Art. 10 SchKG; Art. 111 SchKG; supervisory authorities' competence versus judicial competence in joinder attachment: kinship with a supervised enforcement officer does not, as such, disqualify a member of the supervisory authority. The reservation in Art. 111(3) SchKG concerns disputes over the existence or quality of the privileged family claim, not the procedural question where the privilege may be asserted. The privileged spouse may invoke joinder attachment at a special forum if the debtor has an ordinary Swiss enforcement forum permitting supplementation of the attachment; otherwise the purpose of the provision cannot be achieved. The special forum objection does not prevail where no prejudice to the attaching creditor results and the attachment can be completed in Switzerland (consid. 1-3).
Aufsichtsorganen und einer Partei im Auge hätten. Dagegen hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde materiell zur Beurteilung der Frage, ob die angefochtenen Anschlußpfändungen zulässig seien oder nicht, unzuständig erklärt, da solche Fragen durch das kantonale Einführungsgesetz ( 23 Ziff. 1) an den Richter ge wiesen seien. D. Diesen Entscheid haben Martin Zieglers Erben unter Erneuerung ihrer Anträge, auch des auf den Ausstand der untern Aufsichtsbehörde bezüglichen, rechtzeitig ans Bundesgericht weiter gezogen. Sowohl die Vorinstanz als die Rekursgegner haben auf Ab weisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
nisse während der dreißigtägigen Anschlußsrist auch ohne vorgän gige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen, sowie zu Gunsten dieser Personen die Teilnahmefrist um zehn Tage zu verlängern. Hieraus folgt, daß die Frage, ob das Privileg des Art. 111 SchKG nur am ordentlichen Betreibungsort oder auch an einem Spezialforum geltend gemacht werden könne, dem eidgenössischen Recht untersteht. Daß die Lösung dieser Frage nicht den ver schiedenen kantonalen Rechten überlassen werden darf, ergibt sich auch aus der Erwägung, daß damit dem vom Gesetz sanktionier ten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger in unzuläs siger Weise Eintrag getan würde. Zur Sache selbst ist zu sagen, daß Graubündner und Zürcher Instanzen die Zulässigkeit der Anschlußpfändung an einem Spe zialforum verneint haben, unter Hinweis darauf, daß die Mög lichkeit nicht bestehe, die Pfändung an einem Spezialforum zu ergänzen. (Vergl. Archiv 4 Nr. 8, Rechtsfreund 1903 S. 118, Bl. f. zürch. Rechtspr. 2 Nr. 267, 7 Nr. 113, sowie Meili, Internat. Konkursrecht 46). Diese Erwägung hat ihre Bedeu tung. Das Institut der Anschlußpfändung hat in der Tat zur tillschweigenden Voraussetzung, daß die Pfändung ergänzt werde, soweit es nötig ist, um die angeschlossene Forderung ebenfalls zu decken. Die Bestimmung des Art. 111 SchKG hat daher nur einen Sinn, wenn als Regelfall der Anschluß der Ehefrau, so weit ihre Forderung nicht über diejenige des Arrestgläubigers hinaus durch das am Arrestort liegende Vermögen gedeckt wird, zur Folge hat, daß die sonstigen Vermögensgegenstände des Schuldners, soweit nötig, in die Liquidation mit einbezogen wer den. Andernfalls hätte es die Ehefrau, wenn man den Anschluß doch zulassen wollte, in der Hand, den Arrestgläubiger sozusagen immer um die Früchte seines Arrestes zu bringen, ohne selbst ihre Forderungsrechte gegen den Ehemann liquidieren zu müssen, da die Chirographargläubiger mit Rücksicht auf die privilegierte Stellung der Ehefrau wohl in den wenigsten Fällen mit ihr einen Prozeß durchführen würden. Dagegen stehen einer Teil nahme der Ehefrau am Arrestort dann keine Bedenken im Wege, wenn das an diesem Spezialforum liegende Vermögen ohne wei teres nicht nur zur Deckung des Arrestgläubigers, sondern auch der Ehefrau hinreicht, und es ist nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall der Ehefrau der Anschluß verweigert werden sollte, da ja der betreffende Gläubiger dadurch nicht benachteiligt wird und das Gesetz die Zulässigkeit der Anschlußpfändung des Art. 111 nicht auf den Fall der ordentlichen Betreibung ein schränkt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß mit der einfachen Bejahung oder Verneinung der Möglichkeit des Anschlusses am Arrestort die richtige Lösung nicht gefunden wird. Daß bei der Betreibung an einem Spezialforum die Pfändung nur das an diesem Ort gelegene Vermögen umfassen kann, hat seine Berechtigung, solange man es mit einem Gläubiger zu tun hat, der dieses Spezialforum freiwillig gewählt hat. Der Grundsatz verliert aber seine Bedeu tung gegenüber einem Gläubiger, der durch das Vorgehen eines anderen Gläubigers gezwungen wird, die Betreibung am Spezial forum auszuüben. Die Gefahr, die darin liegt, daß die durch Art. 111 SchKG privilegierten Gläubiger durch die Betreibung eines Dritten des größten Teils des Vermögens, auf das sie zur Deckung ihrer privilegierten Forderungen angewiesen sind, ver lustig gehen würden, war es, welche den Gesetzgeber veranlaßt hat, ihnen die Vorrechtsstellung des Art. 111 einzuräumen, d. h. ihre Forderungen mit der Erklärung des Anschlusses an die vom Drittgläubiger angehobene Betreibung ohne weiteres fällig und exekuierbar zu machen, ohne dem Schuldner auch nur die Mög lichkeit des Rechtsvorschlages einzuräumen. Die erwähnte Gefahr besteht nun in gleicher Weise, ob es sich um eine Betreibung und Beschlagnahme an einem Spezialforum oder am gewöhnlichen Domizil des Schuldners handle. Es muß daher offenbar jede Betreibung die Wirkung haben, den Forderungen der Ehefrau, Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners jene ver mehrte Exekutivkraft zu verleihen. Dem stehen auch vom Stand punkt des betreibenden Gläubigers aus Bedenken nicht entgegen, wenn in diesen Fällen vom Grundsatz, daß eine Ergänzung der Pfändung am Spezialforum ausgeschlossen sei, eine Ausnahme gemacht wird. Diese Ausnahme ist durch die besondere Natur der Anschlußpfändung nach Art. 111 SchKG vollständig gerechtfertigt. Der Anschluß hat eine Ergänzung der Pfändung zur Voraus
setzung und der Ausschluß der Ergänzung am Spezialforum hat nur gegenüber einem Gläubiger Bedeutung, welcher dasselbe frei willig gewählt hat. Es ist somit der Anschluß auch am Spezial forum zu bewilligen, sofern eine Ergänzung der Pfändung in der Schweiz möglich ist, d. h. wenn der Schuldner sein ordent liches Betreibungsforum in der Schweiz hat. Fehlt es dagegen an dieser Voraussetzung, so kann der Grundgedanke der Bestim mung des Art. 111 SchKG, eine Art Generalliquidation zu ver anlassen, überhaupt nicht verwirklicht werden und ist daher eine Berufung auf das Privilegium des Art. 111 bei der Betreibung an einem Spezialforum ausgeschlossen. Durch diese Lösung wird die Stellung der privilegierten Gläubiger gewahrt, ohne daß die Interessen weder des betreibenden Gläubigers, noch des Schuld ners, noch der nichtbetreibenden Gläubiger irgendwie gefährdet würden. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß auch die An schlußpfändung der Ehefrau Schwyter am Arrestort als zulässig erklärt werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.