Art. 45 Abs. 2 OG, Art. 58 BV, Art. 61 BV; competence for complaints against defective execution of a Federal Court judgment and admissibility of cantonal provisional measures affecting a federally adjudicated family arrangement. Complaints concerning defective execution of a Federal Court judgment are to be addressed to the Federal Council and cannot be reviewed by the Federal Court under the same ground. Art. 58 BV does not allocate jurisdiction between cantonal and federal courts but only excludes recourse to constitutionally unrecognized or incompetent tribunals. Art. 61 BV concerns the interstate enforcement of cantonal civil judgments and does not apply to enforcement of Federal Court judgments. Where federal adjudication has resolved a family matter under cantonal substantive law, cantonal provisional measures remain possible to avert an unforeseen, non-intended and hard-to-repair harm, provided the cantonal court acts within its competence and not arbitrarily.
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, es sei das Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, eventuell insoweit, als es für ein anderes Jahr als das Jahr 1909 Geltung habe und die Rekurrentin dadurch in den ihr durch das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Juli 1906 einge räumten Rechten beeinträchtigt werde; auf alle Fälle seien vom Bundesgericht die drei Ersatzmonate für das Jahr 1909 zu be stimmen, während welcher die Rekurrentin das Kind Helene bei ch haben dürfe, oder es sei das Obergericht zur Bestimmung der Ersatzmonate anzuhalten. Zur Begründung dieser Anträge macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend: Die kantonale vorsorgliche Verfügung setze das Dispositiv 1 des bundes gerichtlichen Urteils vom 11. Juli 1906 in Tat und Wahrheit außer Kraft. Das sei etwas unerhörtes und stehe auch mit der aargauischen Gerichtspraxis im Widerspruche, wonach, (Schneider, Sammlung der Präjudizien, herausgegeben von Ursprung, S.443 Nr. 454) die Vollstreckung eines Urteils durch vorsorgliche Ver fügung nicht gehemmt werden kann . Die vorsorgliche Sistierung sei zeitlich nicht beschränkt auf das Jahr 1909: sie setze daher die Rekurrentin aus dem Genuß ihrer ihr durch das bundesge richtliche Urteil zuerkannten Rechte. Das ärztliche Gutachten, das der vorsorglichen Sistierung zu Grunde liege, sei übrigens auch ein unrichtiges; das Kind Helene sei kerngesund und habe die ganze Zeit hindurch, insbesondere über den strengen Winter, von Wildegg aus die Bezirksschule in Aarau besuchen können. Die Sistierung des Vollzuges des bundesgerichtlichen Urteils durch eine vorsorgliche kantonale Verfügung sei eine prozessuale Ungeheuer lichkeit, ein Willkürakt, eine Rechtsverweigerung und rechtsun gleiche Behandlung, also eine Verletzung von Art. 4 BV und Art. 17 KV. Außerdem seien Art. 61 BV und alle Bestimmungen der BV sowie die Gesetzesbestimmungen über die Organisation der Bundesrechtspflege verletzt, welche die Superiorität des Bundes gerichtes über die kantonalen Gerichte feststellen (Art. 101 und 45 Abs. 1, Art. 56 u. ff OG). Endlich folge auch aus Art. 58 BV, daß die Rekurrentin sich die Aufhebung oder Sistierung eines bundesgerichtlichen Urteils durch einen nicht kompetenten Richter nicht gefallen zu lassen brauche. C. Der Rekursbeklagte und das Obergericht des Kantons Aargau beantragen Abweisung des Rekurses. Neben diesem Rekurse hat die Rekurrentin wegen man gelhafter Vollziehung eines bundesgerichtlichen Urteils auch beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und 61 BV. Die erstgenannte Verfassungsbestimmung will über haupt nicht die Kompetenz der kantonalen Gerichte unter sich oder gegenüber dem Bundesgericht abgrenzen, sondern verbietet lediglich, daß ein Bürger vor ein von der Verfassung überhaupt nicht an erkanntes oder doch nicht mit der nötigen sachlichen Kompetenz versehenes Gericht gestellt werde (vergl. AS 24 1 S. 439; 35 1 S. 6 Erw. 2 litt. a, und S. 525). Nun behauptet die Rekurrentin aber selbst nicht, daß der Gerichtspräsident von Zo fingen und die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts in der Verfassung nicht vorgesehene Gerichtsbehörden seien oder daß ihnen nicht die Befugnis zum Erlaß vorsorglicher Verfügungen in Zi vilsachen zustehe. Art. 61 BV bezieht sich aber überhaupt nicht auf den Vollzug bundesgerichtlicher Urteile, sondern auf den Voll zug der Zivilurteile der Gerichte eines Kantons in einem andern Kanton; der Vollzug der Urteile des Bundesgerichts bestimmt sich vielmehr nach Art. 102 Ziff. 5 BV. 3. Die streitige Frage hat in Wirklichkeit zum Gegenstand die Abgrenzung der eidgenössischen und der kantonalen Gerichts barkeit, zu deren Beurteilung das Bundesgericht nach Art. 189
Abs. 2 Unterabsatz OG kompetent ist. Nun kennt das Bundes gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in Berufungs sachen keine vorsorglichen Verfügungen. Daraus folgt aber nur, daß solche Verfügungen nicht von der eidgenössischen Berufungs instanz zu erlassen sind; dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sie auch dann bei einer kantonalen Instanz ausgewirkt werden können, wenn das betreffende Rechtsverhältnis einmal durch ein bundesgerichtliches Urteil geordnet worden ist. Denn wenn das Bundesgericht, wie es hier geschehen ist, über die Kinderzuteilung als Nebenfolge der Ehescheidung erkennt, so erfolgt dies in An wendung des kantonalen Rechtes. Einem Urteile des Bundes gerichtes kann daher in dieser Materie keine stärkere Rechts wirkung zukommen, als einem rechtskräftigen Urteile eines kan tonalen Gerichtes. Von einer Kollision zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht ist hier also keine Rede. Wenn aber statt des Bundesgerichtes ein aargauisches Gericht die im Urteil vom 11. Juli 1906 getroffene Kinderzuscheidung verfügt hätte, so wäre die Anordnung der angefochtenen vorsorglichen Verfügung zulässig gewesen. Nach 245 der aargauischen ZPO ist eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen, wenn einer Partei ein nicht leicht zu ersetzender Schaden bevorsteht, der nur durch eine richter liche Anordnung abgewendet werden kann . Selbstverständlich kann als Schaden nur eine solche dem Gesuchsteller nachteilige Tat sache in Betracht fallen, die nicht die gewollte Wirkung des rechts kräftigen Urteils ist; denn die Bestimmung des 245 ZPO hat nicht einen solchen Nachteil im Auge, der den Gesuchsteller von Rechtswegen treffen soll, wie es bei der Verurteilung zu einer Leistung oder Unterlassung der Fall ist; sie soll vielmehr einen ungerechtfertigten Nachteil von ihm abwenden. Im vorliegen den Falle sind demgemäß der temporäre Entzug des Kindes Helene aus der Gewalt des Vaters und die damit verbundenen Nachteile hinsichtlich der Erziehung ohne rechtliche Erheblichkeit. Nicht voraussehbar und nicht gewollt ist dagegen die Gefahr der gesundheitlichen Schädigung, welche die ärztlichen Experten kon statiert haben. Wegen dieses Schadens war eine vorsorgliche Ver fügung nach aargauischem Prozeßrecht zulässig. Die Erzwingung einer Maßnahme, die eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für das Kind zur Folge hat, könnte auch ohne Bedenken als Miß brauch der elterlichen Gewalt angesehen werden, womit nach den 213 und 198 des aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches der Verlust der elterlichen Gewalt verbunden sein kann; es liegt darin eine Kränkung der Rechte des Kindes, zu deren Abwehr der Inhaber der elterlichen Gewalt, wie keiner Erörterung bedarf, berufen und verpflichtet ist. Fraglich könnte nur sein, ob in Wirk lichkeit ein nicht leicht zu ersetzender Schaden vorliege. In dessen ist das Bundesgericht nur kompetent zur Prüfung der Ge richtsstandsfrage, nicht auch zur Nachprüfung, ob das in vorwürfigen Sache zuständige Gericht richtig geurteilt habe. letzterer Hinsicht könnte das Bundesgericht als staatsrechtliche Be schwerdeinstanz nur einschreiten, wenn die kantonale Instanz ge radezu willkürlich geurteilt hätte. Das ist aber hier nicht der Fall, da das kantonale Gericht nicht ohne Anhaltspunkte, sondern gestützt auf ein gerichtliches Expertengutachten, die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung als erwiesen angenommen hat. 4. Gemäß den vorstehenden Erörterungen ist somit der Hauptantrag der Rekurrentin auf Aufhebung des Dispositivs Ziff. 1 des angefochtenen Erkenntnisses abzuweisen. Auf die Be urteilung der eventuellen Frage, ob nicht wenigstens die Gültigkeit des Dispositivs 1 zu verneinen sei, soweit es sich auf die Zeit nach dem Jahre 1909 bezieht, ist schon deswegen nicht einzu treten, weil gar nicht feststeht, ob die angefochtene vorsorgliche Verfügung so lange festgehalten werde, daß es nicht möglich sein wird, in diesem Jahre dem Anspruch der Rekurrentin auf Aus hingabe des Kindes Helene zu entsprechen. Mit dem Begehren endlich, Ersatzmonate zu bestimmen, kann sich das Bundesgericht als staatsrechtliche Beschwerdeinstanz schon deswegen nicht befassen, weil ihm nur rein kassatorische Befugnisse zustehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 36 1 1910