Art. 55 BV; press freedom and honour protection in newspaper criticism; exhaustion of cantonal remedies. A public-law recourse alleging violation of press freedom may be brought without prior exhaustion of cantonal remedies. By contrast, an arbitrariness complaint is inadmissible where the cantonal law provides a cassation remedy against clear-law violations (Art. 271 ZRV). The expression 'fanatic' is not per se permissible or impermissible; its legal qualification depends on the whole context, the meaning conveyed to readers, and whether it imputes intolerant or persecutory conduct. Where the reproach implies a breach of pastoral duty and the truth of the factual basis is not sufficiently established, a violation of press freedom is not made out (consid. 1-2).
diese Bedeutung habe, lasse sich nicht verkennen. Dafür spreche einmal ihr ganzer Inhalt, die offensichtlich ironisch gemeinte Be zeichnung des Klägers als Friedensapostel und Friedensstifter, so wie die übrigen ironischen Bemerkungen. Die Annahme einer Be leidigung erscheine umsomehr begründet, als die in der fraglichen Korrespondenz bezeichneten Vorfälle sich tatsächlich gar nicht er eignet hätten. Daß die Einmischung des Klägers in den betref fenden Liegenschaftenhandel nicht stattgefunden habe, sei vom Be klagten selbst zugestanden. Michael Schaffhauser habe sodann bestätigt, daß der Kläger sich wegen der Schlägerei vom Jahre 1907 nicht so, wie im Tagblatt gemeldet wurde, geäußert habe, sondern daß er erklärte: A bah, bah, i ha kei Achtig vo dene, wo sich nid dörfe zeige, ich ha Freud a dene, wo zu ihrer Par tei stönd ; darin liege nur eine Anerkennung der Überzeugungs treue. Nach der Aussage von Großrat Dommann sei der Kläger auch nicht Präsident oder Aktuar des konservativen Parteikomitees, sondern gehöre diesem gar nicht an. Das subjektive Requisit der Beleidigung, die Absicht, den Kläger an der Ehre zu kränken, gehe aus den angeführten Momenten ebenfalls hervor. C. Gegen dieses Urteil, den Parteien zugestellt am 25. Sep tember 1909, hat Dr. Otto Sidler am 3. November 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrage, das angefoch tene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung des Rekurses macht der Rekurrent im wesent lichen folgendes geltend: Der angefochtene Entscheid verletze die Art. 4 und 55 BV und 6 KV. Der Vorhalt, der Kläger sei fanatisch vorgegangen, beziehe sich auf den unmittelbar voraus gehenden Satz: Der Friedensapostel hat letztes Jahr, anläßlich einer Klopfeten , nachher vor dem Friedensrichter und dem Be klagten gesagt: An dem hab ich Freud . Laut der Beweis aufnahme habe der Zeuge Schaffhauser, dessen Pflanzgärtlein bei jener politischen Schlägerei beschädigt worden war, sich beim Pfarrer darüber beklagt, daß gerade er, der dem Streite fern ge standen sei, beschädigt wurde, und darauf vom Kläger die Ant wort erhalten: A bah, bah, i ha kei Achtig vor dene, wo sich nid dörfe zeige, i ha Freud an dene, wo zu ihrer Partei stönd . Der Kläger habe also Freude darüber bekundet, daß seine Pfarr kinder sich geprügelt, und den Schaffhauser dafür getadelt, daß er nicht auch mitgeprügelt habe, mit dem Hintergedanken, es geschehe ihm recht, daß er Schaden erlitten habe; dieser Vorfall zeige, daß der Kläger sich fanatisch im Sinne der konservativen Partei be tätige, und es tue deshalb die Erwägung der kantonalen Instanz, der Pfarrer habe nur politischer Überzeugungstreue Anerkennung gezollt, den Tatsachen Gewalt an. In der eingeklagten Stelle sei das Wort fanatisch als Adverbium gebraucht; es diene also zur Bezeichnung des Verhaltens des Klägers in einem bestimmten Falle, anläßlich der Klopfeten", und sei nicht etwa Adjektivum, zur Charakterisierung des Pfarrers im allgemeinen: der Pfarrer sei also nicht als Fanatiker bezeichnet, wie die Vorinstanz es hin stellen möchte. Eine Ehrverletzung liege darin nicht. Vielmehr gehe der eingeklagte Passus nicht über den Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik hinaus. Die Bestrafung unterdrücke deshalb eine an sich erlaubte Meinungsäußerung und verletze damit den Art. 55 BV. Nach luzernischem Recht sei der Pfarrer öffentlicher Beamter, nämlich von amteswegen Präsident der Kirch gemeindeversammlung und der Kirchenverwaltung; sein Verhalten müsse daher um so mehr der öffentlichen Kritik unterliegen. Das Obergericht habe sodann in willkürlicher Weise das luzernische Strafgesetz angewandt, da aus den Zeugenaussagen sich ergeben, daß Leo Arnold den Zeugen Schlör und Bühlemann die Geschichte erzählt und, als Zweifel geäußert wurden, bestätigt habe, was jeden dolus ausschließe und die gute Treue erstelle: nach luzer nischem Recht sei aber zum Tatbestand der Beleidigung die Ab sicht, den andern an der Ehre zu kränken, erforderlich. D. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt Abwei sung des Rekurses; es macht im besondern geltend, daß dem Re kurrenten das kantonale Rechtsmittel der Kassation offen gestanden hätte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
richt des Kantons Luzern zutreffend geltend macht, das Rechts mittel der Kassationsbeschwerde offen gestanden, indem ein Akt der Willkür eben den Tatbestand der Verletzung klaren Rechtes, welchen Art. 271 des Gesetzes über das Zivilrechtsverfahren als Kassationsgrund vorsieht, in sich schließt. Dagegen steht die Nicht erschöpfung des kantonen Instanzenzuges dem Eintreten auf den Rekursgrund der Preßfreiheit und der freien Meinungsäußerung nicht entgegen. In Bezug auf den Rekurs wegen Verletzung der Preßfreiheit kann dieses Erfordernis überhaupt nicht geltend ge macht werden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 18 S. 636 Erw. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des kan tonalen Verfassungsrechts aber hat das Bundesgericht in ständiger Praxis (vergl. z. B. AS 19 S. 109 Erw. 1) sich immer freie Hand vorbehalten, ob es die Erschöpfung des kantonalen Instan zenzuges verlangen wolle oder nicht; da die Preßfreiheit nach der Auslegung, welche der Begriff in der bundesgerichtlichen Praxis erhalten hat, eben das Recht der freien Meinungsäußerung auf dem Gebiete der Presse darstellt, so fallen im vorliegenden Falle die beiden Rekursgründe materiell zusammen und braucht die Frage, ob auf dir Erörterung des Art. 6 KV einzutreten sei, hier nicht entschieden zu werden. 2. Die heute zu beurteilende Frage ist somit einzig die, ob durch die eingeklagte Einsendung die durch Art. 55 BV gewähr leistete freie Meinungsäußerung durch die Presse verletzt sei; das nicht der Fall, so hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob das kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig angewandt wor den sei, weil auf den Beschwerdegrund der Rechtsverweigerung nicht eingetreten werden kann. Dem Rekurrenten ist nun aber, wie sich aus den nachstehenden Erörterungen ergeben wird, das verfassungsmäßig gewährleistete Minimum von Freiheit in dieser Hinsicht nicht verweigert worden. Zunächst kann nicht anerkannt werden, daß die Benützung des Ausdruckes fanatisch unter allen Umständen erlaubt sei. Dieses Wort kann zwar der Beziehung auf die Ehre desjenigen, mit dessen Handlungsweise es verbunden wird, entbehren, aber es ist doch auch das Gegenteil möglich: die leidenschaftliche Verfolgung eines Zweckes wird dann, wenn dieser Zweck selbst mißbilligt wird, eine Mißbilligung auch des als fa natisch bezeichneten Verhaltens enthalten, und soweit darin ein Werturteil über den Charakter des Betroffenen liegt, kann durch den Ausdruck fanatisch auch eine Ehrverletzung begangen wer den. Es ist daher der ganze Zusammenhang, in dem der Ausdruck im vorliegenden Falle gebraucht wurde, ins Auge zu fassen, und zwar steht hiebei dem Bundesgericht die freie Prüfung in recht licher wie in tatsächlicher Beziehung zu, da es sich um die An wendung der Bundesverfassung auf einen konkreten Tatbestand handelt. Dem Kläger wird nun zum Vorwurf gemacht die Art seiner Betätigung im Interesse einer einzelnen politischen Partei, gegenüber Bürgern, die ebenfalls zu seiner Pfarrkirche gehören. Diese Art seiner Betätigung soll fanatisch sein, d. h. sie soll sich nach der Auffassung des Rekurrenten als Ausfluß der Ver folgungssucht darstellen. Damit wird in Abrede gestellt, daß der Kläger ein pflichtgetreuer Seelenhirt für die Mitglieder seiner Gemeinde sei: denn ein Pfarrer, der einen Teil, und zwar bloß um der Verschiedenheit der politischen Überzeugung willen, zu ver folgen sucht, sorgt nicht, wie es in seiner Pflicht läge, für das seelische Wohlergehen seiner Pfarrkinder, sondern er verletzt seine kirchliche Pflicht. Der Vorwurf der Pflichtverletzung ist aber selbst verständlich auch gegenüber einem kirchlichen Beamten ehrenkränkend und kann den Tatbestand einer Beleidigung bilden. Hat die kan tonale Instanz in dem Worte fanatisch, somit nicht zu Unrecht eine Ehrenkränkung gefunden, so fragt es sich weiter, ob der Schutz der Preßfreiheit deshalb Platz greife, weil der eingeklagte Vorwurf, wie der Rekurrent behauptet, wahr sei. Nun braucht in der vorliegenden Sache nicht geprüft zu werden, in welchem Um fange die Außerung wahrer Tatsachen nach Maßgabe des Art. 55 BV erlaubt sein müsse, da darüber, daß hinsichtlich des politischen Verhaltens die Kritik im weitesten Maße gewahrt sein müsse, ja keinerlei Meinungsverschiedenheiten bestehen. Auch bei freier Prü fung des Tatbestandes kann aber nicht anerkannt werden, daß der Wahrheitsbeweis voll geleistet sei. Zunächst mag zweifelhaft sein, ob der Ausdruck des fanatischen Vorgehens nicht auf beides, auf die behauptete Intervention beim Liegenschaftenhandel wie auf die Bezeigung der Freude bei der Schlägerei, Bezug habe; indessen braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, weil der Wahrheitsbe
weis ja auch dann nicht geleistet wäre, wenn, entsprechend der Behauptung des Rekurrenten, auch nur die Beifallsäußerung bei der Schlägerei charakterisiert werden wollte. Als ein Zeichen der Verfolgungssucht könnte diese Außerung jedenfalls nur dann an gesehen werden, wenn die Partei, mit welcher der Pfarrer sym pathisierte, die angreifende gewesen ist. Denn wer nur abwehrt, der begeht keinen Akt der Verfolgungssucht, infolgedessen auch derjenige nicht, welcher an der Abwehr selbst Freude bekundet. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält, ist aber in den Akten in keiner Weise klargestellt worden, ja es hat der Rekurrent nicht einmal eine bezügliche Behauptung aufgestellt, obschon das, als ein Teil des Wahrheitsbeweises, ihm obgelegen hätte. Selbst wenn die Außerung des Pfarrers, so wie sie gefallen ist, auf einen Mangel an Friedensliebe schließen lassen würde (was dahingestellt bleiben kann), so würde doch der Ausdruck fanatisch nicht eine zutref fende Bezeichnung dafür bilden, da Mangel an Friedensliebe und eigentliche Verfolgungssucht doch einer verschiedenen sittlichen Wer tung rufen und daher auseinander zu halten sind. Bei dieser Sachlage aber war der Vorwurf des fanatischen Vorgehens un begründet und braucht dabei auch nicht untersucht zu werden, ob die Differenz zwischen der Darstellung im Tagblatt und in der Zeugendeposition des Zeugen Schaffhauser eine wesentliche sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.