Art. 106 ff. SchKG; Voraussetzungen des Eintritts des Bürgen in die vom Gläubiger erworbenen Betreibungsrechte; Wirkung einer vor der Zahlung abgegebenen Bestreitung des Drittanspruchs. In das Widerspruchsverfahren kann nur eintreten, wer im Zeitpunkt der Bestreitung bereits Gläubigerrechte innehat oder rechtsgültig an deren Stelle getreten ist. Der Bürge erlangt diese Stellung erst mit Zahlung der Bürgschaftssumme; eine vorher im eigenen Namen erklärte Bestreitung ist wirkungslos, selbst wenn der Gläubiger seine Rechte später abtritt. Der nachträgliche Erwerb entfaltet keine Rückwirkung (consid. 1-2).
bürgen des Friedrich Kurzen mit Zuschrift vom 22./25. Oktober an das Betreibungsamt die Eigentumsansprache der Frau Kurzen was den Betreibungsbeamten veranlaßte, ihr eine Frist zur Gel tendmachung ihrer Vindikation im beschleunigten Verfahren gegen über den genannten Bürgen anzusetzen. B. Hiegegen betrat Frau Kurzen den Beschwerdeweg, mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, das ihr zugestellte Ausweisbegehren, weil unzulässig, sofort wieder zurück zunehmen. Zur Begründung führte sie aus, die Gläubigerin habe die Eigentumsansprache nicht bestritten, sondern nur die Bürgen. Diesen fehle aber hiezu das Recht. Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß auch die Bestreitung eines dritten Interessenten, der sich als Rechtsnachfolger des trei benden Gläubigers legitimiere, vom Betreibungsamt berücksichtigt werden könne, sofern sie innerhalb der dem Gläubiger angesetzten Frist erfolge. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche Frau Kurzen weiter rekurrierte, erklärte den Rekurs begründet und hob dem gemäß die angefochtene Verfügung auf, da der Eintritt eines Dritten in das Widerspruchsverfahren die Abtretung der For derung nebst dem erworbenen Pfändungspfandrecht seitens des Gläubigers voraussetze. Auf die nach erfolgter Zahlung durch die Bürgen am 16. Dezember 1909 vollzogene Abtretung könne aber keine Rücksicht genommen werden, da die Frist zur Bestreitung damals bereits abgelaufen gewesen sei. C. Gegen diesen Entscheid haben Gläubigerin und Bürgen nunmehr rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert mit dem Antrag, es sei die angefochtene Fristansetzung als zu Recht bestehend zu erklären. Sie machen geltend, die Bürgen hätten sich durch die Zuschriften der Gläubigerin vom 16. Oktober, worin die schrift liche Abtretung ihrer Pfändungsrechte liege, als deren Rechtsnach folger ausgewiesen. Die Drittansprecherin müsse sich daher den Eintritt der Bürgen an Stelle der Gläubigerin gefallen lassen, woraus ihr übrigens keine Rechtsnachteile erwachsen. Die Rekursgegnerin Frau Kurzen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizupflichten, daß nur dem Gläubiger das Recht zusteht, Ansprüche Dritter auf gepfändete Objekte zu bestreiten und dadurch den Drittansprecher zu zwingen, Klage gegen ihn zu erheben, mit der Wirkung, daß wenn die Klage nicht innert Frist eingereicht wird, die Drittan sprüche als für die Bestreitung verwirkt gelten. Anderseits geben Gottlieb und Peter Kurzen selber zu, daß sie die Bestreitung der Eigentumsansprache der Frau Kurzen in eigenem Namen und nicht als bloße Mandatare der Spar und Leihkasse Steffisburg dem Betreibungsbeamten gegenüber erklärt, m. a. W. daß sie Gläubigerrechte in der betreffenden Betreibung geltend gemacht haben. Um nun aber solche Rechte ausüben zu können, mußten die Bürgen auch wirklich Gläubigereigenschaft haben. Die Streitfrage spitzt sich somit dahin zu, ob sie sich dem Betreibungsamt Volkets wil gegenüber als die Rechtsnachfolger der Spar und Leihkasse Steffisburg ausgewiesen haben oder nicht. Diese Frage ist eni schieden zu verneinen. Gottlieb und Peter Kurzen konnten einen solchen Ausweis gar nicht leisten. Es wird nicht einmal behauptet, daß sie dem Betreibungsbeamten die Zuschriften der Spar und Leihkasse vom 16. Oktober vorgewiesen hätten und es wiesen übrigens diese Zuschriften entgegen der Auffassung der Rekurrenten an und für sich noch keineswegs den Übergang der Gläubiger rechte der Spar und Leihkasse auf sie aus. Noch viel weniger waren sie imstande, zu jener Zeit einen eigentlichen Ausweis über ihren Eintritt in diese Rechte zu erbringen. Ein solcher Eintritt erfolgte erst viel später durch die Bezahlung vom 29. November /16. Dezember, ein Faktum, dem jedoch selbstverständlich keine Rückwirkung zukommt. Davon daß die von den Bürgen in eigenem Namen abgegebene Bestreitungserklärung die Drittansprecherin zur Klageanhebung gegen sie zwingen konnte, kann demnach keine Rede sein und es erweist sich diese Bestreitung, weil von einer von Gesetzes wegen vom Widerspruchsverfahren ausgeschlossenen Person herrührend, als rechtshinfällig.
Wenn die untere Aufsichtsbehörde sodann auch damit argumentiert hat, daß die Vindikantin vom Bestand des Bürg schaftsverhältnisses Kenntnis gehabt habe, so ist zu sagen, daß dieser Tatsache, worüber übrigens Klarheit nicht besteht und welche jedenfalls von der Vorinstanz nicht konstatiert ist, unter diesen Umständen eine Bedeutung gar nicht zukommt. Es ist daran fest zuhalten, daß die Bürgen nur durch die Bezahlung der Bürg schaftssumme in die von der Gläubigerin erworbenen Betreibungs rechte eintreten konnten und daß rechtlichen Schritten, die sie in der von der Spar und Leihkasse angehobenen Betreibung in eigenem Namen taten, bevor dieser Eintritt stattfand, daher keine Wirkungen zukommen konnten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.