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BGE 35 II 704 ΓÇó Appeal inadmissible: family fideicommissum governed by cantonal law
BGE 35 II 704Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.06.1908Dismissed
The plaintiff appealed a judgment dismissing her claim against the manager of a family fideicommissum. She argued that he had accepted binding conditions for the administration of funds paid into the trust estate and that he should be ordered to comply. The Federal Court held that the dispute concerns the administration of a family fideicommissum governed by cantonal law, so no federal-law review was available. The same applies to the costs of the separate document-edition proceedings, which are also governed by cantonal procedural law and in any event did not meet the amount-in-dispute threshold. The appeal was therefore not entered upon.
Art. 719 OR; Art. 56 and 57 OG: administration of a family fideicommissum is governed by cantonal law; consequently, the Federal Court lacks appellate jurisdiction over disputes concerning the manager’s authority to conclude binding transactions for the foundation and over the legal effects of such transactions vis-à-vis the trust estate. Likewise, the allocation of costs in a procedural edition proceeding is a matter of cantonal procedural law and is not subject to federal appeal. In addition, the amount in dispute must be reached for appellate review; absent that threshold, the appeal is inadmissible.
D. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. September 1909 hat nunmehr die Klägerin die Berufung an das Bundes gericht ergriffen mit dem Begehren: Das genaunte Urteil sei auf zuheben und die Klage gutzuheißen. Eventuell seien die Akten dem aarg. Obergerichte zurückzustellen zur Abnahme des anerbotenen Beweises über den eingeklagten Vertrag vom 23. Juni 1908; in Erwägung: Die Klage richtet sich gegen den Notar Meyer in seiner Eigen schaft als Verwalter des Baldingerschen Fideikommisses und Sti pendiums und geht auf Erfüllung verschiedener Verpflichtungen, die der Beklagte der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Verwaltung eines Teils des Fideikommißgutes übernommen hatte. Daran knüpft sich ein Streit über Ersatz von Kosten in zwei auf den Hauptprozeß bezüglichen Urkundeneditionsverfahren der Parteien. Durch das angefochtene Urteil ist die Hauptklage abgewiesen wor den, weil die Vereinbarung, auf die sich die Klage stützt, auch wenn sie zustande gekommen wäre, doch für die Stiftung nicht verbindlich sein könnte, indem der Verwalter nach der Stiftungs urkunde keinerlei Berechtigung habe, derartige Rechtshandlungen ür die Stiftung vorzunehmen. Dieser Entscheid unterliegt der Überprüfung des Bundesgerichts nicht, da die Stiftungen, insbe sondere auch die auf letztwilligen Verordnungen beruhenden Fa milienfideikommisse durch das kantonale Recht geregelt werden (Art. 719 OR). Dieses ist daher auch allein maßgebend für die Frage, welche Rechtswirkungen ein Vertrag ausübt, den der Ver walter der Stiftung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften des Obliga tionenrechts können weder für die Frage, ob der Verwalter zum Abschluß eines solchen Vertrages befugt sei, was hier vom kanto nalen Gerichte verneint worden ist, noch für die Frage, ob über haupt ein solcher Vertrag gültig mit einem Dritten, an der Stif tung noch nicht Berechtigten, abgeschlossen werden könne, in Be tracht fallen. Auf die Berufung hinsichtlich der Hauptsache ist daher nicht einzutreten (Art. 56 und 57 OG). Auch die Entscheidung über die Kostentragung in den beiden Editionsverfahren ist der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht fähig, weil es sich um die prozessuale Editionspflicht und ihre Folgen handelt, wofür wiederum ausschließlich kantonales Recht maßgebend ist. Zudem fehlt der erforderliche Streitwert, da zwei fellos der Betrag der Kosten weder des einen noch des andern Editionsverfahrens die Summe von 2000 Fr. erreicht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.