Art. 59 BV; locus standi in constitutional complaint proceedings; the plaintiff is not entitled to invoke the defendant's forum privilege. Article 59 BV is a constitutional guarantee established exclusively for the protection of the defendant against suit before a non-domiciliary judge. A claimant cannot derive from it a subjective constitutional right to sue at the defendant's domicile or to complain that a cantonal court has applied the notion of personal action too broadly. A constitutional appeal for violation of individual constitutional rights is admissible only where the complainant invokes a right conferred for his own protection; an alleged overextension of a guarantee in favor of another person does not constitute a violation of the complainant's own constitutional rights (consid. 1-2).
weil irgend ein anderes Requisit des Art. 59 nicht gegeben sei, inkompetent erklärt hat (vergl. von den bei Burckhardt a. a. O. angeführten Entscheiden AS 1 Nr. 35; 7 Nr. 92; 8 Nr. 31, 12 Nr. 9), sondern gleicherweise auch für den Fall, daß umgekehrt die bei einem andern als dem Wohnsitzrichter des Beklagten an gebrachte Klage von der Hand gewiesen wurde, weil es sich um eine persönliche Ansprache handle und auch die übrigen Voraus setzungen des Art. 59 erfüllt seien (vergl. von den Zitaten bei Burckhardt AS 7 Nr. 82, 23 Nr. 79). Zwar könnte an sich die Ansicht vertreten werden, es liege wenigstens dann eine Ver letzung des Art. 59 BV vor, wenn diese Verfassungsbestimmung auf eine Klage angewendet wurde, auf welche sie in Wirklichkeit nicht anwendbar war und gegenüber welcher sich daher der Be klagte nicht auf sie hätte berufen können, und es ließe sich für diese Auffassung z. B. auf die Analogie des Art. 79 Abs. 2 OG hinweisen, woselbst in der Tat die Anwendung eidgenössischen Rechts auf eine nach einem andern Recht zu beurteilende Streit frage der Verletzung eidgenössischen Rechts gleichgestellt wird: ferner auf die Analogie des Begriffs der Verletzung eidgenössischen Strafrechts (vgl. BGE 30 I S. 404 f Erw. 3). Allein es ist daran festzuhalten, daß der staatsrechtliche Rekurs wegen Ver letzung verfassungsmäßiger Rechte, wie er auf Grund der (rt. 113 BV und 178 OG gegeben ist, gerade im Gegen satz zur Berufung und zur strafrechtlichen Kassationsbeschwerde, und auch im Gegensatz zu dem in Art. la OG vorgesehenen Rechtsmittel nicht dem Zwecke dient, eine jede unrichtige Inter pretation von Bestimmungen des eidgenössischen Rechts redressieren zu lassen, sondern nur dem Zwecke, die Verletzung verfassungs mäßiger Rechte oder sogenannter Individualrechte geltend zu machen. Ein verfassungsmäßiges Recht bezw. ein Individual recht kann aber aus einer Verfassungsbestimmung naturgemäß nur von demjenigen hergeleitet werden, zu dessen Schutz dieselbe aufgestellt wurde, nicht auch von demjenigen, der behauptet, es sei dieser Schutz zu Gunsten eines andern zu weit ausgedehnt worden. Es vermag daher auf eine zu weite Interpretation des Art. 59 BV, insbesondere auf eine zu weite Auslegung des Be griffs der persönlichen Ansprache, ein staatsrechtlicher Rekurs ebensowenig gegründet zu werdeu, wie z. B. auf eine zu weite Auslegung des Prinzips der Preßfreiheit, des Vereinsrechts oder der Glaubens und Gewissensfreiheit. Nun ist aber über jeden Zweifel erhaben und es ergibt sich dies sowohl aus dem Wort laute, als aus der Vorgeschichte des Art. 59 BV - daß mit dieser Verfassungsbestimmung nur der Schutz des Beklagten, nicht auch derjenige des Klägers bezweckt wurde. Letzterer kann daher aus demselben weder ein Recht zur Geltendmachung einer persönlichen Ansprache beim Wohnsitzrichter des Beklagten, noch ein Recht zur Geltendmachung nichtpersönlicher Ansprachen bei einem andern Richter ableiten. 2. Da nach dem Gesagten von einer Verletzung eines ver fassungsmäßigen Rechtes im vorliegenden Falle unter keinen Um ständen gesprochen werdeu kann, so ist der Rekurs abzuweisen ohne daß es einer Untersuchung der Frage bedürfte, ob wirklich, wie der Rekurrent behauptet, durch den angefochtenen Entscheid der Begriff der persönlichen Ansprache zu weit ausgedehnt worden Übrigens wäre diese Frage nach der ganzen Aktenlage, insbe sondere angesichts der Fassung der beiden Klagbegehren, offenbar zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.