Art. 107 Abs. 1 SchKG; forum designation for the third-party action by the enforcement officer in intra-cantonal traffic. The statute does not require simultaneous indication of the competent forum, nor does its silence exclude cantonal regulation or administrative instruction on this point. If the enforcement officer, acting under cantonal rules, names a forum, an incorrect designation does not in itself constitute a violation of federal debt-enforcement law. The Federal Court reviews the legal qualification freely, but may not examine only cantonal-law issues. A denial of justice is excluded where the officer has not outright refused to perform the official act requested.
der Widerspruchsklage beim zuständigen Richter zuzustellen, könnte nur dann entsprochen werden, wenn die angefochtenen Anzeigen sich als gesetzwidrig erweisen würden. Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob der Betreibungsbeamte wirklich eine Widerhandlung gegen das Bundesrecht begangen hat oder nicht. Daß eine solche vom Rekurrenten selber nicht behauptet wird, ist nicht ausschlag gebend, da das Bundesgericht den ihm zur Beurteilung unterbrei teten Tatbestand in rechtlicher Beziehung frei zu würdigen hat. 2. Vorab steht fest, daß das Gesetz dem Betreibungsbeamten nicht vorschreibt, gleichzeitig mit der Fristansetzung dem Drittan sprecher die Behörde anzugeben, bei welcher er Klage zu erheben hat. Aus dem Stillschweigen des Gesetzes darf anderseits nicht geschlossen werden, daß es dem Betreibungsbeamten eine solche Angabe geradezu untersage, sondern das Gesetz stellt offenbar auf die anderweitige Kenntnis des Klägers ab und es steht daher auch einer Regelung der Frage durch das kantonale Recht, sei es kraft Gesetzesnorm, sei es auf dem Weg einer Anweisung der Aufsichts behörden (wie im Kanton Zürich der Fall) nichts entgegen. Macht nun der Betreibungsbeamte gestützt hierauf dem Drittansprecher eine bezügliche Mitteilung und stellt sich heraus, daß diese Mit teilung nicht richtig ist, so liegt eine Verletzung von durch das Bundesgesetz geschützten Interessen des Drittansprechers und damit eine Widerhandlung gegen das Betreibungsgesetz, welche das Bun desgericht zu einer Aufhebung der Verfügung berechtigen würde, nicht vor. Ist demnach in der angefochtenen Angabe an und für sich eine Verletzung von Bundesrecht jedenfalls nicht zu erblicken, so liegt anderseits eine solche auch nicht darin, daß der Betreibungsbeamte dem Rekurrenten dreien Gläubigern gegenüber als Gerichtsstand denjenigen des Betreibungsortes bezw. der Pfändungsverfügung und den beiden andern gegenüber denjenigen der gelegenen Sache bezw. des Pfändungsvollzuges angegeben hat. Wie das Bundes gericht schon wiederholt erkannt hat, steht es den Kantonen durchaus frei, im innerkantonalen Verkehr den Gerichtsstand für die Wider spruchsklage zu bestimmen (vergl. AS 24 I Nr. 37 S. 220 Erw. 3, Nr. 39 S. 228 ff. Erw. 3 f. , Sep. Ausg. 2 Nr. 17 Sep.-Ausg.1 Nr. 39 S. 153 ff. Erw. 3 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) S. 76 ff. und 10 Nr. 41 S. 168 f. Erw. 4 ). Wenn nun die zürcherische Gesetzgebung den Gerichtsstand des Betreibungs ortes vorgeschrieben hat, so ist dadurch, daß der Rekurrent zweien Gläubigern gegenüber auf denjenigen der gelegenen Sache hinge wiesen wurde, höchstens kantonales Recht verletzt worden. Zu dessen Nachprüfung fehlt aber dem Bundesgericht die Kompetenz. 3. Auch abgesehen hievon müßte der Rekurs abgewiesen werden, da er sich unter allen Umständen als verspätet erweist, auch wenn man die Beschwerdefrist nicht bereits vom Datum der angefochtenen Anzeige, d. h. vom 13. September, sondern vom Tag des Klagerückzuges (22. Oktober) oder sogar erst von dem jenigen der Weigerung des Betreibungsbeamten zur Ausstellung neuer Ausweisbegehren (2./5. November) an laufen läßt. Ander seits kann angesichts der neueren bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 13, 7 Nr. 9 u. 32, 8 Nr. 31 u. 67, 9 Nr. 2 und Archiv 12 Nr. 16) in casu auch von einer Rechtsver weigerung nicht die Rede sein, da der Betreibungsbeamte sich nicht schlechterdings geweigert hat, zu einer ihm obliegenden Amtshand lung zu schreiten. Die am 16. November eingelegte Beschwerde ist somit zweifellos erst nach erfolgtem Ablauf der gesetzlichen Be schwerdefrist erhoben worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 25 I Nr. 17 S. 34 ff. Id. 33 I Nr. 56 S. 362 Erw. 4. 29 I Nr. 24 S. 109 ff., 30 I Nr. 28 S. 184 ff. u. Nr. 68 S. 413 ff. 31 I Nr. 61 S. 336 ff. u. Nr. 123 S. 739 ff. 32 I Nr. 23 S. 181 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)