung ist nun freilich in Bezug
auf die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der Bun
desverfassung wiederholt ausgeführt worden, daß hier die vor
gängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig
sei, weil das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes
rechtspflege ein solches Erfordernis nicht aufstelle (siehe z. B.
BGE 10 S. 187 f.), und es ist speziell bei Beschwerden wegen
Verletzung der Preßfreiheit das betreffende Erfordernis abgelehnt
worden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 18 S. 636 Erw. 2
und das Urteil vom 9. Februar 1910 i. S. Dr. Sidler gegen
Karl Villiger ). Indessen handelte es sich dabei im ersten und
dritten der eben erwähnten Fälle um die Anfechtung obergericht
licher Urteile. Im zweiten Falle aber war Gegenstand der An
fechtung eine prozessuale Auflage der ersten Instanz (die Vor
legung des Manuskriptes des eingeklagten Artikels). Es handelte
sich also um einen Nachteil, der nicht mehr hätte gehoben werden
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 36 I Nr. 5.
können, auch wenn nach Ausfällung des Haupturteils und nach
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges der Prozeß zu Gun
sten des Rekurrenten entschieden worden wäre; gerade in diesem
Falle war eine ausnahmsweise Zulassung des staatsrechtlichen
Rekurses vor der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
nicht ungerechtfertigt, derart, daß auch von der im gegenwärtigen
Urteil vertretenen Rechtsauffassung aus nicht anders hätte ent
schieden werden müssen. Die bisherige Gerichtspraxis kann daher
nicht dazu führen, von der als richtig erkannten Rechtsauffassung
abzuweichen, und es ist demnach im vorliegenden Falle, in welchem
nach der Sachdarstellung beider Parteien eine Weiterziehung ans
Obergericht offen gestanden hätte, auf den Rekurs nicht einzutreten.
2. (Ausführung, daß der Rekurs eventuell materiell unbe
gründet wäre.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.