Art. 131 Abs. 1 OR; Art. 213 Abs. 1 SchKG; Art. 603 Abs. 3 and Art. 608 Abs. 2 OR: set-off of a limited partner’s unpaid commandite contribution in bankruptcy. The contribution claim forms part of the partnership assets and is therefore a claim of the bankrupt estate against the limited partner. Mutuality exists where the limited partner holds admitted bankruptcy claims against the partnership. Art. 132 Ziff. 2 OR is inapplicable, as it is limited to claims that, for social-protection reasons, must be satisfied directly in cash. Art. 213 Abs. 3 SchKG, an exception for unpaid share capital and cooperative contributions, cannot be extended by analogy to commandite contributions; the omission was deliberate and is supported by the different economic function of the contribution in the limited partnership.
schaft (Genossenschaft) verrechnet werden. Sie folgert nämlich hieraus, daß jede Verbindlichkeit, deren Vermögenswert zu einem Haftungszwecke besonders ausgeschieden sei (was bei der Komman ditsumme als dem festen Haftungsbetrage des Kommanditärs für die Schulden der Gesellschaft in gleicher Weise zutreffe, wie beim Aktien oder Genossenschaftsanteil des einzelnen Aktionärs oder Genossen), durch direkte Leistung erfüllt werden müsse. Allein dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß die erwähnte Vorschrift als Ausnahmebestimmung über ihren klaren Wortlaut hinaus auf die Kommanditbeträge jedenfalls nur ausgedehnt werden dürfte, wenn sich dies nach ihrem vernünftigen Sinn und Zweck derart aufdrängen würde, daß anzunehmen wäre, der Gesetzgeber habe die ausdrückliche Gleichstellung der Kommanditbeträge mit den Aktienbeträgen und den statutarischen Genossenschaftsbeiträgen aus bloßem Versehen unterlassen. Hievon kann jedoch offenbar nicht die Rede sein. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift muß mit der Vorinstanz geschlossen werden, daß die Kommandit beträge darin bewußt nicht aufgenommen worden sind. Die Vor schrift stellt sich als Erweiterung von Art. 136 Abs. 2 ON dar, welcher nur die Aktienbeträge vorsah. Wenn aber diese Erweiterung mit der naturgemäß eine Neuprüfung der Berechtigung des frag lichen Ausnahme Rechtssatzes verbunden war, ausdrücklich auf die statutarischen Genossenschaftsbeiträge beschränkt worden ist, so kann darin zum vorneherein, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, kein Versehen des Gesetzgebers erblickt werden. Übrigens läßt sich diese verschiedene Behandlung der in Rede stehenden Forderungen auch sachlich rechtfertigen. Bei den Aktiengesellschaften, und ebenso bei den Genossenschaften (wenigstens im Regelfalle des Ausschlusses persönlicher Haftbarkeit der einzelnen Genossen), bildet das Aktien kapital bezw. das durch die statutarischen Beiträge der Genossen geäuffnete Genossenschaftsvermögen die alleinige ökonomische Grund lage, und es ergab sich hieraus die praktische Notwendigkeit, den effektiven Bestand derselben nach Möglichkeit klarzustellen. Zu diesem Zwecke sah sich der Gesetzgeber genötigt, im Aktienrecht die Einlösung der Aktien durch Barzahlung als Regel, mit statuten mäßig festzulegenden Ausnahmen, vorzuschreiben (Art. 619 Abs. 1 OR), und ähnlich im Genossenschaftsrecht auch die Art (neben der Größe) der von den einzelnen Genossen zu leistenden Beiträge als wesenilichen Bestandteil der Statuten zu erklären (Art. 680 Ziffer 5 OR). Bei der Kommanditgesellschaft dagegen besteht neben den Kommanditbeträgen zur Sicherung der Gesellschafts gläubiger noch die persönliche Haftbarkeit der Komplementäre, so daß jenen Beträgen jedenfalls nicht die gleiche Bedeutung für die ökonomische Situation der Gesellschaft zukommt, wie den Gesell schaftsanteilen der Aktionäre und Genossen. Deshalb konnte der Gesetzgeber davon absehen, über die Art der Leistung der Kom manditbeträge besondere Vorschriften zu erlassen, und sich nach dem früher Gesagten mit dem Erfordernis begnügen, daß ihr dek larierter Vermögenswert der Gesellschaft tatsächlich zugekommen sein muß. Es gilt also hinsichtlich des Institutes der Verrechnung ür die Schuldpflicht des Kommanditärs gegenüber der Komman ditgesellschaft einfach die gesetzliche Regel der Art. 131 Abs. 1 OR und Art. 213 Abs. 1 SchKG. (So auch die schweizerische und die herrschende Meinung der deutschen Doktrin: Jaeger, Kommentar des SchKG, Anm. 19 zu Art. 213; Wieland, in Zeitfchrift für das ges. Handelsrecht und Konkursrecht 64 S. 101; Staub, Kommentar des deutschen HGB, 8. Aufl., Anm. 20 zu 171; Behrend, Handelsgesetzbuch, 89; Leh mann Ring, Handelsgesetzbuch, 171 Anm. 5; Jaeger, Konkurs der offenen Handelsgesellschaft, S. 110/11; Jaeger, Kommentar zur deutschen Konkursordnung, 53 Anm. 14; RG 63 S. 265).