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BGE 36 I 374 ΓÇó Bell ordinance, cult freedom, and parish autonomy
BGE 36 I 374Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.12.1908Dismissed
The Neumünster parish challenged a Zurich city ordinance requiring church bells for main services to begin at approximately the same time and to avoid disturbing services in neighboring churches. The Federal Court held that the parish could invoke freedom of worship insofar as the ordinance affected liturgical acts assigned to the parish corporation. On the merits, however, it found the ordinance compatible with Art. 50 BV because bell ringing affects public order and public peace and may be regulated by general, confession-neutral police rules. The autonomy of parish corporations did not bar such regulation. The appeal was dismissed.
Art. 50 BV; cult freedom and bell ringing; parish autonomy and public order. Freedom of worship is guaranteed only within the limits of public order. The ringing of church bells, even when linked to worship, projects into the public sphere and may be subjected to general police regulation aimed at protecting public peace and preventing disturbances between neighboring services (consid. 3). Parish autonomy covers only internal ecclesiastical affairs; it does not exclude state regulation where a measure is justified by public-order considerations (consid. 4). A religious corporation has standing to challenge a measure that directly impairs cult acts entrusted to its organs, even though freedom of worship is fundamentally an individual right (consid. 2).
... Die städtische Läuteordnung vom 16. Dezember 1908 verletze sodann auch die Kultusfreiheit gemäß Art. 50 BV. Der Begriff der gottesdienstlichen Handlungen dürfe nicht so enge be grenzt werden, daß darunter nur das Recht des Einzelnen zu Handlungen der Gottesverehrung und der religiösen Erbauung und das Recht, sich zu diesem Zwecke mit Glaubensgenossen zu vereinigen und öffentlich oder privatim zu versammeln, verstanden werde. Zu den gottesdienstlichen Handlungen gehöre vielmehr auch der Inbegriff aller derjenigen Gebräuche, welche, sei es kraft Gesetzes, sei es kraft alten Herkommens, zu der Ausübung des Gottesdienstes gehören oder doch mit ihm in unmittelbarem Zu sammenhange stehen, also auch das Orgelspiel, der kirchliche Gesang und das Kirchengeläute. Die angefochtene Läuteordnung sei daher ein verfassungswidriger Eingriff der staatlichen Organe in das garantierte Selbstbestimmungsrecht der religiösen Gemeinschaften in Kultusangelegenheiten. . Die Behauptung des Regierungsrates, das Recht aus Art. 50 BV sei ein Individualrecht und es fehle daher der Rekurrentin die Aktivlegitimation, sei rechtsirrtümlich; der Rekurs werde übrigens nicht nur im Namen der Kirchgemeinde, sondern auch aller ihrer Angehöriger erhoben, und es falle damit die betreffende Einwendung sowieso dahin. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich beantragen Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
in den Räumlichkeiten, über welche eine kirchliche Gemeinschaft zu disponieren befugt ist, solche Kultushandlungen vorgenommen werden, welche auf einem weiteren Gebiete, also auch außerhalb der kirchlichen Räume, Störungen hervorzurufen geeignet sind, wie das beim Läuten der Kirchenglocken der Fall ist. Zum Schutze der öffentlichen Ruhe sind deshalb Beschränkungen hinsichtlich des Läutens sowohl bei Nacht als bei Tag mit der Bestimmung des Art. 50 BV wohl vereinbar (vergl. hiezu Burckhardt Kommentar der BV S. 507, und Fleiner, a. a. O, S. 35 f.). Eben eine allgemeine, für alle Konfessionen geltende Beschränkung des öffentlichen Läutens, wie sie durch die städtischen Verhältnisse gefordert werde, erstrebt nun die angefochtene Läuteordnung des Stadtrates von Zürich. Da sie den Schutz der öffentlichen Ruhe, also eines Teiles der öffentlichen Ordnung, zum Gegenstand hat, so steht ihr, nach dem Wortlaut wie nach dem Sinne, die Be stimmung des Art. 50 BV in keiner Weise entgegen. Auch der Umstand, daß die Bestimmung über das gleichzeitige Läuten zum Beginn des Gottesdienstes einen Zwang enthalten mag, den Gottesdienst selbst in allen Kirchen zu gleicher Zeit zu beginnen, macht die angefochtene Verordnung nicht unzulässig; denn, wenn wirklich eine solche Abhängigkeit zwischen der Vorschrift über den Beginn und die Dauer des Läutens einerseits und dem Be ginn des Gottesdienstes selber bestehen sollte (was hier nicht zu untersuchen ist), so wäre eben die Abhaltung des Gottesdienstes nicht nur eine rein interne Sache der betreffenden Kirchgemeinde und wäre sie aus diesem Grunde einer entsprechenden Regelung durch Polizeivorschriften nicht entrückt. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, daß die Einwendungen, welche die Rekurrentin aus der Autonomie der Kirchgemeinden herleitet, nicht zur Gutheißung des Rekurses führen können: denn die Autonomie der Kirch gemeinden bezieht sich eben auf ihre inneren Angelegenheiten, also auf die Ordnung des Kultus, soweit er nicht in die Offent lichkeit tritt; soweit dagegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Frage kommt, hört selbstverständlich die Autonomie ger Kirchgemeinden auf, da der Staat sich der Sorge für die öffentliche Ordnung nicht entschlagen kann und dies auch nicht der Sinn der verfassungsrechtlichen Bestimmung über die Auto nomie der Kirchgemeinden ist; auch die Autonomie der Kirch gemeinden ist keine absolute, sondern besteht nur innert der Schranken, welche sich aus den übrigen Verfassungsbestimmungen und den allgemeinen Aufgaben des Staates ergeben. Handelt es sich aber nicht um eine interne kirchliche Angelegenheit, so kann auch dahingestellt bleiben, ob in letzterer Beziehung, wie die Rekurrentin geltend macht, nur der Kantonsrat als Aufsichtsorgan in Betracht kommen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.