- Arteil vom 23. Juni 1910 in Sachen
Herzog gegen Thurgau.
Bedeutung des Art. 182 0G: höchstsubsidiärer Charakter des staats
rechtlichen Rekurses. Nichtanwendung eidgenössischen Rechts ist der
unrichtigen Anwendung bezw. der Verletzung desselben gleichzu
stellen ; daher ist Nichtanwendung eidgenössischen Strafrechts, bezw.
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Strafrechts, mit der
strafrechtlichen Kassationsbeschwerde geltend zu machen; ebenso
Nichtanwendung strafprozessualer Bestimmungen des eidgenössi
schen Rechts, da Art. 163 0G ganz allgemein von der Verletzung
einer eidgenössischen Rechtsvorschrift spricht. Geltendmachung
eines Verstosses gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
eidgenössischen Rechts ist ebenfalls als Geltendmachung der Ver-
letzung eidgenössischen Rechts zu betrachten und hat daher nur da
mittels des staatsrechtlichen Rekurses zu erfolgen, wo die Verletzung
der bezüglichen Normen des eidgenössischen Rechts nicht auf an-
derem Wege gerügt werden kann.
A. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 2. April 1910 sind die beiden Rekurrenten der Milchfäl
schung schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 36 und 37
des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes zu einer Geldbuße von je
100 Fr., eventuell zu je 20 Tagen Gefangenschaft, zu den Kosten
und zu einer Entschädigung an den Damnifikaten Schweizer von
5 Fr. verurteilt worden. Das Gericht nimmt als erwiesen an,
daß eine am 3. November 1909 von der Gesundheitskommission
Steckborn aufgenommene, dem kantonalen chemischen Laboratorium
zugesandte Milchprobe die Fälschung ergeben habe und daß nie
mand anders als die Rekurrenten die Täter sein können. Das
bezügliche Gutachten, das die Marktmilch mit der Stallmilch ver
gleicht, schließt auf einen Wasserzusatz von 22 %. Die Rekur
renten hatten vor den kantonalen Instanzen ihre Schuld bestritten
und namentlich geltend gemacht, die Milchprobe sei nicht in rich
tiger Weise vorgenommen worden, indem die Probeflaschen für die
Versendung an den Kantonschemiker nicht gemäß Vorschrift des
bundesrätlichen Reglements zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz
betreffend die Entnahme der Proben von Lebensmitteln 2c., vom
- Januar 1909, verschnürt und amtlich versiegelt oder plom
biert worden seien. Ferner hatten sie sich darüber beschwert, daß
ihnen das Ergebnis der Strafuntersuchung nicht sofort mitgeteilt
worden sei. Über diese Einwände führt das Urteil aus: Unstreitig
sei die Vorschrift des 13 des bundesrätlichen Reglements be
treffend Entnahme von Proben nicht beachtet worden, da die Pro
beflaschen nicht verschnürt und versiegelt, sondern nur mit ein
fachem Verschlusse versehen in einer mittels Schlüssel geschlossenen
Versandtkiste verpackt worden seien. Trotzdem sei die Probeent
nahme vom Strafrichter als maßgebend anzuerkennen. Die Vor
schriften des angerufenen Reglements seien bloße regiminelle Ord
nungsvorschriften für die Handhabung des eidgenössischen Lebens
mittelgesetzes", also kein Bestandteil des Gesetzes und speziell kein
solcher des strafrechtlichen Teils desselben. Die Ordnung des
Strafverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen das Lebensmittel
gesetz sei nach Art. 49 und konform der Bundesverfassungsbestim
mung den Kantonen verblieben. Es müsse sich also das Verfahren
ausschließlich nach kantonalem Rechte richten. Nach 48 der
kantonalen Strafprozeßordnung aber sei der Strafrichter an irgend
welche Beweistheorien nicht gebunden. Ausschlaggebend müsse daher
für die vorliegende Strafsache dem Richter einzig sein, ob er bei
gegebener Sachlage annehmen müsse, daß die aufgenommenen
Proben nicht mehr als maßgebend anerkannt werden könnten.
Dies sei zu verneinen. Es könne nicht angenommen werden, daß
die Proben während des Transportes durch Unberufene irgendwie
verändert worden seien. Das Strafverfahren habe zum Nachteil
der Rekurrenten auch dadurch nicht beeinflußt werden können, daß
wie sie behaupten, unterlassen wurde, ihnen gemäß der Vorschrift
des 16 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom Ergebnis
der Untersuchung der Proben und der festgestellten Fälschung Mit
teilung zugehen zu lassen. Die objektive Richtigkeit der aufgenom
menen chemischen Untersuchung der Milchprobe könne in keiner
Weise beanstandet werden. Die Anzeige nach 16 solle aber
wesentlich deshalb statthaben, damit dem Lieferanten die Möglich
keit gewahrt bleibe, rechtzeitig eine Oberexpertise zu beantragen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Verurteilten mit Eingabe
vom 31. Mai 1910 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag: Das Urteil des thur
gauischen Obergerichts vom 2. April 1910 sei aufzuheben, und
sie seien demgemäß von Schuld und Strafe freizusprechen, unter
Befreiung von allen Kosten und Zusprache einer angemessenen
Entschädigung an sie, aus der thurgauischen Staatskasse; die
Damnifikatsforderung sei abzuweisen. Zur Begründung dieses An
trages führen die Rekurrenten, unter neuerlicher Bestreitung ihrer
Schuld, folgendes aus: Das Urteil sei deshalb schon ein unzu
lässiges, weil objektiv nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
eine Fälschung nachgewiesen sei. Die Art. 12 und 16 des eidge
nössischen Lebensmittelgesetzes und Art. 13 des bundesrätlichen
Reglements vom 29. Januar 1909 seien verletzt. Alle diese Vor
schriften seien ein integrierender Bestandteil und eine unerläßliche
Voraussetzung des Strafprozesses in Milchfälschungssachen, deren
Verletzung das ganze Verfahren nichtig mache. Darin, daß den
Rekurrenten die Möglichkeit der Anrufung einer Oberexpertise ge
nommen worden sei, liege auch eine rechtswidrige Einschränkung
hrer Verteidigungsrechte und damit eine Verletzung von 9
Abs. 2 der thurgauischen Kantonsverfassung. Es liege eine mit
Art. 4 BV unvereinbare willkürliche Auslegung des Bundesge
setzes über den Verkehr mit Lebensmitteln vor. Zur Kompetenz
des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs und zur Zulässigkeit
des staatsrechtlichen Rekurses bemerkt die Rekursschrift: Art. 182
OG schließe die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung straf
prozessualer Vorschriften nicht aus. Sodann handle es sich auch
um die Frage der Verletzung verfassungsmaßiger Grundrechte der
Bürger. Es wäre unzutreffend , heißt es am Schlusse der Re
kursbegründung, zu behaupten, die gerügte Nichtbeachtung bin
dender eidgenössischer Vorschriften (insbesondere die rechtswidrige
Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit) hätte nur auf dem
Wege einer Kassationsbeschwerde geltend gemacht werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung der von den Rekurrenten selbst aufge
worfenen Frage der Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses
hängt davon ab, ob gegen das angefochtene Urteil die Kassations
beschwerde nach Art. 160 ff. OG statthaft war; ist das der
Fall, so ist der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen, da nach
Art. 182 OG auf eidgenössischem Boden nicht für eine und die
selbe Sache zwei verschiedene, miteinander kollidierende Rechtsmittel
zulässig sein sollen. Vergl. BGE 29 I S. 483 Erw. 2; 32 I
S. 671 Erw. 1.
- Nun unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß die Re
kurrenten in Anwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm der
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebens
mitteln verurteilt worden sind, die Voraussetzung des Art. 160,
daß es sich um eine Strafsache eidgenössischen Rechtes handle,
also gegeben ist. Ebenso bedarf keiner weitern Ausführung, daß
ein kantonales Endurteil im Sinne der Art. 160 und 162 OG
vorliegt. Fraglich kann nur sein, ob auch in Anbetracht des
Art. 163 OG die Voraussetzungen der strafrechtlichen Kassations
beschwerde erfüllt gewesen wären, m. a. W. ob die Rekurrenten
sich über Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift im
Sinne dieses Artikels beschweren.
- Das vorliegende kantonale Urteil wird von den Rekur
renten deshalb angefochten, weil das thurgauische Obergericht bei
der Beurteilung der Tatfrage die bundesrechtlichen Bestimmungen
über die Entnahme der Milchproben und über die Expertisen nicht
befolgt, sondern das thurgauische Strafprozeßrecht angewendet
habe. Nun ist aber, ebenso wie bei der zivilrechtlichen Berufung
(vergl. Art. 57 Abs. 2 OG), so auch bei der strafrechtlichen
Kassationsbeschwerde, die Nichtanwendung eidgenössischen Rechts
bezw. die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts
der unrichtigen Anwendung bezw. der Verletzung eidge
nössischen Rechts gleichzustellen. Daß aber unter den eidgenössi
schen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 163 OG nur die
Normen des materiellen Strafrechtes, nicht auch allfällig vom
Bunde aufgestellte Vorschriften strafprozessualer Art zu ver
stehen seien, wie die Rekursschrift ausführt, kann nicht anerkannt
werden. Es steht in der Praxis des bundesgerichtlichen Kassa
tionshofes durchaus fest (vergl. BGE 31 S. 701; 32 I S. 171;
33 I S. 800), daß unter den Rechtsnormen des eidgenössischen
Rechts, deren Verletzung nach Art. 163 OG die Kassationsbe
schwerde begründet, alle eidgenössischen Rechtsnormen ohne Rück
sicht auf ihre Natur zu verstehen sind. Insbesondere also fallen
darunter strafprozessuale Normen des Bundesrechts. Eine Ver
letzung solcher aber wird mit dem Rekurse behauptet, und hierin
erschöpft sich sogar, inhaltlich genommen, die Rekursbegründung.
Denn nicht nur die implizite behauptete Verletzung der deroga
torischen Kraft des Bundesrechts, sondern auch die ausdrücklich
behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte und damit der thur
gauischen Kantonsverfassung fällt in Wirklichkeit zusammen mit
der Verletzung bezw. Nichtanwendung der angeführten strafprozes
sualen Normen des Bundesrechts: indem der Rekurs darauf ge
stützt wird, es dürfe niemand strafrechtlich verfolgt werden als
in Kraft des Gesetzes , wird gerade die behauptete Nichtanwen
dung der gedachten eidgenössischen Normen auf den vorliegenden
Fall und die in dieser Nichtanwendung liegende Verletzung der
selben geltend gemacht. Dies hätte aber, wie ausgeführt, auf dem
Wege der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde geschehen sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.