Cassation complaint inadmissible where cantonal appeal remains available

BGE 36 I 302Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.05.1910Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that the Federal cassation complaint under Art. 162 OG is unavailable where the challenged cantonal decision is still open to an ordinary cantonal appeal with comparable review. A municipal council’s refusal to act on a police complaint in Zurich could still be appealed to the Statthalter under the cantonal law on district authorities. Because that ordinary remedy existed, the Bundesbahnen’ cassation complaint against the Oberrieden municipal council’s refusal was procedurally inadmissible.

Regest

Art. 162 OG; admissibility of the federal criminal cassation complaint against cantonal decisions still open to ordinary cantonal appeal. The remedy is excluded whenever cantonal law provides an ordinary appellate path by which the decision may be reviewed by a higher authority vested with equivalent cognition, regardless of the denomination of that remedy. In Zurich, negative decisions of municipal police authorities are challengeable to the Statthalter under the law on the organisation of district authorities; such decisions therefore do not qualify as final cantonal decisions for the purposes of Art. 162 OG (consid. 1). The Federal Court will not enter into a cassation complaint lodged directly against such an order.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 28. Juni 1910 in Sachen Bundesbahnen gegen Streuli und Genossen. Unzulässigkeit der in Art. 162 0G vorgesehenen Kassationsbeschwerde gegenüber Entscheiden, welche nach kantonalem Rechte mittels eines ordentlichen Rechtsmittels weitergezogen werden können, insbeson- dere im Kanton Zürich gegenüber der die Einleitung eines Strafver- fahrens ablehnenden Verfügung eines Gemeinderates, da solche Ver- fügungen nach dem Gesetz über die Organisation der Bezirksbehörden an den Statthalter weitergezogen werden können. A. Am 28. Februar, 5. und 23. März 1910 erstatteten Kondukteure des Zuges 2091 Zürich Chur der schweizerischen Bundesbahnen gegen Karl Streuli, Ernst Gallmann, Bäcker meister Suter und Heinrich Huber, alle in Oberrieden (Kanton Zürich), an den dortigen Gemeinderat bahnpolizeiliche Strafanzeige wegen Vergehens nach 2 des Transportreglements und Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes, weil die Beanzeigten aus dem erwähnten Zuge während seines bloßen Diensthaltes auf der Station Ober rieden trotz Abmahnung des Zugpersonals ausgestiegen seien. Mit Zuschrift vom 14. April 1910 erkundigte sich die Kreis direktion III der Bundesbahnen beim Gemeinderat Oberrieden nach der Erledigung der Strafanzeige. Hierauf verwies der Gemeinderat mit Antwortschreiben vom 18. April 1910 lediglich auf seine Abwandlung einer früheren gleichartigen Strafanzeige durch seine Verfügung vom 15. Januar 1910, worin er es abgelehnt hatte, den Beanzeigten zu büßen, weil eine den fraglichen Tatbestand be schlagende rechtsgültige Strafbestimmung nicht bestehe. Auch nahm er die schon in dieser frühern Verfügung enthaltene Bemerkung wieder auf, daß auf Anzeigen wegen Aussteigens aus Zug 2091 hierorts nicht mehr eingetreten werde und weitere Anzeigen glei cher Natur in den Papierkorb wandern . B. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates Oberrieden vom 18. April 1910 hat die Kreisdirektion III der Bundes bahnen mit Zuschrift vom 25. April an den Gemeinderat und mit motivierter Eingabe vom 4. Mai 1910 an das Bundesgericht bei diesem Straf Kassationsbeschwerde erhoben und beantragt: die gemeinderätliche Schlußnahme sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuweisen mit der bestimmten Weisung, die Fehlbaren gemäß den Vorschriften des Bahnpolizeigesetzes mit Buße zu belegen und zu den Kosten zu verurteilen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Gemäß Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht in Strafsachen zulässig gegen die zweitinstanzlichen, sowie gegen diejenigen Urteile, in Bezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel der Berufung (Appel lation) nicht stattfindet, und gegen ablehnende Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde . Die Kassa tionsbeschwerde setzt danach einen kantonalen Entscheid voraus, der kantonalrechtlich nicht durch ein, die gleichartige Kognitions

kompetenz an eine höhere Instanz übertragendes Rechtsmittel, das mit dem Namen Berufung, im Sinne von Appellation, bezeichnet werden will, weiter gezogen werden kann. Diesem Erfordernis entspricht jedoch der vorliegende Bescheid des Gemeinderates Ober rieden nicht. Es handelt sich dabei um eine Verfügung des Ge meinderates in seiner Stellung als Gemeindepolizeibehörde. Solche Verfügungen jedenfalls diejenigen negativen Inhalts, durch welche einer Strafanzeige keine Folge gegeben wird sind aber nach der zürcherischen Rechtsordnung in einem ordentlichen In stanzenzuge, der den erörterten Charakter trägt, weiterziehbar. Als den Gemeindebehörden derart übergeordnete Instanz nennt nämlich das zürcherische Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbe jörden vom Jahre 1904 den Statthalter: Er entscheidet , laut 14 Satz 3 daselbst, in erster Instanz über Rekurse und Be schwerden gegen Verfügungen der Gemeindepolizeibehörden, die an ihn gezogen werden . Daß dieser kantonale Rechtsweg gege benenfalls den Kassationsklägern zu Gebote gestanden hätte, erhellt sowohl aus dem vom Instruktionsrichter eingeholten Befunde des Präsidenten des zürcherischen Obergerichts, als auch aus Wett stein, Kommentar der Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich, S. 305 unter Ziffer 906 in fine. Die vorliegende Kassationsbe schwerde erweist sich somit als prozessualisch unstatthaft. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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