- Entscheid vom 8. März 1910 in Sachen Noli Cie.
Art. 106 fl. SchKG : Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Vor
aussetzungen für eine Fristansetzung an den Drittansprecher zur
Klageerhebung.
A. In einer von der Rekurrentin, Firma Noli Cie. in
Zürich III, gegen Gottlieb Kunz in Bünzen für eine Forderung
von 2173 Fr. 90 Cts. eingeleiteten Betreibung wurden dem
Schuldner am 1. Mai 1909 u. a. eine Torfpreßmaschine und
15 kleine Rollwagen im Gesamtwert von 200 Fr. gepfändet mit
dem Vormerk: Diese Gegenstände sind von Alois Ammann in
Bünzen angeschafft worden und werden von demselben bean
sprucht. Hierauf setzte das Betreibungsamt Bünzen der Rekur
rentin eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung dieser Ansprüche
an und forderte, nachdem eine solche Bestreitung erfolgt war, am
- August den Drittansprecher mit folgender Zuschrift zur Klage
auf: Herr Ammann als letzter Hypothekargläubiger behauptet,
diese Gegenstände gehören zum Geschäft und dürfen nicht ge
pfändet werden. Diesen Anspruch hat Gloor (der Vertreter der
Firma Noli Cie.) bestritten. Es wird Ihnen hiermit eine
Frist von zehn Tagen festgesetzt, innert welcher Sie nach Art. 107
SchKG gegen die Bestreitung gerichtliche Klage anheben können.
B. Aus der von Alois Ammann innert Frist eingereichten
Klage ersah die Rekurrentin, daß Ammann in der Tat nicht
Eigentums , sondern nur Pfandrechte an den fraglichen Objekten
geltend mache. Sie betrat daher den Beschwerdeweg, mit dem Be
gehren, es sei die Klageaufforderung an Ammann aufzuheben und
das Betreibungsamt anzuhalten, mit Bezug auf den Pfandrechts
anspruch das Verfahren des Art. 106 SchKG neuerdings einzu
leiten, da ein Pfandrechtsanspruch von ihr nicht bestritten worden
sei und sie an einer solchen Bestreitung auch kein Interesse habe.
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abge
wiesen, von der untern mit dem Hinweis darauf, daß die Klage
aufforderung an Ammann mangels rechtzeitiger Anfechtung auf
dem Beschwerdeweg rechtskräftig geworden sei, von der kantonalen
Aufsichtsbehörde dagegen namentlich von der Erwägung aus, daß
die Gläubigerin gemäß einer von ihrem Vertreter an das Gerichts
präsidium Muri gerichteten Zuschrift vom 17. September die Be
treibung gegen Gottlieb Kunz zurückgezogen habe. Mit Rücksicht
hierauf hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Rekurrentin gemäß
Art. 57 des Gebührentarifs zur Bezahlung der Zustellungskosten
beider Instanzen sowie einer Ordnungsbuße von 10 Fr. ver
urteilt.
C. Gegen diesen Entscheid hat die Firma Noli Cie. recht
zeitig ans Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung ihres Be
gehrens um Aufhebung der Klagfristansetzung vom 10. August
1909; eventuell beantragt sie wenigstens Aufhebung der ihr von
der Vorinstanz auferlegten Ordnungsstrafe, da ihrerseits weder
Mißbrauch des Beschwerderechts noch Trölerei vorliege. Zur Be
gründung ihres Hauptbegehrens macht sie geltend, die Betreibung
sei, obschon infolge einer Verständigung zwischen Gläubigerin und
Schuldner am 1. September 1909 zurückgezogen, in ihren Wir
kungen zwischen Gläubigerin und Drittansprecher noch nicht er
ledigt, sodaß der Beschwerde diesfalls nichts entgegenstehe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nachdem erwiesen ist, daß die streitige Betreibung bereits
erledigt war, als die Rekurrentin ihre Beschwerde bei der erstin
stanzlichen Aufsichtsbehörde anhängig machte, hat eine Beschwerde
führung über die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage
erhebung nach Art. 107 SchKG keinen Sinn mehr und erweist
sich der Rekurs ohne weiteres als gegenstandslos. Wie das Bun
desgericht in konstanter Praxis festgestellt hat (vergl. AS Sep.
Ausg. 4 Nr. 61 S. 249 , 9 Nr. 69 S. 413 ff. , 11 Nr. 60
S. 258 ), soll das Widerspruchsverfahren lediglich darüber
Klarheit schaffen, ob ein in die Pfändung aufgenommener Gegen
stand auch wirklich Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein könne,
m. a. W. es kommt dem Widerspruchsverfahren auf alle Fälle
dann, wenn es sich, wie in casu, zwischen Gläubiger und Dritt
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 120 S. 611. Id. 32 II Nr. 100 S. 754 ff.
x Id. 34 I Nr. 111 S. 727.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 36 I 1910
ansprecher abspielt, eine selbständige Berechtigung nicht zu, sondern
es bildet ein bloßes Inzidenz des Betreibungsverfahrens. Auf die
Frage, wie es sich damit verhalte, wenn der Schuldner Partei ist,
braucht im vorliegenden Falle nicht näher eingetreten zu werden.
Es genügt festzustellen, daß die Klagefristansetzung an den Dritt
ansprecher mit dem Wegfall der Pfändung ihre rechtliche Basis
verloren hat, sodaß von einer Aufhebung derselben durch die Auf
sichtsbehörden nicht mehr die Rede sein kann.
2. Ebensowenig hat das Bundesgericht Anlaß, zu unter
suchen, wie die Sachlage sich vor dem Gericht gestaltet, vor
welchem der Widerspruchsprozeß hängig ist und ob der Prozeß
wirklich, wie die Rekurrentin behauptet, entweder durchgeführt oder
durch Anerkennung der Klage durch sie (als Beklagte) erledigt
werden müsse. Die Aufsichtsbehörden haben es stets abgelehnt,
blos deswegen auf eine Beschwerde einzutreten, weil die Frage der
Gesetzmäßigkeit einer Verfügung, die nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann und deren Abänderung daher für das Verfahren
als solches keinen Zweck mehr hat, für die Frage der allfälligen
Haftbarkeit des Betreibungs oder Konkursbeamten nach Art. 5
SchKG oder als Präjudizialpunkt in einem Zivilprozeß noch
praktische Bedeutung haben könnte (vergl. AS Sep. Ausg. 5
Nr. 24 S. 102 , 7 Nr. 12 S. 51, Nr. 20 S. 81 Erw. 2,
Nr. 80 S. 380 8 Nr. 60 S. 257 Erw. 3 ).
Davon, daß der Prozeß trotz des Dahinfallens der Betreibung
doch durchgeführt werden müsse, kann übrigens keine Rede sein.
Der Bestand einer rechtsgültigen Pfändung bildet eine notwendige
Prozeßvoraussetzung für die Widerspruchsklage und es muß daher
der Prozeß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wenn die Beklagte
das Fehlen dieser Voraussetzung behauptet und beweist, ohne wei
teres als gegenstandslos abgeschrieben werden.
Auf die Frage endlich, wer die Kosten des begonnenen Ver
fahrens zu tragen habe, können sich die Aufsichtsbehörden natürlich
ebenfalls nicht einlassen.
3. Ist dem aber so, so liegt auch zur Aufhebung der der
Ges.-Ausg. 28 Nr. 1 S. 198. Id. 30 I Nr. 34 S. 195, Nr. 39
S. 225 Erw. 2, Nr. 137 S. 810. Id. 31 I Nr. 93 S. 349 Erw. 3.
(Anm. d. Red.f. Publ.)
Rekurrentin von der Vorinstanz wegen mißbräuchlicher Beschwerde
führung auferlegten Ordnungsbuße ein hinreichender Grund
nicht vor.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.