§ 3 of the Basel-Stadt Act on the taxation of anonymous commercial companies; taxable annual profit need not coincide with the civil-law or accounting concept of net profit. Where the statute does not define the term, the tax authorities may construe it as annual operating profit, i.e. the difference between business receipts and business expenses, even if the surplus is used to cover prior-year losses. Such interpretation is not arbitrary under Art. 4 BV, provided it is arguable and based on the statutory wording and purpose; competing interpretations do not suffice to establish arbitrariness.
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften brauche keines wegs mit dem aktienrechtlichen Begriff des Reingewinns identisch zu sein. Durch das erwähnte Gesetz sei die früher den Erwerbs gesellschaften aufliegende Patentgebühr durch eine Kapital und eine Ertragssteuer ersetzt worden. Zu der Ertragssteuer bemerke der Ratschlag des Regierungsrates: Die Rendite soll bei der Ertragssteuer ihren Ausdruck finden,..... der aller Ertrag unterliegen soll, gleichviel, ob er ausgezahlt oder dem Gesellschafts vermögen zugeschrieben wird. Mit dieser Steuer werden die Ge sellschaften nur soweit getroffen, als sie mit Nutzen gearbeitet haben . Zu 3 des Gesetzes werde gesagt: Dem bereits Ge sagten ist beizufügen, daß der Gesamtreingewinn, soweit er nicht der Verwaltung oder den Angestellien als Entschädigung für Mühewalt zufällt, der Ertragssteuer unterliegen soll; namentlich sollen Zuweisungen an Reserve und Armortisationsfonds eben falls steuerpflichtig sein, sofern sie aus dem Reingewinn ge nommen werden, während selbstverständlich Abschreibungen und Vorträge, welche durch die Grundsätze einer vorsichtigen Geschäfts führung gefordert werden, nicht als Reingewinn können be trachtet werden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich deutlich daß das Gesetz den jährlichen Betriebsgewinn der anonymen Er werbsgesellschaften besteuern wolle, gleichviel, ob er an die Aktionäre gelange, oder zur Deckung früherer Verluste auf dem Gesellschafts kapital verwendet werde. Denn ein nutzbringendes Geschäftsjahr, eine Rendite, welche von der Steuer getroffen werden solle, liege zweifellos immer vor, sobald überhaupt die Jahresrechnung einen Betriebsüberschuß erzeige, auch wenn dieser Überschuß nach gesetz licher Vorschrift zur Deckung früherer Verluste auf dem Grund kapital verwendet werden müsse. Es würde auch nicht verständlich sein, daß Zuweisungen an die Reserven, die vornehmlich zur Deckung künftiger Verluste bestimmt seien, der Steuer unterliegen sollten, Verwendungen zur Deckung früherer Verluste dagegen nicht. Übrigens führe auch der Wortlaut des 3 leg. cit. zum gleichen Schluß. Denn wenn das Gesetz den jährlichen Reingewinn der Steuer unterwerfe, so könne es damit nur auf das Ergebnis eines Jahres abstellen wollen; würden auch die Verluste früherer Jahre in Rechnung gezogen, so würde in Wahrheit nicht mehr eine Besteuerung des Jahresgewinns, sondern die Besteuerung des in einer längern Rechnungperiode erzielten Gesamtgewinns vor liegen..... C. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Ver waltungsgerichts hat die Rekurrentin rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Als Beschwerdegrund wird materielle Rechtsver weigerung genannt, und es wird ausgeführt: Es stehe in der aktienrechtlichen Theorie und Praxis durchaus fest, daß der zur Ausgleichung eines Verlustsaldos, einer Unterbilanz, nötige Betrag nicht unter den Begriff des Reingewinns falle, ein solcher viel mehr erst vorliege, wenn die Unterbilanz gedeckt sei. Es sei Will kür, wenn dem Ausdruck Reingewinn im Gesetz ein ganz anderer Sinn unterschoben werde, als derjenige des gewöhnlichen, bürgerlichen Rechts, und zwar aus fiskalischen Gründen. Denn nichts weise darauf hin, daß dieser Ausdruck des Gesetzes in anderer als der gebräuchlichen Bedeutung zu verstehen sei..... Das Bundesgericht zieht in Erwägung: .... Zwar ist der Rekurrentin zuzugeben, daß der handels rechtliche Begriff des Reingewinns einer Aktiengesellschaft sich darstellt als die Differenz zwischen dem Reinvermögensstand am Ende und am Anfang des Geschäftsjahres, wobei das Aktien kapital jeweilen als unveränderliche Größe in die Bilanz einzu stellen ist, und daß daher Reingewinn in diesem Sinne nur vor handen ist, wenn nach Tilgung eines früheren Verlustsaldos noch ein Vermögenszuwachs verbleibt (vergl. hierüber z. B. Cosack, Handelsrecht, 118). Allein mit diesem Begriff des bilanzmäßigen Reingewinns braucht der steuerrechtliche Begriff des Reingewinns einer Aktiengesellschaft durchaus nicht übereinzustimmen. Es ist an sich sehr wohl möglich, daß steuerrechtlich unter Berücksichtigung von mehr wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Reingewinn als Betriebs und nicht als Vermögensstandsgewinn aufgefaßt wird, d. h. als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsaus gaben. Und wenn nun die Steuerbehörden und das Verwaltungs gericht von Basel Stadt den 3 des zitierten Gesetzes, der den jährlichen Reingewinn der anonymen Erwerbsgesellschaften der Ertragssteuer unterwirft, im letzteren Sinne verstehen, so kann
von einer willkürlichen, d. h. gegen absolut klares und unzwei deutiges Recht verstoßenden Gesetzeshandhabung keine Rede sein, weil eben das Gesetz den Begriff des Reingewinns nicht definiert und daher in dieser Beziehung der Auslegung durch die zustän digen Organe Raum läßt. Die Argumente, welche die Rekurrentin ür ihre Auffassung anführt, insbesondere das Verhältnis der Ertragsteuer zur Kapitalsteuer nach 2, mögen für die Inter pretation des Gesetzes beachtenswert sein. Sie sind aber, auch wenn sie mehr oder weniger zutreffend sein sollten, höchstens ge eignet, den angefochtenen Entscheid als einen irrtümlichen, niemals aber ihn als einen willkürlichen erscheinen zu lassen, wie denn auch die Motive des Verwaltungsgerichts, wie auch diejenigen des Regierungsrates, den Eindruck einer durchaus ernsthaften und objektiven Rechtserörterung machen, wobei insbesondere als ge wichtiges (vom Regierungsrat speziell hervorgehobenes) Moment der Ausdruck des Gesetzes: Ertragssteuer sich darstellt, der auf die steuerrechtliche Erfassuug des Betriebsgewinns und nicht des Reingewinns im Sinne des Vermögenszuwachses deutet. Daß das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen hat, daß die Re serven einer Aktiengesellschaft der Kapitalsteuer nicht unterliegen, kann dabei nichts verschlagen, weil der betreffenden Erwägung nach dem ganzen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt, indem das Gericht zweifellos auch ohne den Irrtum zum selben Schluß gelangt wäre, und weil eben seine übrigen Argumente vor Art. 4 BV nicht anfechtbar sind. Der Vorwurf der Willkür ist hier um so weniger begründet, als die Besteuerung der Aktiengesellschaften für den Betriebs und nicht den bilanz mäßigen Reingewinn auch auswärts geltendes Recht ist und auch in der Theorie als richtiges und angemessenes System vertreten wird (siehe Rehm, die Bilanzen der Aktiengesellschaften, S. 674 und die dortigen Ausführungen über preußisches und österreichisches Recht und zwar speziell betreffend die steuerrechtliche Behandlung des vom Vorjahr übernommenen Verlustes). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.