BGE 36 I 252Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I10.07.1909Dismissed
Two German spouses, domiciled in Berlin and said to have only a business establishment in Zurich, sought registration and publication in Zurich of a Berlin matrimonial property contract excluding the husband's administration and usufruct. The Zurich courts refused. The Federal Court dismissed the appeal, holding that under the federal conflict rules the third-party effects of matrimonial property relations for foreign spouses domiciled in Switzerland are governed by the law of the domicile, here Zurich. Publication of such an agreement cannot be used to make foreign internal marital property law opposable to creditors. In addition, a business establishment is irrelevant for matrimonial property publicity, and Zurich had no matrimonial property register in which the requested entry could be made.
Art. 32, 19 and 20 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; § 615 PrGB des Kantons Zürich; matrimonial property publicity for foreign spouses. The federal conflict rules apply also to foreigners domiciled in Switzerland. For effects vis-à-vis third parties, matrimonial property relations are governed exclusively by the law of the domicile; an agreement concluded abroad cannot be made opposable to creditors by registration or publication at a Swiss place of business or branch. The business establishment of one spouse is irrelevant for matrimonial property relations, which follow the actual marital domicile. Art. 20 permits a change of the matrimonial property regime upon move to a new domicile only by joint declaration, but does not allow the opposite, namely publicity at the new domicile for a foreign internal regime. A cantonal rule allowing judicial authorization of a deviation from the statutory regime remains admissible.
des Kantons Zürich sei dieses Recht den Deutschen im Kanton Zürich gewährleistet. Damit stehe es im Widerspruch, wenn ver sucht werde, die Rekurrenten unter das für schweizerische Ehe gatten geltende Recht zu zwingen. Geradeso wie schweizerische Ehegatten im ganzen deutschen Reiche ihre ehelichen Güterrechte nach ihrem Belieben in die dortigen Ehegüterrechtsregister frei eintragen lassen können, müsse es deutschen Ehegatten in der Schweiz freistehen, ihre Eheverträge in die schweizerischen Güter rechtsregister eintragen zu lassen, ohne daß sie für die materielle Regelung ihrer güterrechtlicher Verhältnisse an eine gerichtliche Bewilligung gebunden wären. Die Rekurrenten lehnen es aus drücklich ab, von 615 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz buches, wonach Verträge, durch welche der im Kanton Zürich geltende gesetzliche Güterstand abgeändert wird, nur insofern gültig sind, als sie vorher die gerichtliche Bestätigung erhalten haben, Gebrauch zu machen. Sie betonen schließlich noch, daß die Ein tragung im Kanton Zürich auch im Interesse der Drittpersonen liege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
folgte, den Zweck nämlich, daß sich die Gläubiger der Ehegatten ausländisches statt einheimisches eheliches Güterrecht entgegenzu halten hätten. Wollen die Rekurrenten im Kanton Zürich ihr internes Güter recht auch gegenüber Dritten wirken lassen, so bleibt ihnen nichts anderes übrig, als sich dem 615 des PrGB des Kantons Zürich zu unterwerfen und danach um gerichtliche Bewilligung für die Abänderung des gesetzlichen zürcherischen Güterstandes ein zukommen. 3. Nach dem Gesagten wäre der vorliegende Rekurs sogar dann abzuweisen, wenn die Rekurrenten als in Zürich domiliziert zu betrachten wären. Nun behaupten aber die Rekurrenten selber nicht, ihr ordentlicher Wohnsitz befinde sich in Zürich, sondern sie er klären, in Berlin domiliziert zu sein und in Zürich lediglich eine Ge schäftsniederlassung zu besitzen, an welcher die Ehefrau als Ge schäftsfrau den Beruf einer Porträtmalerin ausübe. Wird aber hierauf abgestellt, so kann die zürcherische Geschäftsniederlassung rechtliche Bedeutung nur mit Bezug auf die aus dem zürcherischen Geschäftsbetriebe der Ehefrau resultierenden Rechtsverhält nisse beanspruchen. Für die ehegüterrechtlichen Verhältnisse da gegen ist nicht die Geschäftsniederlassung des einen der Ehe gatten, sondern das eigentliche eheliche Domizil maßgebend. Und da nun nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten im Kanton Zürich kein solches eheliches Domizil besteht, so ist für eine Maßnahme der Art, wie sie die Rekurrenten verlangen, überhaupt kein Raum. Denn die Publikation ehegüterrechtlicher Verträge kann nur am ehelichen Wohnsitze geschehen; es gibt keinen Rechtssatz, nach welchem ein ehegüterrechtlicher Vertrag an beliebigen, außerhalb des ehelichen Wohnsitzes gelegenen Orten unter gerichtlicher Mitwirkung veröffentlicht werden könnte. Solche rechtlich bedeutungslose Akte sind vielmehr der privaten Tätigkeit der Parteien überlassen. 4. Endlich wäre der Rekurs auch deshalb abzuweisen, weil die Rekurrenten von den Zürcher Gerichten etwas rechtsunmögliches verlangen. Wie die Appellationskammer des Obergerichts in Er wägung 4 ihres Entscheides ausführt, gibt es nämlich im Kanton Zürich überhaupt kein Güterrechtsregister; eine Eintragung, wie sie die Rekurrenten verlangen, ist dort also rechtlich gar nicht möglich. Werden im Kanton Zürich Abweichungen vom ehelichen Güter rechte gerichtlich bewilligt, so werden sie nicht in ein Register ein getragen, sondern dem Prinzip der Publizität wird durch Ver öffentlichung im Amtsblatt und in geeigneten Tageszeitungen Genüge geleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.