Art. 41 SchKG; betreibungsrechtliche Betreibungsart bei pfandgesicherten Forderungen; Verhältnis zur materiellen Pfandhaftung und zum Kollisionsrecht. Die Verweisung des Gläubigers auf das Pfandverwertungsverfahren steht in engem Zusammenhang mit dem materiellen Pfandrecht und ist nicht als rein öffentlichrechtliche Ordnung zu verstehen. Daher beansprucht Art. 41 SchKG grundsätzlich nur für solche Pfänder volle Geltung, deren Wirkungen dem schweizerischen Recht unterstehen. Für im Ausland begründete oder dem ausländischen Recht unterstehende Pfänder kann sich der Schuldner auf die schweizerische Regel nur berufen, wenn das anwendbare ausländische Recht dem Pfandgläubiger eine gleichartige Beschränkung auferlegt. Wird dies von der Vorinstanz nicht geprüft, ist die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (consid. 1-3).
Recht nichtig sei. Übrigens fänden die Bestimmungen des schweiz. Betreibungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Parteien den ganzen Komplex ihrer rechtlichen Bezie hungen von Anfang an vertraglich dem deutschen Recht unter stellt hätten und dasselbe eine Verpflichtung des Gläubigers, seine Deckung aus den Pfandobjekten zu suchen, nicht kenne. B. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde von der Erwägung aus abgewiesen, daß der Beschwerdeführer nicht in liquider Weise dargetan habe, daß die Forderung wirklich pfandversichert sei. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen: Die Gläubigerin anerkenne tatsächlich den Zusammenhang von Schuld und Faustpfand und es wäre ihre Sache, zu beweisen, daß das Faustpfandrecht unter gegangen sei. Dieser Beweis sei ihr aber nicht gelungen, indem tatsächlich zur Zeit noch ein gültiges Faustpfandrecht bestehe. Ob das deutsche Recht dem Gläubiger gestatte, laufend zu betreiben, auch wenn er Pfänder besitze, könne dahingestellt bleiben. Denn dies sei eine Frage des Betreibungsverfahrens und dieses regle sich in der Schweiz nach dem schweiz. Schuldbetreibungs und Kon kursgesetz. Jedenfalls könne aus den Bedingungen für den Konto korrent und Geschäftsverkehr mit der Bank für Handel und In dustrie Neustadt ein solches Recht der Gläubigerin nicht herge leitet werden. C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Gläubigerin unter Festhaltung an ihren Anbringen und insbesondere an ihrer Auf fassung, daß das Rechtsverhältnis nach deutschem Recht zu beur teilen sei, innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei die gegnerische Beschwerde gegen den Zahlungs befehl zu verwerfen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
S. 234 ff.). Muß das aber zugegeben werden, so ist nicht ein zusehen, weshalb der gleiche Grundsatz nicht auch auf im Aus land liegende Faustpfänder Anwendung finden sollte, da ja die Vorschrift des Art. 41 in gleicher Weise in die materiellen Rechte der Pfandgläubiger eingreift, ob es sich um ein Grund oder um ein Faustpfand handle. 2. Zum nämlichen Ergebnis führt die Erwägung, daß Art. 51 Abs. 1 SchKG dem Faustpfandgläubiger die Wahl zwischen dem Betreibungsort des Wohnsitzes des Schuldners und demjenigen des Pfandortes gibt. Würde sich nun der Gläubiger in einem Fall, wo das Pfandobjekt im Auslande liegt, für die erste Alternative entscheiden, so könnte die Betreibung auf Reali sierung des Pfandes gar nicht durchgeführt werden, da das Be treibungsamt ja die Verwertung des Pfandes weder selbst noch auf dem Requisitionsweg vornehmen könnte. Das weist deutlich darauf hin, daß der Gesetzgeber tatsächlich nur an den Fall ge dacht hat, wo das Pfand in der Schweiz liegt. Auf Pfandrechte, die sich nicht nach schweizerischem Recht beurteilen, kann sich der Schuldner daher offenbar nur dann berufen, wenn er nachweist, daß das ausländische materielle Recht dem Pfandgläubiger eine ähnliche Beschränkung wie die in Art. 41 SchKG enthaltene auf erlegt. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in casu das deutsche Recht darüber entscheidet, ob der Pfandgläubiger auch vor er folgter Liquidation der Pfänder den Schuldner persönlich belangen könne. Da nun die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat und die Aktenlage auch die sofortige Lösung derselben durch das Bundes gericht nicht erlaubt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu weisen, ohne daß zur Zeit auf die weitern, im Vorentscheid be handelten Fragen eingetreten zu werden braucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der Vorentscheid zu neuer Beurteilung im Sinn der aufgehoben und die Sache Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.