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BGE 36 I 314 ΓÇó Arrest may be executed by requisition despite relocation
BGE 36 I 314Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I02.10.1906Granted
F. Hurni obtained an arrest order in Boudry against Beck and Bessire. Before execution, the movable goods were transported from Colombier to Biel. The Auvernier enforcement office requested the Biel office to execute the arrest, which it did. The Bernese supervisory authority annulled the execution, holding requisitioned arrest execution inadmissible and insisting on a new arrest order in Biel. The Federal Court reversed, holding that the arrest order itself fixes the forum and remains effective despite relocation of the goods before execution; requisitioned execution is therefore admissible.
Art. 17 ff., 272, 274, 275 SchKG; arrest execution on requisition and forum effect of the arrest order. The arrest forum is determined by the arrest order issued by the competent authority at the place where the attached assets were located at the time of the order; the enforcement act merely secures the assets and does not itself constitute the forum-creating act. If the assets are removed before execution, the arrest order does not lapse ipso facto. In the absence of an express rule, a gap exists which must be filled according to the purpose of the law: the requesting enforcement office retains competence to have the arrest executed through a requisitioned office. Supervisory review of the legality of the requisition belongs to the authorities of the requesting office; the requested office is concerned only with formal execution defects.
C. Gegen diesen ihm am 31. Mai zur Kenntnis gelangten Entscheid hat der Arrestgläubiger Hurni innert Frist ans Bun desgericht rekurriert und beantragt, es sei unter Aufhebung des Vorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest in Kraft zu erklären. Der Rekurrent führt unter Berufung auf Jaeger (loc. cit.) aus, daß der analogen Anwendung von Art. 89 SchKG auf das Arrestverfahren nichts entgegenstehe und daß dieselbe zugelassen werden müsse, ansonst ein Arrestvollzug in solchen Fällen geradezu unmöglich würde. Eine analoge Anwen dung der von der bernischen Aufsichtsbehörde herangezogenen Art. 283 und 284 SchKG sei dagegen schon aus dem Grunde ausgeschlossen, weil es sich dabei um Ausnahmebestimmungen handle, welche nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen, die Rekursgegner Beck Bessire haben auf dessen Abweisung angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
werden können, ist nicht einzusehen. Auch in der ordentlichen Be treibung hängt ja die Zuständigkeit zur Durchführung der Betrei bung nicht davon ab, daß im Moment des Vollzuges der Pfän dung das Objekt sich im betreffenden Betreibungskreise befinde, sondern maßgebend und forumbegründend ist, ohne Rücksicht auf einen spätern Wechsel des Domizils des Schuldners oder des Standortes der Sache, die Pfändungsanzeige. Die nämliche Be deutung kommt im Arrestverfahren dem Arrestbefehl zu. 3. Demgegenüber vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht aufzukommen. Der Verschiedenheit zwischen der Pfändung und dem Arrest kann ausschlaggebende Bedeutung nicht beigelegt werden, zumal die Vollstreckungsbehörden ja den Arrestbehörden nicht subordiniert, sondern koordiniert sind (vergl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Oktober 1906 i. S. Dreifuß AS Sep. Ausg. 9 Nr. 52 ). Die Vorinstanz macht sodann geltend und hierin ist ihr Hauptargument zu erblicken , Art. 275 SchKG erkläre wohl die Art. 91 109 auf das Arrestverfahren anwendbar, nicht aber den Art. 89. Damit sei die Vollstreckung eines Arrestes auf dem Requisitionsweg geradezu ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß der Hauptinhalt des Art. 89, d. h. die Vor schrift, die Pfändung sei innert drei Tagen nach Empfang des Fort setzungsbegehrens zu vollziehen, für das Arrestverfahren von vorn herein außer Betracht fiel und die Nichterwähnung des Art. 89 sich schon daraus zur Genüge erklären würde, ist zu sagen, daß das Gesetz eben, wie bereits konstatiert, den Normalfall im Auge gehabt und daher unterlassen hat, die Ausnahmefälle besonders zu regeln. Dafür, daß diese Unterlassung eine gewollte war, liegt nach dem Gesagten ein genügender Anhaltspunkt nicht vor, son dern man hat es mit einer wirklichen Lücke zu tun, welche unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse im Sinn und Geist des Gesetzes auszufüllen dem Richter obliegt. 4. Daß nun die praktischen Bedürfnisse eine solche Lösung gebieterisch verlangen, wird von keiner Seite bestritten. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, einen von der zuständigen Behörde in gesetzlicher Weise erlassenen Arrestbefehl unwirksam zu machen und müßte der Arrestgläubiger einem ambulanten Schuld (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 32 I Nr. 108 S. 727 ff. ner gegenüber in jedem neuen Arrestbezirk, in welchen die zu ver arrestierenden Gegenstände verbracht werden, einen neuen Arrest befehl erwirken und auch so noch Gefahr laufen, überhaupt nie zu einer effektiven Arrestierung zu gelangen, obschon gerade in einem solchen Fall ein wirksames Sicherungsmittel am meisten not tut. Der Umstand, daß der Schuldner, in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögens gegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft, ist denn auch vom Gesetz zum selbständigen Arrest grund erhoben worden (auf den gestützt der vorliegende Arrest be willigt worden ist), ein weiterer Beweis dafür, daß man dem gesetzlichen Gedanken und Willen nur durch die Annahme gerecht wird, daß das im Moment des rechtsgültigen Erlasses des Ar restbefehls zum Arrestvollzug zuständige Betreibungsamt seine Zuständigkett behält, auch wenn vor dem Vollzug die Gegenstände aus dem Betreibungskreis entfernt werden. Das von der Vorinstanz für die Fälle, wo Gefahr im Verzug liegt, angeregte Verfahren findet dagegen im Gesetz keine Stütze und erweist sich durchaus nicht als geeignet, die von ihr zugege benen Schwierigkeiten einer andern Lösung zu vermeiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit unter Anfhebung des Vorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest in Kraft erklärt.