Art. 631 OR; shareholder challenge to a general meeting resolution on profit allocation; interpretation of the statute governing reserve fund, dividend and tantieme. The requirement that at least 5% of net profit be allocated to the reserve fund, until it reaches half of the share capital, means that any additional allocation to that reserve also takes priority over dividend distribution and calculation of management bonuses. The general meeting's power to dispose of the remaining surplus is limited by this statutory order of allocation. In a shareholder action for annulment, the judgment affects all shareholders; the value in dispute is assessed according to the interest of the defendant company representing the corporate body.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten den Berufungsantrag wiederholt und begründet. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
welcher Betrag die Verteilung einer Superdividende von 11 bezw. 5½% erlauben würde. Auf die 36 (24 alte und 12 neue) Aktien der Klägerin würden nach dieser Berechnung an Dividen den 4800 Fr. entfallen. Der Beschluß der Generalversammlung sei gesetzwidrig, weil sowohl Tantiemen als Dividenden nur aus dem Reingewinn entrichtet werden dürften, der sich aus der Jahres bilanz ergebe. In der Bilanz sei der Reservefonds unter die Passi ven aufzunehmen; der bilanzmäßige Gewinnsaldo sei somit der jenige Betrag, der sich nach Dotierung des Reservefonds ergebe. Was Art. 631 OR ausdrücklich für die Dividende hervorhebe, müsse nach Art. 630 und 656, Ziff. 6 auch für die Tantieme gelten. Mit den Statuten stehe der Beschluß in Widerspruch, da nach Abzug der Abschreibungen in erster Linie mindestens 5% in den Reservefonds zu legen seien, und zwar so lange, bis der selbe der Hälfte des Aktienkapitals gleichkomme. Demnach seien die 40% Tantieme von dem nach der Einlage in den Reservefonds und nach Ausrichtung einer Dividende von 5% verbleibenden Überschuß zu berechnen. Sämtliche Einlagen in den Reservefonds bis zum Betrage von 500,000 Fr. seien tantiemefrei, gleichgiltig, ob sie in vielen oder in einigen wenigen Jahren gemacht würden. Es handle sich hier nicht um eine außerordentliche Reserveanlage im Sinne von Art. 631 Abs. 2, es sei vielmehr nur der ordent liche satzungsgemäße Reservefonds in außergewöhnlichem Maße gespiesen worden. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie be stritt, daß der angefochtene Beschluß gesetzwidrig sei, und die Be stimmung des 25 Abs. 2 der Statuten dahin auslegte, daß die Generalversammlung über den nach Abzug einer Minimalzuwei sung von 5% an den Reservefonds, einer Dividende von 50 und der Tantieme von 40% verbleibenden Rest des Reingewinns in souveräner Weise zu verfügen berechtigt sei. Wie sie aus diesem Rest eine spezielle Reserve schaffen könne, sei sie auch befugt, dem ordentlichen Reservefonds eine besondere Zuwendung zu machen. Eventuell könne eine Ungiltigerklärung der Beschlüsse vom 19. Ok tober 1907 nur soweit stattfinden, als dadurch Rechte der Klä gerin verletzt würden, also nur ihr, nicht allen Aktionären gegen über. Der zweite Teil des Rechtsbegehrens sodann sei unhaltbar, weil das Gericht nicht zuständig sei, Beschlüsse einer Generalver sammlung abzuändern. In den kantonalen Urteilen ist unter Hinweis auf die bundes gerichtliche Praxis festgestellt, daß die Klägerin als Aktionärin der Beklagten legitimiert sei, einen gesetz oder statutenwidrigen Generalversammlungsbeschluß durch Klage anzufechten, und daß eine allfällige richterliche Aufhebung des Beschlusses für und gegen alle Aktionäre wirke. Die Anfechtung der Klägerin, so wird weiter ausgeführt, sei materiell nach 25 der Statuten der Be klagten begründet, nach welcher Bestimmung gemäß richtiger Aus legung jede Einlage in den ordentlichen Reservefonds, solange dieser nicht die Hälfte des emittierten Aktienkapitals erreicht habe, auch eine Einlage über 5% des Reingewinns, tantiemefrei sei. Hie gegen verstoße der angefochtene Beschluß, nach welchem die Tan tieme der sogen. außerordentlichen Einlage in den Reservefonds vorgehe. Das Begehren um Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlußes sei daher gutzuheißen, gleichgiltig, ob auch eine Ver letzung gesetzlicher Vorschriften vorliege oder nicht. Dagegen könne das weitere Begehren der Klägerin nicht geschützt werden. Weder Art. 629 OR, noch die Statuten der Gesellschaft gäben den Aktio nären ein unbedingtes und unbeschränktes Recht auf die Dividende aus dem ganzen Reingewinn; vielmehr stelle der Schlußsatz des 25 der Statuten den Rest des Reingewinns zur Verfügung der Generalversammlung, die nicht an die von der Klägerin ge wünschte Art der Verteilung gebunden sei, sondern nach freiem Ermessen innerhalb den Schranken von Gesetz und Statuten eine andere Regelung treffen könne. 2. Mit der Klage wird der Gewinnfeststellungs und vertei lungsbeschluß der beklagten Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 1906/1907 angefochten. Da die Gutheißung einer solchen An fechtungsklage präjudiziell wirkt, d. h. die Aufhebung des Beschlusses gegenüber der Beklagten und sämtlichen Aktionären zur Folge hat, bemißt sich hier der Streitwert nach dem Interesse der beklagten Aktiengesellschaft, welche die Gesamtheit der Aktionäre vertritt (AS 23 II S. 1828 Erw. 2; 27 II S. 234 Erw. 1; 29 II S. 468 Erw. 5.). Dieses Interesse übersteigt im vorliegenden Fall ohne Frage bedeutend den Minimakstreit für die Zulässigkeit der
Berufung (Art. 59 OG). Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher gegeben. Anderseits ist die Klägerin als Aktionärin der Beklagten zwei fellos zur Klage legitimiert, weil jeder Aktionär ein Recht auf statuten und gesetzmäßige Verwaltung der Gesellschaft und damit auch auf Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse der Generalversamm lung hat (AS 27 II S. 235; 29 II S. 463). 3. Die Auslegung, welche die kantonalen Instanzen dem der Statuten der Beklagten gegeben haben, erscheint als zutreffend. Wenn es in dieser Bestimmung heißt, daß von dem nach Abzug der Abschreibungen rc. sich ergebenden Reingewinn mindestens 5% in den Refervefonds zu legen sind, bis dieser die Hälfte des Aktienkapitals erreicht hat, und daß hierauf 5% Dividende an die Aktionäre und vom Überschuß 40% Tantieme an Verwaltungs rat und Angestellte zu entrichten sind, während der Rest zur Ver fügung der Generalversammlung steht, so ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß jede Einlage in den Reservefonds, auch eine 5 % des reinen Gewinns übersteigende, der Verteilung der Dividende und Berechnung der Tantiemen vorgeht. Anders kann der Ausdruck mindestens 5 % nach gewöhnlichem Sprachgebrauch nicht verstanden werden, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß 25 in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn zu interpretieren wäre. Vielmehr lassen sich gute Gründe dafür anführen, daß alle Einlagen in den ordentlichen Reservefonds, bis dieser die statutarische Höhe erreicht hat, tantiemefrei sein sollen, und daß in dieser Beziehung kein Unterschied gemacht wird, je nachdem es sich um die obligatorische Einlage von 5% des Rein gewinns oder um eine darüber hinausgehende Einlage handelt: In beiden Fällen hat man es mit Rückstellungen zu tun, die im Grunde nicht dem Reingewinn im engern Sinn, wie er allein für Dividende und Tantieme in Betracht kommen sollte, entnommen werden, sondern diesen schmälern; wenn sodann die Generalver sammlung der Aktionäre, im Interesse einer soliden Geschäfts gebahrung, den Reservefonds rascher, als es die Statuten vor schreiben, äuffnen, und mit einer entsprechend geringern Dividende Vorlieb nehmen will, so erscheint es gerechtfertigt, daß die Mehr einlage auch nicht mit Tantieme belastet wird. Aus solchen Er wägungen ist denn auch in der (neuen) Vorschrift des 237 des deutschen HGB bestimmt, daß allfällige Tantiemen an den Vor stand von dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen sind, wobei unter Rücklagen Reservestellungen jeder Art zu verstehen sind (Staub, Kommentar zum HGB, 8. Aufl. S. 800). Die Beklagte ist da nach gemäß den Statuten zwar nicht verpflichtet, mehr als 5% des Reingewinns in den Reservefonds zu legen (solange dieser noch nicht die Hälfte des Aktienkapitals erreichi hat); wenn sie aber mehr einlegen will, so kann sie es nur vorgängig der Aus schüttung von Dividende und Berechnung der Tantieme tun, d. h. die ganze Einlage in den Reservefonds muß tantiemefrei bleiben. In diesem Sinn ist die aus dem Schlußsatz des 25 sich er gebende Befugnis der Generalversammlung, über den nach der obligatorischen Einlage in den Reservefonds und andern statuta rischen Verwendungen verbleibenden Überschuß frei zu verfügen, durch die Statuten selber beschränkt. Nach diesen Ausführungen ist der angefochtene Generalversamm lungsbeschluß mit Recht von der Vorinstanz als gegen die Sta tuten verstoßend aufgehoben worden. Wie sich der Beschluß, was die Berechnung der Tantieme anbelangt, zum Gesetz verhält, braucht nicht weiter untersucht zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 19. Januar 1909 bestätigt.