Art. 1 Abs. 1, Art. 4, Art. 8 lit. c PatG; Begriff des 'Inverkehrtretens' und der 'Verwendung im Gewerbe'. Der Tatbestand des Inverkehrtretens ist bereits durch das bloße Anbieten von Waren bzw. das Aufsuchen von Bestellungen erfüllt; ein abgeschlossener Kauf ist nicht erforderlich. Der Ausdruck 'Gewerbe' ist im patenttaxenrechtlichen Sinn als allgemeines Erwerbsgeschäft zu verstehen und umfasst nicht nur industrielle, sondern auch kommerzielle und landwirtschaftliche Betriebe sowie Nebenbetriebe. Für die Steuerfreiheit genügt ein innerer, technischer Zusammenhang zwischen den angebotenen Artikeln und der tatsächlichen gewerblichen Verwendung (consid. 2-3).
insbesondere Pferde und Wagendecken, zum Verkaufe an, ohne indessen einen Geschäftsabschluß zu erzielen. Die eine dieser Per sonen ist Hans Schürch, der nach seiner unbestrittenen Aussage eine Holzhandlung mit Sägerei und Postpferdehalterei betreibt; die andere ist Ernst Scheidegger, Wirt zum Hirschen , welcher, wie er ebenfalls unbestritten ausgesagt hat, auch Pferde besitzt und sie dazu verwendet, um gelegentlich Geschäftsreisende oder Gesellschaften zu führen, hauptsächlich aber in seinem Bauern gewerbe . Wegen seines Verkehrs mit diesen beiden Personen wurde Weiß auf Anzeige des Landjägers zu Huttwil von den letztinstanzlich durch Urteil zuständigen bernischen Behörden der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 1910 der Übertretung des Bundes Patenttaxen gesetzes vom 24. Juni 1892 schuldig erklärt und in Anwendung des Art. 8 litt. c daselbst verurteilt:
B. Strafrechtspflege. ausgelegt werden (vergl. hiezu AS. 27 I Nr. 94 Erw. 3 i. f. S. 532; 34 1 Nr. 58 Erw. 4 S. 377/378). Vielmehr ist im Sinne des Gesetzes lediglich darauf abzustellen, ob die fraglichen Artikel überhaupt mit irgend welcher gewerblichen Tätigkeit der Beteiligten, im Gegensatze zur Haushaltung oder zu ander weitiger rein privater Betätigung, im erforderlichen Zusammen hange stehen. Bei solcher Würdigung der vorliegenden Verhältnisse ergibt sich: a. Was Hans Schürch betrifft, steht außer Zweifel und wird auch von der Vorinstanz nicht etwa in Abrede gestellt, daß er zur Besorgung der Postfuhrhalterei die ihm vom Kassationskläger angebotenen Artikel, speziell Pferdedecken, nötig hat. Und diese Tätigkeit muß ebenso unzweifelhaft als Gewerbe im Sinne des Pat TG angesehen werden. Der Postfuhrhalter (richtiger: Post pferdehalter) steht mit der eidgenössischen Postverwaltung in einem besonderen Vertragsverhältnis, auf Grund dessen er der Ver waltung gegen Entgelt für den Posttransport von Personen nebst deren Gepäck Pferde und allfällig (für den sog. Extrapostdienst) auch Postillone und Wagen zur Verfügung zu stellen hat. Seine Vertragsstellung ist zwar durch allgemein verbindliche Erlasse der Postverwaltung (Instruktion für die Postpferdehalter und Extra postordnung) geregelt, dieser Umstand schließt jedoch den Charakter seiner vertragsgemäßen Tätigkeit als Gewerbe keineswegs aus. Schon mit Rücksicht auf diesen Nebenbetrieb Schürchs erscheint demnach der in Rede stehende Verkehr des Kassationsklägers mit ihm als taxfrei. Übrigens dürfte wohl anzunehmen sein, daß Schürch auch als Inhaber seiner Holzhandlung und Sägerei Pferde, und damit auch Pferdedecken, im gesetzlichen Sinne in seinem Gewerbe verwendet. Denn die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, daß die Verwendung von Pferden zum Betriebe einer Holz handlung und Sägerei beim heutigen Stande der Transportmittel Nachweis besonderer Verhältnisse, an dem es hier fehlt, vor behalten notwendig und unentbehrlich ist, daß dieser Gewerbebetrieb m. a. W. die Verwendung von Pferden seiner Natur nach erfordert. Dieses, für das Erfordernis des innern, technischen Zusammenhangs zwischen Gewerbe und Warenver wendung entscheidende Momeut übersieht die Vorinstanz, wenn II. Patenttaxen. N° 52. sie ausführt, daß Schürch die fraglichen Artikel nicht in anderer Weise benötige, als irgend ein Gewerbetreibender oder sogar ein Privatmann, der Pferde und Wagen halte. Die Frage ist hier, da die Notwendigkeit der Verwendung jener Artikel mit dem Halten von Pferden ohne weiteres gegeben ist, vernünftigerweise so zu stellen, ob das Halten von Pferden selbst mit dem Ge werbebetrieb im erforderlichen Zusammenhang stehe. Dies aber trifft eben nach dem Gesagten bei Schürch, im Gegensatz zu irgend einem privaten Pferdehalter, zu. b. Bei Ernst Scheidegger fällt zunächst die von der Vor instanz stillschweigend übergangene Tatsache in Betracht, daß er, nach unbeanstandeter eigener Angabe, seine Pferde hauptsächlich in seinem (neben der Wirtschaft betriebenen) Bauerngewerbe ver wendet. Es fragt sich danach, ob ein Bauerngewerbe als Ge werbe im Sinne der Patentgesetzgebung zu betrachten sei. Diese vom Kassationshof bisher (AS 34 I Nr. 19 S. 130 Erw. 5) noch offen gelassene Frage ist zu bejahen. Das Pat. TG basiert nicht auf der nationalökonomischen Unterscheidung zwischen Ur produktion (Landwirtschaft 2c.), Gewerbe (Industrie) und Handel, sondern verwendet den Ausdruck Gewerbe in dem allgemeinen Sinne von Erwerbsgeschäft d. h. zu Erwerbszwecken betriebenen Geschäft. Daraufhin weist schon die Verbindung, im Texte des Art. 1 Abs. 1, der Worte: .... mit Geschäftsleuten, welche den betreffenden Artikel .... in ihrem Gewerbe verwenden ..... Sodann spricht hiefür namentlich auch die einheitliche Zweckbestimmung des Gesetzes. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum nicht auch an Landwirte Handelsartikel taxfrei verkauft werden sollten, die zur Verwendung speziell in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet sind und tatsächlich darin verwendet werden. Denn anders wäre einerseits der Landwirt hinsichlich der An schaffung seiner Bedürfnisartikel ungünstiger gestellt, als der Kaufmann oder der Industrielle, und würden anderseits die an säßigen Handels und Gewerbetreibenden gegen die durch die Han delsreisenden vermittelte Konkurrenz auswärtiger Geschäfte in rein landwirtschaftlichen Gegenden wirksamer geschützt, als in vor wiegend industriellen Landesteilen. Dies kann jedoch nicht die Absicht des Gesetzes sein. Nun ist aber das Halten von Pferden, AS 36 I 1910
wenn auch nicht für den Betrieb der Landwirtschaft schlechthin, so doch zweifellos für einzelne landwirtschaftliche Betriebe not wendig, und es muß, soweit tatsächlich Pferde nachgewiesener maßen zur Verwendung in einem solchen Betriebe gehalten wer den, das Erfordernis des innern, technischen Zusammenhangs zwischen der Pferdehaltung und dem Gewerbe des betreffenden Landwirtes als erfüllt gelten. Und das ist vorliegend der Fall, da Scheidegger, wie oben aktengemäß festgestellt, seine Pferde hauptsächlich in seinem Bauerngewerbe verwendet. Zu demselben Schlusse führt übrigens auch die weitere, in gleicher Art bewiesene Tatsache, daß Scheidegger seine Pferde daneben noch dazu gebraucht, um gelegentlich Geschäftsreisende oder Gesellschaften zu führen. Denn diese Tätigkeit Scheidegger's darf nach der einschlägigen Lebenserfahrung unbedenklich als Bestandteil seines Wirtschafts gewerbes angesehen werden, und es läßt sich deshalb ein innerer, technischer Zusammenhang seiner Pferdehaltung auch mit diesem speziellen Wirtschaftsgewerbe nicht in Abrede stellen. Folglich muß, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, bei dem durch das Halten von Pferden bedingten Bedürfnis nach den in Rede stehenden Handelsartikeln, der Verkehr des Kassationsklägers auch mit Scheidegger als taxfrei erklärt werden. 4. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheißung der Kassationsbeschwerde und zur Aufhebung des obergerichtlichen Strafurteils im Sinne des Art. 172 OG. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird dahin gutgeheißen, daß das Ur teil der ersten Strafkammer des bernischen Obergerichts vom 23. Februar 1910 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent scheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.