Art. 46 BV; intercantonal double taxation in a business with production in one canton and commercial head office in another; where several cantons may tax the same enterprise, the taxable income must be apportioned according to the contribution of the respective establishments to the generation of the total profit. The decisive criterion is the economic weight of the productive factors operating in each canton, namely capital and labour, assessed on a comparable basis; the annual remuneration of labour must be capitalized, or conversely the capital use reduced to a yearly yield, so that homogeneous values are compared (consid. 2). If the concrete allocation can only be approximated, the Court may rely on a roughly equal apportionment where the expert evidence does not justify a more exact split (consid. 3). A separate productive branch does not itself justify taxation of a notional isolated profit; only a share of the overall enterprise profit may be attributed.
14,000 Fr. und im Kanton Bern mit 20,000 Fr., zusammen also mit 34,000 Fr. zur Einkommenssteuer herangezogen würden, so werde sonach ein Betrag von rund 10,000 Fr., bei jedem Re kurrenten ein solcher von 5000 Fr., doppelt besteuert. Mit Rück sicht auf die weit überwiegende Arbeiterzahl Klein Dietwils sei es ganz unverständlich, daß das aargauische Obergericht für den Kan ton Aargau die Besteuerung von % des Einkommens beanspru chen könne. Bei einem Einkommen jedes Teilhabers von 12,000 Fr. betrage der Gewinn auf der Beschäftigung jedes Arbeiters (zu sammen 89 Arbeiter) rund 135 Fr., sodaß auf Klein Dietwil mit 74 Arbeitern ein Anteil von 10,000 Fr., auf Oftringen mit 15 Arbeitern ein Anteil von 2000 Fr. zur Steuerveranlagung kommen könne. Der Rekurs des Erhard Roth wegen der Vermö genssteuer sei begründet, weil Erhard Roth in Oftringen gar kein Domizil besitze: er sei schon am 1. Januar 1906 von dort nach St. Aubin s./Mer weggezogen, habe seine Schriften in Oftringen zurückverlangt und sie auch zurückerhalten, sei vom Stimmregister gestrichen worden und habe sich im 1. Semester 1907 gar nicht und im 2. Semester nur 38 Tage dort aufgehalten; im 2. Se mester habe er sich nämlich aufgehalten vom 30. 31. Juli im Steinbock in Chur, vom 1. 5. August in der Post zu St. Peter, vom 6. 22. August im Seehof zu Arosa, vom 22. 24. August in Langwies, vom 25. 27. August in der Post" zu St. Peter, vom 28. August bis 6. September in Oftringen, vom 7. 9. September in Paris, vom 10. September is 18. November in St. Aubin s./Mer, vom 19. 22. November in Paris, vom 23. November bis 20. Dezember in Oftringen, am 21. Dezember im Steinbock in Chur und vom 22. 24. De zember in der Post zu Arosa. Erhard Roth habe also im Jahre 1907 weder in Oftringen gewohnt noch den Willen ge habt, dort dauernd zu bleiben. Da nach 25 des aargauischen Steuergesetzes die Ansässigkeit mit Aufenthalts oder Niederlas sungsbewilligung Voraussetzung der Steuerpflicht sei, so müsse die Steuerberechtigung des Kantons Aargau in Bezug auf das Ver mögen des Erhard Roth verneint werden. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Ge meinderat von Oftringen beantragen Abweisung beider Rekurse. Die Berechtigung des Kantons Aargau, 3 des Gesamteinkom mens zu besteuern, stütze sich auf den Umstand, daß sich in Of tringen der Sitz der Kollektivgesellschaft, die kaufmännische Leitung und das Warenlager im Werte von zirka ½ Million Franken befinde; die kommerzielle Tätigkeit sei in dem in Frage stehenden Betriebe aber viel wichtiger als die Arbeitsleistung gewöhnlicher Arbeiter, sodaß gerade der Kanton Aargau den größten Teil des Gesamteinkommens zu besteuern habe und nicht der Kanton Bern. Die Behauptung des Rekurrenten Erhard Roth, daß er im Jahre 1907 nicht in Oftringen gewohnt habe, sei unrichtig. Er habe sich in der ersten Hälfte des Jahres 1907 in Oftringen aufge halten und offenbar im Geschäfte gearbeitet, da er andernfalls doch keinen Anspruch auf die volle Hälfte des Geschäftsgewinnes hätte; die Abwesenheit in der zweiten Hälfte des Jahres aber dürfte wohl, wenigstens zum Teil, auf geschäftliche Tätigkeit zurückzuführen sein. In Oftringen besitze er eine Villa, und außerdem über 40 Firsten; in Oftringen befinde sich seine mit 50,000 Fr. versicherte Briefmarkensammlung. Daß Erhard Roth in Oftringen die Schriften zurückzog und folgeweise auf dem Stimmregister der Ge meinde gestrichen wurde, sei freilich richtig; aber er habe eben trotzdem auch fortan in Oftringen gewohnt und sei deshalb auch vom Gemeinderat zur Wiedereinreichung der Schriften aufgefordert und wegen Nichtbeachtung dieser Aufforderung gebüßt worden. Erhard Roth könne sich deshalb der Steuerpflicht in Oftringen nicht entziehen, trotzdem die Schriften von ihm in Oftringen nicht deponiert seien. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Gut heißung des Rekurses, soweit die Einkommenssteuer in Betracht fällt, da die von den Rekurrenten beantragte Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone Bern und Aargau den Verhältnissen entspreche: jeder Kanton könne nur diejenigen Erwerbsfaktoren zur Besteuerung heranziehen, die auf seinem Gebiete wirksam wer den. Dabei sei freilich noch zu bemerken, daß die im Gutachten der Treuhandgesellschaft enthaltene Berechnung des Einkommens dem bernischen Steuerrecht hinsichtlich der Abschreibungen nicht vollständig entspreche, was denn im einzelnen dargetan wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
toren im Geschäfte der beiden Rekurrenten beauftragten bundesge richtlichen Experten ist, um ein von Zufälligkeiten weniger ab hängiges Resultat zu erlangen, auf den Durchschnitt der Betriebs jahre 1903/04, 1904/05 und 1905/6 abgestellt werden. Da anzunehmen ist, Erhard Roht sei vom 1. Januar 1906 an nicht mehr im Geschäft tätig gewesen, fällt das für ihn berechnete Salär für das 1. Semester 1906 von 5000 Fr. außer Betracht und es sind demgemäß die Gehalte der beiden Prinzipale vom 1. Juli 1903 bis 30. Juni 1906 mit 55,000 Fr. statt 60,000 Fr., so mit durchschnittlich mit 18,333 Fr. 35 Cts. per Jahr, in die Rechnung einzusetzen. Nach Anbringung dieser Korrektur ergibt sich, gestützt auf das Gutachten, folgende Aufstellung: a) in Oftringen wirksame Erwerbsfaktoren: Kapitalwert der gemieteten Räumlichkeiten. Fr. 200,000 Maschinen usw.. 16,896 65 Betriebskapital 317,488 05 Arbeitslöhne und Gehalte der technischen und kaufmännischen Leitung mit Einschluß der Prinzipale, zu 4% kapitalisiert. 1,129,021 25 zusammen Fr. 1,663,405 95 b) in Klein Dietwil wirksame Erwerbsfaktoren: Grundbesitz und Gebäude usw. 132,630 - Maschinen usw. 26,420 a Arbeitslöhne und Gehalte der technischen Lei tung, zu 4% kapitalisiert 1,377,623 75 zusammen Fr. 1,536,674 55 Nach dem Inhalt des Gutachtens kommt die Bedeutung der Oberleitung in den für die Prinzipale und kaufmännischen Ange stellten berechneten Gehältern genügend zum Ausdruck, sodaß für Oftringen aus diesem Gesichtspunkte kein Zuschlag zu machen sei. Dieser Auffassung, die auf der Würdigung der konkreten Ver hältnisse beruht, ist beizustimmen. Darnach aber ist die Steuer hoheit des Kantons Aargau auf 51,9% und diejenige des Kan tons Bern für das Jahr 1907 auf 48,1% einzuschränken; da es sich dabei aber zum Teil um approximative Schätzungen han delt, ist die ziffermäßige Berechnung nur als ungefähre Anleitung zu betrachten und demgemäß richtigerweise jedem der beiden Kan tone die Berechtigung zur Besteuerung je des halben Gesamtein kommens zuzuerkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: