Art. 65 OR; animal keeper liability for injury to an employee by a dangerous horse; exculpation requires proof of all precautions reasonably demanded by the circumstances. Mere knowledge that the animal is not entirely safe does not by itself exclude liability, but the keeper must in particular instruct employees who are exposed to the danger. Art. 52 in fine OR; in case of death, descendants may recover only the material loss arising from deprivation of support, not general satisfaction. The amount is to be assessed according to the concrete support potential and the overall circumstances (consid. 2).
stanz in Anwendung der Art. 50 ff. OR, das luzernische Ober gericht sowohl auf Grund der Art. 338 ff., als auch des Art. 65 OR. Beide haben jedoch den Entschädigungszuspruch gegenüber der Klageforderung wesentlich beschränkt, nämlich die erste Instanz auf den Betrag von 500 Fr., welchen die Oberinstanz, wie aus dem Dispositiv 1 ihres Urteils in Fakt. A oben ersichtlich ist, auf 750 Fr. erhöht hat. 2. Mit den kantonalen Instanzen ist vorab die Haftung des Beklagten auf Grund des Haftpflicht Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1887 ohne weiteres abzulehnen, da der Getötete nachgewiesener maßen ausschließlich im landwirtschaftlichen Betriebe des Beklagten tätig war, ganz abgesehen davon, daß auch nicht feststeht, ob der Beklagte überhaupt mit seiner Fuhrhalterei (Postpferdehaltung) der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt ist. Mit Bezug auf die ferner angerufenen Art. 338 ff. OR sodann kann dahingestellt bleiben, ob dieses Klagefundament nicht, entgegen der Auffassung des Ober gerichts, schon deswegen als hinfällig zu betrachten wäre, weil die Kläger aus dem Anstellungsverhältnis ihres verunglückten Vaters mit dem Beklagten nur als Erben des Vaters, nicht kraft eigenen Rechts, einen Anspruch ableiten könnten, ihre Klage jedoch in dieser Hinsicht in keiner Weise substanziiert haben (vergl. hiezu AS 31 II Nr. 36 Erw. 1 S. 237). Denn die Klage muß jedenfalls aus dem Gesichtspunkte der außervertraglichen Verantwortlichkeit des Beklagten, im Sinne der Art. 50 ff. OR, grundsätzlich zugelassen werden, und zwar ist auf ihren Tatbestand die Spezialbestimmung des Art. 65 OR betreffend die Haftung des Tierhalters anwend bar. Diese Bestimmung gilt nämlich, der neueren Praxis gemäß (vergl. z. B. AS. 26 II Nr. 13 Erw. 3 S. 106), allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf die anderweitigen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten, also zum Schutze nicht nur der jenem rechtlich fremden Drittpersonen, sondern auch seiner Angestellten, die als solche in den Schädigungsbereich seines Tieres geraten. Danach haftet der Beklagte den Klägern für den durch sein Pferd verursachten Tod ihres Vaters nach Maßgabe der ein schlägigen Entschädigungsgrundsätze (Art. 52 in fine, eventuell auch Art. 54 OR), sofern er nicht den Nachweis der Anwendung aller zur Vermeidung jenes Unfalls gebotenen Sorgfalt erbracht hat. Nun steht tatsächlich fest, daß das fragliche Pferd, welches der Beklagte etwa zwei Jahre vor dem Unfall Eglis als ausrangiertes Militärpferd von der Eidgenossenschaft erworben hatte, wie ihm bekannt, ein Schläger , beim Putzen und Schirren nicht völlig sicher , war und daß es, seitdem er es besaß, bereits einmal einen Knecht geschlagen hatte. Immerhin war es, nach dem Zeugnis des Knechtes Trachsel, nur bösartig gegen solche, die nicht verstanden, mit ihm umzugehen , also jedenfalls nicht in besonderem, außer gewöhnlichem Maße gefährlich, was denn auch durch die Tatsache bekräftigt wird, daß nur der erwähnte eine frühere Fall ernstlicher Personengefährdung durch das Tier, seit es im Besitze des Be klagten war, hat namhaft gemacht werden können. Bei dieser Sach lage geht die Annahme der beiden kantonalen Instanzen, daß schon das bloße Behalten des Pferdes in Kenntnis seiner Eigenschaft als Schläger ein Verschulden des Beklagten involviere, welches seine Haftungsbefreiung schlechterdings ausschließe, ja daß - wie peziell das Obergericht anzunehmen scheint hierin sogar ein schweres Verschulden zu erblicken sei, entschieden zu weit. Es kann einem Pferdebesitzer nach der Erfahrung des täglichen Lebens billigerweise nicht zugemutet werden, jedes nicht völlig sichere Tier wegen seiner Untugend ohne weiteres zu beseitigen; vielmehr darf diese äußerste Sicherheitsmaßnahme von ihm nur in beson deren Ausnahmefällen, bei außergewöhnlich gefährlichem Charakter eines Tieres, verlangt werden. Dagegen hat ein Pferdebesitzer, der solche nicht völlig sichere Tiere hält, dann allerdings die gesetz liche Pflicht, gegen die dadurch für ihre Umgebung geschaffene Ge fahr angemessene Schutzvorkehren zu treffen, insbesondere seine Angestellten, welche in erster Linie von einem solchen Tiere ge fährdet find, durch angemessene Belehrung und Anweisung über dessen Behandlung nach Möglichkeit vor Unfällen zu bewahren. daß nun aber der Beklagte speziell dem verunfallten Egli solche In truktionen erteilt habe, geht aus den Akten nicht hervor und ist vom Beklagten auch gar nicht ausdrücklich behauptet worden, wäh rend anderseits aus den Zeugendepositionen der Angestellten auf Juholz geschlossen werden muß, daß Egli mit dem fraglichen Pferde direkt erst kurze Zeit (seit dem etwa 14 Tage vor dem Unfall erfolgten Weggang des Meisterknechts auf Buholz) zu tun
gehabt hatte und deshalb an seine besondere Behandlung bei Ein tritt des Unfalles wohl noch nicht gewöhnt war. Demnach muß der Beklagte für den Unfall Eglis immerhin wegen mangelnden Entlastungsbeweises im Sinne des Art. 65 OR auf Grund dieser Bestimmung haftbar erklärt werden. Was aber die Entschädigungs berechtigung der Kläger betrifft, kann jedenfalls nur Art. 52 in fine OR in Betracht fallen, wonach sie Anspruch auf Ersatz des jenigen Schadens haben, der ihnen durch den Tod ihres Vaters in seiner rechtlichen Stellung als ihr Versorger erwachsen ist. Von einer weitergehenden Genugtuungszahlung an sie, nach Maß gabe des Art. 54 OR, kann unter den gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Nun haben die kantonalen Gerichte in nicht akten widriger Weise festgestellt, daß der Getötete, wenn er sich auch in den letzten Jahren um seine Kinder (von denen das jüngste, der Kläger Josef, im Jahre 1890 geboren ist, also beim Tode des Vaters das Alter der völligen ökonomischen Selbständigkeit noch nicht erreicht hatte) tatsächlich wenig bekümmert habe, doch in der Lage gewesen wäre, sie, seiner rechtlichen Verpflichtung für den Notfall gemäß, wenigstens in bescheidenem Maße zu unterstützen. Die Klage kann somit auch nicht, wie der Beklagte verlangt, wegen mangelnden Schadensnachweises völlig abgewiesen werden; dagegen erscheint nach den gesamten Umständen des Falles die den Klägern von der ersten Instanz zugesprochene Entschädigung von 500 Fr. als hoch genug bemessen, und es ist daher dieser erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen; erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 10. November 1908 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, daß die vom Beklagten an die Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 500 Fr., nebst 5% Zins seit 4. August 1905, herabgesetzt wird. Im übrigen, hinsichtlich der Kostenverlegung, wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.