Art. 47 Abs. 3 SchKG, Art. 35 OR; Betreibbarkeit der Ehefrau als Handelsfrau und Präjudizialwirkung gerichtlicher Urteile gegenüber den Vollstreckungsbehörden. Die Aufsichtsbehörden haben die Zulässigkeit der Betreibung als betreibungsrechtliche Vorfrage von Amtes wegen zu prüfen; sie können dabei die Eigenschaft der Ehefrau als Handelsfrau nur summarisch beurteilen. Präjudizielle Wirkung für die Aufsichtsbehörden kommt indessen nur einem rechtskräftigen Urteil zu, das im ordentlichen Verfahren unter voller Beweiserhebung die Handelsfraueneigenschaft endgültig entscheidet. Ein summarisches Rechtsöffnungsurteil genügt hierfür nicht. Die Verpachtung von Liegenschaften stellt weder Beruf noch Gewerbe im Sinn von Art. 35 OR dar; eine Betreibung in eigenem Namen entfällt daher.
luzernischem Recht unter der Vormundschaft ihres Ehemannes stehe, und verlangte daher Aufhebung dieser Betreibung. B. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, von der Erwägung aus, daß es sich beim Betrieb der zum Schlößli gehörenden Liegenschaften um einen selbständigen Betrieb der Ehefrau im Sinn von Art. 35 OR handle, sodaß die Betreibung gegen sie selbst geführt werden konnte. Die Schuld betreibungs und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde stützt sich dabei auf einen gleichen Tages von ihr als oberer Rechtsöffnungsinstanz getroffenen Ent scheid, womit sie der Rekursgegnerin Witwe Oetterli Schryber, Teppichlager in Luzern, mit Rücksicht auf Art. 35 OR die pro visorische Rechtsöffnung gegen die Rekurrentin gewährt hatte. C. Den Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens nunmehr rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Sie führt aus, die Auffassung der luzernischen Aufsichtsbehörden sei unhaltbar, da sie selbst weder Handel noch Landwirtschaft betreibe, sondern als Schloßherrin ihre Liegenschaften verpachtet habe. Zudem seien die Pachtverträge von ihrem Ehemann selber abgeschlossen worden. Die Vorinstanz beruft sich zur Unterstützung ihrer Ansicht, daß die Rekurrentin als selbständige Gewerbefrau aufzufassen sei, noch auf die Erklärung ihres Ehemannes, daß sie allein Besitz und Ver antwortung ihrer Liegenschaften in Ebikon habe. Das Betrei bungsamt Ebikon Dierikon bemerkt, daß der angefochtene Zah lungsbefehl nicht der Rekurrentin direkt zugestellt worden sei, son dern gemäß gestelltem Begehren ihrem Vertreter, Fürsprech Dr. Pedrazzini. Die Rekursgegnerin hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe abzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gelegt zu werden. Diese Lösung empfiehlt sich auch aus Gründen praktischer Natur (Vermeidung von Kosten und Umtrieben), worauf bereits in frühern Entscheiden hingewiesen wurde (vergl. Sep. Ausg. 3 Nr. 2 S. 9 und 8 Nr. 16 S. 66 ), zumal der Richter meist erst dann in die Lage kommt, in Sachen zu urteilen, wenn die Betreibung schon eingeleitet ist und auch die Aufsichtsbehörden ihren Entscheid bereits gefällt haben. 2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in casu für das Bundesgericht kein Anlaß besteht, sich durch das von der Vorin stanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegte, im summarischen Verfahren ergangene Urteil des luzernischen Rechtsöffnungs richters gebunden zu erachten, und daß es vielmehr frei zu wür digen hat, ob die Rekurrentin wirklich als Handelsfrau im Sinn von Art. 35 OR anzusehen sei. Entgegen dem Urteil der Schuld betreibungs und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts als oberer Rechtsöffnungsinstanz muß diese Frage verneint werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verpachtung von Gütern weder die selbständige Ausübung eines Berufes noch die jenige eines Gewerbes in sich schließt, und es vermag hieran auch die Erklärung des Ehemannes der Rekurrentin, daß sie allein Besitz und Verantwortung ihrer Liegenschaften in Ebikon habe, nichts zu ändern. Hieraus folgt, daß die Rekurrentin, welche laut ihrer von keiner Seite bestrittenen Behauptung im Zeitpunkt der angefochtenen Betreibung unter der Vormundschaft ihres Ehe mannes stand, laut Art. 47 SchKG auch nicht selbständig betreib bar war und daß der Zahlungsbefehl Nr. 189 daher weder ihr persönlich noch ihrem vertraglichen Vertreter gültig zugestellt werden konnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die vom Betreibungsamt Ebikon Dierikon mit Zahlungsbefehl Nr. 189 vom 8./9. November 1909 gegen die Rekurrentin eingeleitete Be treibung unter Kassierung des Vorentscheides aufgehoben. Ges.-Ausg. 26 I Nr. 19 S. 121 ; Id. 31 Nr. 36 S. 207. (Anm. d. Red. f. Publ.)