Art. 49 Abs. 5 BV, Art. 50 Abs. 1 BV; permit requirement for religious collection and no violation of freedom of religion and conscience. Religious conviction does not exempt a person from generally applicable civic duties and police regulations; the cantonal authority may subject collection for religious purposes to police authorization in the same manner as other collections. The notion of collection includes door-to-door solicitation of contributions where the amount is left to the giver's discretion. A constitutional violation would arise only if permits were denied selectively or for the purpose of hindering religious propaganda (consid. 1-3).
anwendbar, mit einziger Ausnahme des Kollektierens für inner kantonale, öffentliche, wohltätige oder sonst gemeinnützige An stalten; und es liegt auch nichts dafür vor, daß die hier ver langte polizeiliche Bewilligung etwa bestimmten Religionsgesell schaften prinzipiell und zum Zwecke der Erschwerung ihrer reli giösen Propaganda verweigert würde, worin allerdings eine Ver letzung der Glaubens und Gewissensfreiheit erblickt werden müßte. 3. Gegenüber der Berufung der Rekurrentin auf das Ur teil des Bundesgerichts vom 17. November 1909 in Sachen Freiwillige Mission gegen Zürich (AS 35 1 S. 685 ff.) ist hier zunächst zu konstatieren, daß in dem angeführten Falle den Anhängern einer bestimmten Religionsgenossenschaft das Kollek tieren schlechthin untersagt worden war, dieselben also nicht, wie die Rekurrentin, nur zur Einholung einer polizeilichen Bewilligung angehalten wurden. Ferner war die Bestrafung wegen Bettels erfolgt, während doch dieser Tatbestand (Bitte um Gewährung eines Geschenkes wegen der Bedürftigkeit des Bittenden persönlich) offensichtlich nicht vorlag. Endlich war damals aktenmäßig er stellt, daß den Angehörigen einer andern Religionsgenossenschaft (den Mitgliedern der Heilsarmee ) das Kollektieren gestattet worden war, sodaß also die angefochtene Verfügung sich als eine wirkliche Ausnahmemaßregel qualifizierte alles Umstände, welche im heutigen Falle nicht vorliegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.