Art. 219 Abs. 2 SchKG; Wirkungen des rechtskräftigen Kollokationsplanes für die Verteilung im Konkurs: Der Kollokationsplan entscheidet nicht nur über Bestand, Höhe und Rang der Forderungen, sondern auch über Bestand und Rang der für sie haftenden Pfänder; mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung sind mehrere Pfänder als koordiniert zu behandeln, weshalb die Verteilung des Erlöses nach Verhältnis ihrer Höhe zu erfolgen hat (consid. 1). Gebührenrechtlich ist die Gebühr nach Art. 19 bzw. 46 des Gebührentarifs eine einheitliche Gebühr, die bei bloßer Mitwirkung des requirierten Amtes an einer komplexen Amtshandlung nicht von beiden Ämtern voll erhoben werden darf; der Gläubiger hat sich an das requirierende Amt zu halten, und bei Schweigen des Tarifs ist eine analoge Teilung nach Art. 12 zulässig (consid. 2).
aus, daß die Kognition der Aufsichtsbehörde sich mangels recht zeitiger Anfechtung des Kollokationsplanes auf die Frage be schränken müsse, ob die Verteilung in Übereinstimmung mit der Kollozierung der Forderung erfolgt sei. Aus dem Kollokations plan gehe nun unzweideutig hervor, daß das Immobiliar und das Mobiliarpfand neben einander und nicht hintereinander für die Forderung der Basellandschaftlichen Kantonalbank haften. Somit entspreche die vom Konkursamt vorgenommene Verteilung durchaus dem Gesetz (Art. 219 Abs. 2). Was das zweite Be schwerdebegehren anbetreffe, so sei zu bemerken, daß das Konkurs amt Basel diejenige Tätigkeit vorgenommen habe, die nach Art. 19 und 46 des Gebührentarifes einen Anspruch auf die volle Gebühr begründe. Wenn der Rekurrent geltend machen wolle, daß das Konkursamt Binningen zu Unrecht diese Gebühr ebenfalls erhebe, so habe er sich hiefür an die Aufsichtsbehörde über das Konkurs amt Binningen zu wenden. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seiner Begehren und Festhaltung an seinen Anbringen innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das erste Rekursbegehren abzuweisen. Gemäß konstanter Praxis des Bun desgerichts hat, wie über Bestand, Höhe und Rang der Kon kursforderungen, so auch über Bestand, Höhe und Rang der für die Konkursforderungen haftenden Pfänder der Richter im Kollokationsverfahren zu entscheiden und es ist der Kollokations plan, sobald in Rechtskraft erwachsen, für die Verteilung maß gebend (vergl. Sep. Ausg. 7 Nr. 1 S. 13 Ist dem aber so, so erweist sich die Anfechtung der Vertei lungsliste durch den Rekurrenten ohne weiteres als unstichhaltig. Aus der Fassung des Kollokationsplanes kann unmöglich ge folgert werden, daß das Wirtschaftsmobiliar nur hinter und nicht neben der Liegenschaft für die Forderung der Baselland schaftlichen Kantonalbank hafte und es ist diesfalls den Ausfüh (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 30 I Nr. 20 S. 157. rungen der kantonalen Aufsichtsbehörde durchaus beizupflichten. Mangels eines ausdrücklichen gegenteiligen Vormerks sind Pfänder auf Grund des Kollokationsplanes als koordiniert betrachten. Der bloße Umstand, daß das eine im Kollokations plan vor dem andern angeführt wird, genügt selbstverständlich nicht zur Annahme einer Unterordnung des Pfandrechts am Wirtschaftsmobiliar und es vermag hieran auch der Hinweis des Rekurrenten auf die angebliche gegenteilige Praxis der Konkurs ämter des Kantons Baselland nichts zu ändern. Das Konkurs amt hatte somit bei der Verteilung nach Maßgabe von Art. 219 Abs. 2 SchKG den Erlös der beiden Pfänder im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Forderung der Kantonalbank zu verwenden, was es denn auch getan hat. 2. Anders verhält es sich mit dem zweiten Rekursbegehren, womit die Streichung der vom Konkursamt erhobenen Vertei lungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. verlangt wird. Die Vorinstanz ist auf dieses Begehren wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten und hat den Rekurrenten darauf verwiesen, bei der Aufsichtsbe hörde des Kantons Baselland Beschwerde zu führen. Dieser Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um die bloße Mitwirkung des requirierten Amtes an einer und derselben wenn auch komplexen Amts handlung des requirierenden Amtes und nicht um die vollständige Verrichtung einer Amtshandlung durch das requirierte Amt, so kann dem Gläubiger jedenfalls nicht zugemutet werden, bei der Aufsichtsbehörde des requirierten Amtes Beschwerde zu führen. Das requirierende Amt hat ihm Rechenschaft abzugeben und an dieses Amt allein hat er sich zu halten und gegebenenfalls bei seiner Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Ist somit auf die Frage materiell einzutreten, so ist zu sagen, daß man es bei der Gebühr des Art. 19 bezw. 46 des Tarifs mit einer einheitlichen Gebühr zu tun hat und daß daher von der Erhebung derselben sowohl durch das nachsuchende als durch das nachgesuchte Amt nicht die Rede sein kann. Weder das Konkursamt Baselstadt noch dasjenige von Binningen hat Anspruch auf die volle Gebühr, da weder das eine noch das andere die ganze komplexe Amtshandlung (Einzug des Erlöses,
Aufstellung des Verteilungsplanes und Ablieferung des Ergeb nisses an die Gläubiger) verrichtet hat, welche laut Art. 19 bezw. 46 zit. auf die Erhebung der fraglichen Gebühr berechtigt. Es bleibt also beim Stillschweigen des Gesetzes nichts anderes übrig als die Gebühr unter die beiden Amter zu verteilen und zwar liegt es am nächsten, auf Art. 12 des Gebührentarifs zu greifen und ihn auf den vorliegenden Fall analog anwendbar zu erklären, in dem Sinn, daß jedem Amt ein Anspruch auf die Hälfte der Gebühr eingeräumt wird. Damit wird eine billige Verteilung der Gebühr unter die beiden Amter erzielt und es kann unter diesen Umständen auch von einer Rückweisung der Sache an die Vor instanz zu materieller Behandlung Umgang genommen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Das Begehren um Aufhebung der vom Konkursamt Basel stadt aufgestellten Verteilungsliste wird abgewiesen, dasjenige um Streichung der Verteilungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. dagegen im Sinn der Motive dahin begründet erklärt, daß diese Gebühr in der Schlußrechnung nur einmal zu figurieren hat.