Art. 93, 116 Abs. 1 SchKG; Verwertung von bei der Pfändung noch nicht verfallenem Lohn; Frist für das Verwertungsbegehren. Bei der Pfändung zukünftigen Lohnes kann die Jahresfrist des Art. 116 Abs. 1 SchKG nicht vom Pfändungstag an laufen. Da der Gläubiger regelmäßig erst nach Ablauf des Pfändungsjahres über Bestehen und Umfang des realisierbaren Lohnguthabens unterrichtet ist, ist die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens um drei Monate nach Ablauf der Pfändungswirkung zu erstrecken (consid. 2-4). Die Nichtablieferung durch den Arbeitgeber berechtigt nach Fristablauf zur Anweisung an Zahlungsstatt oder zur öffentlichen Versteigerung. Eine frühe Anfrage beim Betreibungsamt ist nicht ohne Weiteres als Verwertungsbegehren zu qualifizieren (consid. 1).
scheid vom 1. März 1910 von der Erwägung aus abgewiesen, daß die Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens bereits am 19. Januar 1910 abgelaufen sei. Die einzige Zuschrift, welche die Rekurrentin vor diesem Zeitpunkt in Sachen an das Betreibungsamt gerichtet habe, trage den Charakter einer Infor mation und könne nicht als Verwertungsbegehren aufgefaßt werden. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin nunmehr innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, das Betreibungsamt Baselstadt sei zu verhalten, ihr den gepfändeten Lohn nach Art. 131 SchKG abzutreten oder den Anspruch zu versteigern. Sie hält daran fest, daß die am 11. Januar 1910 erfolgte Anfrage als Verwertungsbegehren aufzufassen sei. Zudem sei bei den meisten Betreibungsämtern bei Lohnpfändungen die Stellung eines besondern Verwertungsbegehrens gar nicht erfor derlich; das Betreibungsamt ziehe einfach den gepfändeten Lohn ein und besorge die Verteilung ohne weitere Förmlichkeit. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
ganze nicht bezahlte Lohnforderung als eine einheitliche zu be trachten und also zunächst zuzuwarten, ob und in welchem Betrag sie überhaupt zur Existenz gelangen werde. Es ist ja auch mög lich, daß der Arbeitgeber nachträglich, vielleicht erst am Ende des Pfändungsjahres, doch noch den ganzen Betrag entrichtet. Ferner muß mit dem Umstand gerechnet werden, daß der Schuldner seinen Arbeitgeber wechselt und daß der neue alsdann die gepfän dete Quote ausbezahlt oder endlich, daß die pfändbare Quote vom Betreibungsamt infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders bestimmt, ermäßigt oder sogar ganz unterdrückt wird. Sodann hängt auch die Art und Weise der Verwertung, die verlangt werden will (Versteigerung oder Anweisung an Zahlungs statt), von der effektiven Höhe des zur Verwertung kommenden Guthabens, vom Grund der Nichtablieferung und von der Person des Arbeitgebers ab. Alles das sind Umstände, welche es dem Gläubiger geradezu unmöglich machen, ein Verwertungsbegehren schon einen Monat nach der Pfändung zu stellen und zeigen, daß er vielmehr in vielen Fällen hiezu erst nach Ablauf des Jahres, während dessen die Pfändung ihre Wirkung äußerte, in der Lage ist, woraus erhellt, daß der Grundsatz des Art. 116 SchKG, daß ein Ver wertungsbegehren nach Ablauf eines Jahres seit der Pfändung ausgeschlossen sei, auf die Lohnpfändungen nicht anwendbar sein kann. Somit ist man, wenn die berechtigten Interessen der Gläu biger in diesen Fällen nicht verletzt werden wollen, genötigt, die Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens über das in Art. 116 vorgeschriebene Jahr hinaus zu verlängern. Eine Ver längerung erweist sich auch von der Erwägung aus als unerläß lich, daß die Lohnpfändung möglicherweise nicht schon mit dem Tag der Vornahme der Pfändung, sondern erst viel später einsetzt, in welchem Fall ja die Unmöglichkeit der Anwendung des Art. 116 ohne weiteres einleuchtet. 3. Einer solchen Ausdehnung der Frist des Art. 116 stehen keinerlei Bedenken entgegen, da die Pfändung von noch nicht ver fallenem Lohn auf ein Jahr hinaus im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen, sondern zur Befriedigung der Bedürfnisse der Praxis von der Rechtsprechung eingeführt worden ist. Ist dem aber so, so muß es der Praxis auch vorbehalten bleiben, dieses Institut in rationeller Weise auszubauen und an die gesetzlichen Vor schriften über die Verwertung gepfändeter Gegenstände bestmöglich anzupassen. Fragt es sich somit nur noch, in welchem Umfang die Frist ir die Stellung des Verwertungsbegehrens über die Jahresfrist des Art. 116 SchKG hinaus verlängert werden müsse, so ist zu sagen, daß die Ausdehnung um ein volles weiteres Jahr offenbar über das Bedürfnis hinausgehen würde. Zudem ließe sie sich auch theoretisch nicht begründen, da ja die Pfändung eigentlich im Moment der Fälligkeit der einzelnen Lohnraten perfekt wird und in ebensoviele einzelne Pfändungsakte zerfällt, als Lohnraten fällig werden. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, daß dem Gläubiger zugemutet werden darf, sich nach Ende des Pfändungs jahres, ohne weiter zuzuwarten, über das Ergebnis der Pfändung zu erkundigen, wenn er nicht vorher schon eine bezügliche Mit teilung vom Betreibungsamt erhalten hat. Wird ihm vom Tag des Ablaufes der Wirkung der Pfändung an noch ein Vierteljahr gewährt, um sich über die zu treffenden Vorkehren schlüssig zu machen, so werden seine Interessen hinreichend gewahrt, ohne daß die Rechte des Schuldners darunter irgendwie leiden würden. Wollte man rein logisch vorgehen und vom Fälligkeitstermin einer jeden Rate an die einjährige Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens berechnen, so müßte der Schuldner es sich ja gefallen lassen, daß noch ein volles Jahr lang nach Ablauf des Pfändungsjahres die Verwertung wenigstens der letzten Rate verlangt werden könnte. 4. Ist demnach dem Gläubiger im Fall der Pfändung künftigen Lohnes das Recht einzuräumen, das Verwertungsbe gehren noch drei Monate nach Ablauf des Pfändungsjahres zu stellen, so ist in casu das Betreibungsamt Baselstadt anzuhalten, das zu Gunsten der Rekurrentin gepfändete Lohnguthaben des Gottfried Ischi mangels Einzahlung durch den Arbeitgeber der Rekurrentin an Zahlungsstatt anzuweisen oder auf öffentliche Versteigerung zu bringen, da unter den vorliegenden Umständen, wenn nicht schon die Zuschrift der Rekurrentin vom 19. Februar 1910 an das Betreibungsamt, so doch jedenfalls das Rekursbe
gehren als Verwertungsbegehren gelten kann und nach dem Ge sagten noch innert Frist eingereicht worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinn der Motive begründet erklärt.