Art. 59 OG; Art. 60 Abs. 1 OR: Streitwert für die Berufung bestimmt sich nur nach den vor Bundesgericht noch streitigen Begehren. Eine frühere objektive Klagenhäufung vermag die Zuständigkeit nicht zu begründen, wenn ein Anspruch in der Berufungsinstanz ausser Streit fällt und seine Erledigung die Beurteilung des verbleibenden Anspruchs nicht beeinflusst. Auch ein blosses Präjudizialverhältnis genügt zur Addition nicht. Bei dem Streit über das Retentionsrecht bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des Retentionsrechts bzw. der Retentionsobjekte; wird der bundesrechtliche Mindestbetrag nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
erklären, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Seiner Beru fungserklärung hat der Kläger eine schriftliche Begründung bei gelegt, da der Erlös der Retentionsobjekte weniger ausmache als 2000 Fr. . Auf Anfrage des Bundesgerichtspräsidenten hat sich der klägerische Vertreter über die letztere Bemerkung noch dahin geäußert, daß die Zahl 2000 irrtümlich sei und er 4000 habe schreiben wollen, daß aber möglicherweise der Erlös der Reten tionsobjekte auch weniger als 2000 Fr. betrage. C. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Antwort beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu weisen. Hinsichtlich des ersteren Antrages hat sie geltend gemacht: Die fraglichen Retentionsgegenstände seien im Konkursinventar auf 1567 Fr. geschätzt und ihr Erlös belaufe sich auf 755 Fr. 10 Cts., worin aber eine Anzahl der Gegenstände im Werte von 74 Fr. 60 Cts. nicht inbegriffen sei, die der Kläger von sich aus widerrechtlich veräußert habe. Die Richtigkeit dieser Angabe ist durch eine vom Konkursamt Thalwil eingeholte Bescheinigung bestätigt worden; in Erwägung: Nach Klage und Antwort sind vor erster Instanz so wohl die Forderung von 9996 Fr., als auch das für sie bean spruchte Retentionsrecht streitig gewesen. Trotzdem können diese beiden Ansprüche bei der Bestimmung des für die bundesgericht liche Kompetenz maßgebenden Streitwertes nicht nach Art. 60 OR zusammengerechnet werden. Denn eine solche Zusammen rechnung will das Gesetz zweifellos dann nicht, wenn, wie hier, der eine Anspruch nachträglich aufhört, streitig zu sein, und wenn dieser Anspruch auf einem andern Rechtsgrunde beruht als der noch streitige. Es läßt sich nicht einsehen, warum eine in den Vorinstanzen vorhanden gewesene objektive Klagenkumulation, auch nachdem sie dahingefallen ist, die bundesgerichtliche Zuständigkeit noch zu begründen vermöchte, unter Umständen, wo sie für die sachliche Beurteilung des noch streitigen Anspruches keine Bedeu tung besitzt und die Lage gleich ist, wie wenn der erledigte An spruch niemals Gegenstand des Prozesses gebildet hätte. Das Gesagte muß auch dann gelten, wenn ein gewisses Präjudizial verhältnis zwischen dem nicht mehr streitigen und dem noch zu beurteilenden Anspruche besteht, wie das bei der pfandversicherten Fordernng so weit der Fall ist, als der Bestand des Pfandrechts von dem der Forderung abhängt. Dementsprechend richtei sich denn auch bei dem Streite über die Bürgschaftsforderung der Streitwert nur nach der Höhe dieser, nicht auch nach derjenigen der Hauptforderung. 2. Im vorliegenden Falle fragt es sich also, ob das allein noch streitige Retentionsrecht, dessen Wert gleich dém der Reten tionsgegenstände ist, den für die bundesgerichtliche Zuständigkeit erforderlichen Minimalbetrag von 2000 Fr. erreiche. Das ist aber nach den obigen Feststellungen hierüber zu verneinen, laut denen der Wert der fraglichen Gegenstände, wie ihre Schätzung und das Ergebnis ihrer Liquidation zeigt, sich unter allen Umständen bedeutend unter der genannten Summe hält; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.