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BGE 35 II 716 ΓÇó Thurgau canton not passively liable for building-line refusal
BGE 35 II 716Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II25.09.1851Dismissed
The plaintiff sought annual compensation and reimbursement of planning expenses after the Romanshorn authorities and the Thurgau government prevented his building project by maintaining the building plan. The Federal Court held that the canton was not passively legitimated. Under Thurgau responsibility law, state liability required prior review by the competent supervisory authority, the Grand Council, which had not been shown. Art. 56 of the Roads Act also did not support a claim against the canton, because compensation for interference with disposal rights concerns the municipality whose road plan causes the restriction. The action was therefore dismissed.
Art. 64 Abs. 1 OR; Art. 30 des thurgauischen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten; Art. 56 des thurgauischen Gesetzes über das Strassenwesen: Passivlegitimation des Kantons bei Schadenersatzklage wegen amtlicher Aufsichtsmaßnahme. Staatshaftung für nicht gewerbliche Amtshandlungen richtet sich mangels bundesrechtlicher Ordnung nach kantonalem Recht. Wo dieses die Haftung des Staates von der vorgängigen Beurteilung der Pflichtverletzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde abhängig macht, ist die Passivlegitimation des Kantons ohne eine solche Anrufung nicht gegeben. Der Schlußsatz von Art. 56 Strassengesetz betrifft Entschädigungsansprüche wegen Baulinien im Interesse der Gemeinde und begründet die Haftung der Gemeinde, nicht des Kantons. Genehmigungs- und Aufsichtsbefugnisse des Regierungsrates werden als oberaufsichtsrechtliche Funktionen ausgeübt und begründen für sich keine kantonale Ersatzpflicht für daraus folgende Privateingriffe.
Regierung sei lediglich ein Recht zur Überprüfung, ob nicht durch einen Beschluß einer Gemeindebehörde Grundsätze des kantonalen Rechtes verletzt werden. Der Regierung habe daher jeder Rechts titel gefehlt, die Abänderung nicht zu genehmigen. In seiner Wirkung sei der Beschluß der Regierung eine ungesetzliche Bau inhibition der Staatsgewalt, und es stütze der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf Art. 50 ff. OR eventuell auf 56 (Schlußsatz) des thurgauischen Straßengesetzes. D. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Vernehmlas sungsschrift Abweisung der Klage, eventuell Reduktion des gefor derten Betrages. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat die Beklagtschaft zunächst geltend gemacht, daß ihr die Passivlegitimation fehle, weil nach Maßgabe des kantonalen Straßengesetzes die Gemeinde, nicht der Kanton, haftbar sei; die Beklagtschaft habe sich aber auch deshalb auf die Klage nicht einzulassen, weil das Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz nicht eingeschlagen worden sei. Diese Einwendungen, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, weist der Kläger, unter Berufung auf Art. 98 f. des BG betr. das Verfahren in bürgerlichen Rechts streitigkeiten (BZP) als verspätet zurück; in Erwägung:
der Privaten durch die Baulinien, die wegen eines künftigen Straßennetzes gezogen werden, Bezug. Die sogen. Baulinien be treffen Straßen nach dem Gemeindebaureglement, d. h. Ge meindestraßen, nicht kantonale Straßen, deren Anlegung dem Kanton zur Last fallen würde. Das Bauverbot, das den Privaten auferlegt wird, erfolgt somit wenigstens in thesi im In teresse der betreffenden Gemeinde. Damit ist aber gegeben, daß auch sie es ist, welche den betreffenden Privaten für den Schaden aufzukommen hat. Der Schlußsatz der obigen Gesetzesbestimmung: Über frühere Entschädigungsansprüche .... hat der Zivilrichter zu entscheiden , bezieht sich daher auf Klagen gegen die Gemeinde, nicht auf Klagen gegen den Kanton. Für letztere bietet die ge nannte Gesetzesbestimmung keine Grundlage. Eine Verantwortlichkeit des Kantons kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß es im vorliegenden Falle ein kantonales Organ war, welches einer Maßnahme, die dem Kläger Schaden abgewendet hätte, die Genehmigung versagte. Denn das Recht der Genehmigung ist dem Regierungsrat zugewiesen zur Aus übung der Oberaufsicht, nicht um eigene, selbständige Interessen des Kantons wahrzunehmen. In Bezug auf die untern Aufsichts behörden, die Bezirksämter, ist z. B. in 63 des Gesetzes über das Straßenwesen ausdrücklich gesagt, daß sie die Erfüllung der Verpflichtungen der Ortsgemeinden hinsichtlich der öffent lichen Straßen zu überwachen haben. In Ermangelung besonderer Bestimmungen kann nicht angenommen werden, daß der obern Aufsichtsbehörde eine andere rechtliche Stellung zukomme: auch sie vertritt in thesi bei ihren Schlußnahmen die Inte ressen der betreffenden Gemeinde. Diese Stellung entspricht auch dem autonomen Charakter der thurgauischen Gemeinden, der in 47 der kantonalen Verfassung hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinde und Korporationsgüter zum Ausdruck kommt und im vorliegenden Falle nicht weiter nachzuweisen ist, weil er ja auch vom Kläger (in der Klagebegründung) vorausgesetzt wird. Ist aber anzunehmen, daß der Regierungsrat als Oberaufsichtsbehörde die Interessen der Gemeinden wahrnehme, so hat auch die betref fende Gemeinde und nicht der Kanton für Schädigungen Privater aufzukommen, welche solche Maßnahmen des Regierungs rates nach sich ziehen. Es fehlt also auch hier die Passivlegiti mation des Kantons 4. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob es sich im vorliegenden Falle um eine Zivilstreitsache im Sinne des Art. 48 OG handle.; erkannt: Die Klage wird mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abgewiesen.