- Arteil vom 6. Juli 1910,
in Sachen Kirchgemeinde Neumünster gegen Zürich.
Angebliche Verletzung der Kultusfreiheit und der Autonomie der
Kirchgemeinden durch Erlass einer städtischen Läuteordnung, wo
nach das Einläuten zu den Hauptgottesdiensten an allen Kirchen
in der Regel zu gleicher Zeit zu erfolgen hat und namentlich
vermieden werden soll, dass ein zur ortsüblichen Zeit bereits
begonnener Golttesdienst durch ein späteres Läuten seitens einer
Nachbarkirche gestört werde. Zulässigkeit einer solchen Vorschrift,
weil sich dieselbe als eine durch die öffentliche Ordnung gebotene
Schranke im Sinne des Art. 50 Abs. 1 BV qualifiziert (Erw. 3
und 4). Legitimation einer Kirchgemeinde zur Anfechtung einer
Läuteordnung, welche sich wirklich als Verletzung der Kultus
freiheit in der angegebenen Richtung darstellen würde (Erw. 2).
A. Am 16. Dezember 1908 erließ der Stadtrat von Zürich
eine städtische Läuteordnung, welche in Art. 2 das bürgerliche
Läuten (Früh , Mittag und Abendgeläute) und in den Art. 3 bis
9 das kirchliche Geläute regelt. Der Zweck der Läuteordnung
wird in Art. 1 dahin bestimmt, es solle die Verwendung der
Kirchenglocken zum öffentlichen Geläute im Rahmen der für
städtische Verhältnisse gebotenen Einschränkung und gegenseitigen
Rücksichtnahme erfolgen. Über das kirchliche Läuten an Sonn
und Festtagen bestimmt Art. 4 litt. a: Das Einläuten zu den
Hauptgottesdiensten soll an allen Kirchen in der Regel zu
gleicher Zeit erfolgen. Es ist insbesondere zu vermeiden, durch
ein späteres Läuten den zu ortsüblicher Zeit bereits begonnenen
Gottesdienst in einer Nachbarkirche zu stören. Sofern die Kirchen
pflegen sich über ein gleichzeitiges Einläuten nicht einigen können,
entscheidet nach Art. 10 der Läuteordnung der Stadtrat.
B. Gegen diese Läuteordnung rekurrierte die Kirchgemeinde
Neumünster an den Bezirksrat von Zürich, indem sie geltend machte,
der Beschluß des Stadtrates bilde einen Eingriff in die Autonomie
der Kirchgemeinden (Art. 47, 48 und 49 der KV); er verletze
die den Kirchenbehörden durch die Verfassung gewährleisteten
Rechte (Art. 63 KV) und die Kultusfreiheit (Art. 50 BV).
Nach Abweisung des Rekurses durch den Bezirksrat rekurrierte
die Kirchgemeinde Neumünster an den Regierungsrat, der ihre
Beschwerde mit Beschluß vom 19. März 1910 abwies. Aus der
Begründung dieses Beschlusses ist folgendes hervorzuheben:
Soweit sich der Rekurs auf Art. 50 BV stütze, fehle der
Rekurrentin die Aktivlegitimation, denn das Recht aus Art. 50
BV sei ein Individualrecht und könne demnach nur von dem ein
zelnen, in seinem Rechte verletzten Individuum geltend gemacht
werden, nicht aber von einer juristischen Person.
.... Mit Unrecht behaupte die Rekurrentin sodann eine
Verletzung der den Kirchenbehörden durch die Kantonsverfassung
gewährleisteten Rechte und der Autonomie der Kirchgemeinden (wird
näher ausgeführ
Im weitern untersucht der Regierungsrat die Frage, ob die
angefochtene Läuteordnung auch zweckmäßig sei, was dann bejaht
wird.
C. Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwalt Dr. A. Meili
am 30. Mai 1910 namens der Kirchgemeinde Neumünster
Zürich und namens der einzelnen Angehörigen dieser Kirch
gemeinde den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage, den Rekurs gegen den angefochteten Beschluß
des Regierungsrates über die Läuteordnung gutzuheißen und
die Läuteordnung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
aufzuheben, eventuell wenigstens die Art. 1 und 4a der Läute
ordnung aufzuheben. Zur Begründung des Rekruses wird im
wesentlichen folgendes geltend gemacht:
Nach Art. 47 KV ständen die politischen Gemeinden und die
Kirchgemeinden als öffentlichrechtliche Gebilde koordiniert zu ein
ander. Dementsprechend bestimme die Verfassung, daß nicht nur
die politischen Gemeinden (Art. 48), sondern auch die Kirch
gemeinden (Art. 52 und 63) befugt seien, ihre Angelegenheiten
innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu
ordnen. Damit sei die Autonomie der Kirchgemeinden verfassungs
mäßig gewährleistet. Diese aber werde durch die angefochtene
Läuteordnung verletzt.
... Die städtische Läuteordnung vom 16. Dezember 1908
verletze sodann auch die Kultusfreiheit gemäß Art. 50 BV. Der
Begriff der gottesdienstlichen Handlungen dürfe nicht so enge be
grenzt werden, daß darunter nur das Recht des Einzelnen zu
Handlungen der Gottesverehrung und der religiösen Erbauung
und das Recht, sich zu diesem Zwecke mit Glaubensgenossen zu
vereinigen und öffentlich oder privatim zu versammeln, verstanden
werde. Zu den gottesdienstlichen Handlungen gehöre vielmehr auch
der Inbegriff aller derjenigen Gebräuche, welche, sei es kraft
Gesetzes, sei es kraft alten Herkommens, zu der Ausübung des
Gottesdienstes gehören oder doch mit ihm in unmittelbarem Zu
sammenhange stehen, also auch das Orgelspiel, der kirchliche Gesang
und das Kirchengeläute. Die angefochtene Läuteordnung sei daher
ein verfassungswidriger Eingriff der staatlichen Organe in das
garantierte Selbstbestimmungsrecht der religiösen Gemeinschaften
in Kultusangelegenheiten.
. Die Behauptung des Regierungsrates, das Recht
aus Art. 50 BV sei ein Individualrecht und es fehle daher der
Rekurrentin die Aktivlegitimation, sei rechtsirrtümlich; der Rekurs
werde übrigens nicht nur im Namen der Kirchgemeinde, sondern
auch aller ihrer Angehöriger erhoben, und es falle damit die
betreffende Einwendung sowieso dahin.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Stadtrat von Zürich beantragen Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da das Bundesgericht im staatsrechtlichen Rekursver
fahren nach Art. 175 Ziff. 3 OG nur zu prüfen hat, ob eine
Verfassung bezw. ein Staatsvertrag oder ein Konkordat verletzt
worden sei, so fallen im vorliegenden Rekurse alle diejenigen
Ausführungen der Rekurrentin, welche eine Verletzung der zürche
rischen Gesetzgebung dartun sollen, von vornherein außer Betracht.
- Die Frage, ob die Aktivlegitimation zur Geltendmachung
der Beschwerde wegen Verletzung der Kultusfreiheit gegeben sei,
kann jedenfalls nicht einfach mit dem Hinweise darauf, daß der
Rekurs auch im Namen der Angehörigen der Kirchgemeinde
erhoben worden sei, erledigt werden, da nach den vorliegenden
Akten die Angehörigen der Kirchgemeinde im Verfahren vor den
kantonalen Instanzen nicht als Partei aufgetreten sind und es
selbstverständlich nicht angeht, daß im Rekursverfahren vor Bundes
gericht eine neue Partei auftrete. Es kann sich daher nur fragen,
ob die Kirchgemeinde als solche zum vorliegenden Rekurse legiti
miert sei. Nun ist die Glaubens und Gewissensfreiheit ja aus
schließlich eine Sache der einzelnen Individuen, und nicht Sache
einer juristischen Person: nur die Menschen haben Glauben und
Gewissen, nicht die Organisationen als solche. Bei der Ausübung
des Kultus kommen aber nicht nur den einzelnen Glaubens
genossen obliegende Akte der Gottesverehrung und der religiösen
Erbauung in Betracht, sondern auch Handlungen, welche nach
dem betreffenden Ritus die Kultushandlungen der einzelnen Glau
bensgenossen begleitend und ergänzend gemäß der Kirchen
organisation von den Organen der kirchlichen Korporation vor
zunehmen oder anzuordnen sind. Mag auch in Bezug auf die
erste Art von Kultushandlungen die Kultusfreiheit nur ein
Recht der einzelnen physischen Person bilden (vergl. dazu Fleiner,
Schranken der Kultusfreiheit, in der Zeitschr. f. schw. R. n. F. Bd.
23 S. 29 f.), so ist doch kein Grund ersichtlich, warum die
rechtliche Geltendmachung der Kultusfreiheit in Bezug auf die
zweite Art von Kultushandlungen, die eben hier in Frage steht,
nicht der Korporation als solcher zustehen sollte, da doch sie es
ist, welcher die Vornahme dieser Handlungen obliegt und welche
daher ihrer kirchenverfassungsmäßigen Aufgabe nicht gerecht werden
kann, wenn sie in unzulässiger Weise daran verhindert wird: in
diesem Falle würde die Korporation von einem unzulässigen
staatlichen Verbote in ihrer eigenen rechtlichen Stellung direkt
betroffen, und sie muß daher auch befugt sein, im Wege des
staatsrechtlichen Rekurses ihre Rechte (die sich freilich mit den
kirchlichen Interessen ihrer Angehörigen decken, so daß sie materiell
als Vertreterin dieser letztern erscheint) zu wahren.
- Nach Art. 50 BV ist die freie Ausübung gottesdienst
licher Handlungen aber nur innerhalb der Schranken der öffent
lichen Ordnung gewährleistet. Der staatlichen Regelung der
öffentlichen Ordnung wird eine Kultushandlung nun naturgemäß
dann unterworfen, wenn sie aus dem Gebiet der kirchlichen Räum
lichkeiten hinaustritt. Das Gleiche muß aber auch gelten, wenn
in den Räumlichkeiten, über welche eine kirchliche Gemeinschaft zu
disponieren befugt ist, solche Kultushandlungen vorgenommen
werden, welche auf einem weiteren Gebiete, also auch außerhalb
der kirchlichen Räume, Störungen hervorzurufen geeignet sind, wie
das beim Läuten der Kirchenglocken der Fall ist. Zum Schutze
der öffentlichen Ruhe sind deshalb Beschränkungen hinsichtlich des
Läutens sowohl bei Nacht als bei Tag mit der Bestimmung
des Art. 50 BV wohl vereinbar (vergl. hiezu Burckhardt
Kommentar der BV S. 507, und Fleiner, a. a. O, S. 35 f.).
Eben eine allgemeine, für alle Konfessionen geltende Beschränkung
des öffentlichen Läutens, wie sie durch die städtischen Verhältnisse
gefordert werde, erstrebt nun die angefochtene Läuteordnung des
Stadtrates von Zürich. Da sie den Schutz der öffentlichen Ruhe,
also eines Teiles der öffentlichen Ordnung, zum Gegenstand hat,
so steht ihr, nach dem Wortlaut wie nach dem Sinne, die Be
stimmung des Art. 50 BV in keiner Weise entgegen. Auch der
Umstand, daß die Bestimmung über das gleichzeitige Läuten zum
Beginn des Gottesdienstes einen Zwang enthalten mag, den
Gottesdienst selbst in allen Kirchen zu gleicher Zeit zu beginnen,
macht die angefochtene Verordnung nicht unzulässig; denn, wenn
wirklich eine solche Abhängigkeit zwischen der Vorschrift über
den Beginn und die Dauer des Läutens einerseits und dem Be
ginn des Gottesdienstes selber bestehen sollte (was hier nicht zu
untersuchen ist), so wäre eben die Abhaltung des Gottesdienstes
nicht nur eine rein interne Sache der betreffenden Kirchgemeinde
und wäre sie aus diesem Grunde einer entsprechenden Regelung
durch Polizeivorschriften nicht entrückt.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne
weiteres, daß die Einwendungen, welche die Rekurrentin aus der
Autonomie der Kirchgemeinden herleitet, nicht zur Gutheißung
des Rekurses führen können: denn die Autonomie der Kirch
gemeinden bezieht sich eben auf ihre inneren Angelegenheiten,
also auf die Ordnung des Kultus, soweit er nicht in die Offent
lichkeit tritt; soweit dagegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung in Frage kommt, hört selbstverständlich die Autonomie
ger Kirchgemeinden auf, da der Staat sich der Sorge für die
öffentliche Ordnung nicht entschlagen kann und dies auch nicht
der Sinn der verfassungsrechtlichen Bestimmung über die Auto
nomie der Kirchgemeinden ist; auch die Autonomie der Kirch
gemeinden ist keine absolute, sondern besteht nur innert der
Schranken, welche sich aus den übrigen Verfassungsbestimmungen
und den allgemeinen Aufgaben des Staates ergeben. Handelt es
sich aber nicht um eine interne kirchliche Angelegenheit, so kann auch
dahingestellt bleiben, ob in letzterer Beziehung, wie die Rekurrentin
geltend macht, nur der Kantonsrat als Aufsichtsorgan in Betracht
kommen könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.