- Arteil vom 12. Februar 1909
in Sachen Baugesellschaft Hochdorf, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Winkler, Kl. u. Ber. Bekl.
Mäklervertrag: Art. 405 Abs. 1 OR. Recht zur Ausführung des Mäk
lerauftrages durch einen Dritten (Art. 77 OR). Tätigkeit des Mäklers
bei gleichzeitiger Beauftragung seitens der beiden zusammen
geführten Parteien: unstatthaft (Art. 17 OR) nur, sofern die pflicht
gemässe Ausführung beider Aufträge (Art. 396 OR) wegen Kollision
der Interessen der Auftraggeber unvereinbar ist. Ungültigkeit des
Mäklervertrages wegen Verschweigung der Beziehung des Mäkters
zur Gegenpartei des Auftraggebers: Art. 24 OR?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 16. Oktober 1908 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger über die aner
kannten 300 Fr. hinaus den Betrag von 3065 Fr. 15 Cts.
nebst Zins zu 5% seit 27. März 1907 zu bezahlen.
- Habe die Beklagte die ergangenen Kosten in beiden In
stanzen zu tragen, jedoch seien die Parteigebühren gegenseitig
wettgeschlagen.
Die Beklagte habe von daher an den Kläger eine Kostenver
gütung von 392 Fr. 45 Cts. zu leisten.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a) Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Sigrist 422 Fr. 45 Cts.,
inbegriffen 178 Fr. 85 Cts. Auslagen;
b) Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Jak. Schmid 399 Fr.
30 Cts., inbegriffen 63 Fr. 60 Cts. Auslagen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Ab
änderung des obergerichtlichen Entscheides in dem Sinne beantragt,
daß sie dem Kläger nur 300 Fr., eventuell 1800 Fr. zu be
zahlen habe, und daß die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, even
tuell sämtliche Gerichts und Advokaturkosten gegenseitig wettzu
schlagen seien.
rster Zivilgerichtsinstanz.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung unter
Kostenfolge angetragen;
in Erwägung:
- Die beklagte Baugesellschaft Hochdorf, welche sich mit An
kauf und Bebauung von Grundstücken zu Wohnungs und In
dustriezwecken befaßt, erwarb im Jahre 1906 einerseits, von
Grundbesitzern in Baldegg, eine größere Anzahl Grundstücke
Preisen von insgesamt 111,515 Fr. 15 Cts., und anderseits, von
seinem Eigentümer, Révillod-de Muralt in Genf, den Baldegger
see um den Preis von 150,000 Fr. In beiden Fällen hatte See
talbahndirektor Schmidlin, als Präsident und speziell für Land
ankäufe bevollmächtigter Vertreter der Beklagten, den Kläger
Winkler mit der Geschäftsvermittlung beauftragt. Für diese Tätig
keit verlangt der Kläger im vorliegenden Prozesse eine Entschädi
gung als ihm versprochenen Mäklerlohn von
1% der Landkaufpreise in Baldegg mit Fr. 1115 15 und
1½% des Seekaufpreises mit
2250 -
somit total Fr. 3365 15
nebst Verzugszins seit dem Friedensrichtervorstand. Die Beklagte
anerkennt von diesen Forderungen, welche das Obergericht zuge
sprochen hat, grundsätzlich nur einen Betrag von 300 Fr. für
Landkäufe in Baldegg, eventuell dazu noch einen Betrag von
höchstens 1500 Fr. für den Seekauf, indem sie einwendet, sowohl
die Kaufsabschlüsse mit dreien von den elf Grundbesitzern in Bald
egg (Jos. Weber, Jos. Ineichen und Jos. Müller), deren Preis
anteile zusammen 71,272 Fr. 30 Cts. ausmachten, als auch der
Kaufsabschluß mit dem Seebesitzer Révillod seien nicht durch die Ver
mittelung des Klägers zustande gekommen; ferner seien dem Kläger
die geltend gemachten Lohnansätze nicht versprochen worden; über
dies habe der Kläger beim Handel um den Baldeggersee in un
statthafter Weise im Dienste beider Kontrahenten gestanden.
- Was die Landankäufe in Baldegg betrifft, haben die kanto
nalen Instanzen auf Grund des durchgeführten Zeugenbeweises
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, daß dem Kläger von
Direktor Schmidlin für die Vermittlung dieser Käufe eine Provi
sion von 1% versprochen worden ist, und daß er tatsächlich sämt
liche Kaufsabschlüsse vermittelt hat. Mit den drei Verkäufern
J. Weber, I. Ineichen und J. Müller hat er die Vertragsunter
handlungen allerdings nicht persönlich zu Ende geführt. Allein es
steht fest, daß die dritten Unterhändler (Waisenvogt
Isenegger
und Wirt Bugmann), denen diese Abschlüsse gelungen sind, sich
im Auftrage des Klägers hierum bemüht haben und für ihre Be
mühung soweit überhaupt auch von ihm entschädigt wor
den sind, so daß der Kläger bei der keineswegs höchstpersönlichen
Natur seines Auftrages (Art. 77 OR) den durch sie erzielten
Erfolg der Beklagten gegenüber ebenfalls in Rechnung bringen
darf. Seine Forderung aus der fraglichen Angelegenheit ist daher
mit dem kantonalen Richter ohne weiteres im vollen Umfange zu
zusprechen.
- Mit Bezug auf den Kauf des Baldeggersees fällt aus den
Depositionen der Zeugen Schmidlin und Révillod, auf welche die
kantonalen Instanzen hier, für das Bundesgericht wiederum ver
bindlich, abgestellt haben, zunächst als entscheidend in Betracht, daß
Direktor Schmidlin dem Kläger, nachdem er ihn bereits mehrmals
erfolglos zu Unterhandlungen mit dem Seebesitzer Révillod nach
Genf geschickt hatte, schließlich zu einer neuen Unterredung das
bestimmte, auf Verlangen Révillods schriftlich abgefaßte Angebot
eines Kaufpreises von 150,000 Fr. (mit näher geregelten Ab
zahlungsbedingungen), unter gleichzeitiger Zusicherung einer Pro
vision von 1½% für diesen Kaufsabschluß, mitgegeben hat, und
daß es dem Kläger gelungen ist, den Verkäufer Révillod zur
Annahme dieses Angebots zu bringen, worauf dann, ohne weitere
Mitwirkung des Klägers, der entsprechende definitive Kaufvertrag
verurkundet worden ist. Darnach hat der Kläger unzweifelhaft
auch das Zustandekommen dieses Seekaufes als Vermittler im
Sinne der Klagedarstellung herbeigeführt. Seine hiefür geltend ge
machte Forderung ist daher an sich ebenfalls begründet. Es fragt
sich jedoch, gemäß dem weiteren Einwande der Beklagten, ob der
Kläger diesen Lohnanspruch nicht deswegen überhaupt oder doch in
bestimmtem Maße verwirkt habe, weil er zugleich auch bezahlter
Vermittler des Verkäufers Révillod gewesen sei. Nun steht aller
sich auch von Révillod für die Ver dings fest, daß der Kläger
mittlung des Seeverkaufs eine Provision hatte versprechen lassen
und von ihm nach Abschluß des Vertrages mit der Beklagten tat
AS 35 II 1909
sächlich ein Entgelt von 1500 Fr. erhalten hat. Allein in diesem
Verhalten des Klägers kann unter den gegebenen Umständen kein
die Rechtsgültigkeit seines Verhältnisses gegenüber der Beklagten,
insbesondere die Berechtigung seines vertragsgemäßen Provisions
anspruches ausschließendes Moment erblickt werden. Im Sinne
der bestehenden Praxis ist zwar an dem Grundsatze festzuhalten,
daß allgemein die vertragliche Übernahme von Verpflichtungen,
deren Erfüllung bereits übernommene anderweitige Verpflichtungen
entgegenstehen, als unsittlich nach Art. 17 OR der Rechtswirk
samkeit ermangelt, und daß danach speziell beim Mäklervertrag ein
Mäkler, welcher für die gleiche Geschäftsvermittelung neben einem
Auftrage der einen Partei auch noch einen Auftrag der sachlichen
Gegenpartei annimmt, dessen pflichtgemäße Ausführung mit der
entsprechenden Ausführung des ersterhaltenen Auftrages nicht ver
einbar ist, aus dem zweiten Auftragsverhältnis zufolge der in
Rede stehenden Gesetzesbestimmung keine Ansprüche ableiten kann
(vergl. neuestens AS 34 II Nr. 8 Erw. 3 und 4, S. 49 f.
und die dort zitierten Präjudizien). Dieser Grundsatz läßt jedoch
nicht jede Doppelstellung des Mäklers bei einer Vertragsvermitte
lung ohne weiteres als unstatthaft erscheinen. Denn die erwähnte
Unvereinbarkeit seiner beiderseitigen Pflichterfüllung ist naturgemäß
nur vorhanden, sofern die Interessen der beiden, als Vertrags
parteien zusammenzuführenden Auftraggeber, welche Interessen der
Mäkler als Beauftragter gemäß Art. 396 OR getreu und sorg
fältig" zu wahren hat, einander tatsächlich zuwiderlaufen, falls eine
wirkliche Interessenkollision der Vereinigung der beiderseitigen Auf
träge entgegensteht. (Vergl. hiezu aus der deutschen Literatur:
Riesenfeld, Der Zivilmäkler, in den Beiträgen zur Erläuterung
des deutschen Rechts, herausgegeben von Rassow und Küntzel,
V. Folge 2. Jahrgang 1893 S. 557, sowie Deruburg, Lehr
buch des Preußischen Privatrechts II 5. Aufl. S. 542, und die
ausdrückliche Kodifikation der von den beiden Schriftstellern ver
tretenen Auffassung in 654 des deutschen BGB). Vorliegend
nun steht eine solche Interessenkolliston nicht in Frage. Denn bei
der entscheidenden Unterhandlung mit Révillod, welche zu dessen
vertraglicher Einigung mit der Beklagten führte, hatte der Kläger
nicht die Aufgabe, für jede der (ihrer Stellung nach freilich ent
gegengesetzte Interessen verfolgenden) Vertragsparteien möglichst
günstige Vertragsbedingungen zu erzielen. Vielmehr hatte er da
mals, wie festgestellt, im Auftrage der Beklagten ein zum voraus
festgestelltes und dem Verkäufer Révillod als solches schriftlich
übermitteltes Kaufsangebot zu vertreten d. h. den Verkäufer, wenn
möglich, zu dessen Annahme zu bewegen. Und mit der tatsächlichen
Erfüllung dieses Auftrages hat er jedenfalls die Interessen der
Beklagten gegenüber denjenigen ihrer Gegenpartei in einwandfreier
Weise gewahrt. Anders läge die Sache nur, sofern feststände, daß
der Kläger dabei wegen seiner Beziehung zu Révillod die Beklagte
zu einer nach Lage der Verhältnisse nicht gerechtfertigten Erhöhung
des von ihr selbst ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises veranlaßt
hätte. Dies ist jedoch von der Beklagten gar nicht behauptet worden
und erscheint auch als durchaus unwahrscheinlich, da, wie aus den
Akten hervorgeht, die Beklagte von Anfang an schon 147,000 Fr.
für den See geboten, während der Verkäufer Révillod ursprünglich
eine Forderung von 250,000 Fr. gestellt hatte. Dagegen wendet
die Beklagte ein, sie hätte den Kläger auf keinen Fall mit der
Vermittelung des Seekaufs betraut, wenn sie gewußt hätte, daß
er hiefür auch vom See Eigentümer eine Provision erhalte, und der
Kläger habe sich durch Verschweigen dieser Tatsache ihr gegenüber
eines Betruges schuldig gemacht, demzufolge er gemäß Art. 24 OR
aus dem Auftragsverhältnisse keine Rechte ableiten könne. Dieser
Einwand ist jedoch schon deswegen unbehelflich, weil sich der Nach
weis aus den Akten nicht ergibt, daß der Kläger das Provisions
versprechen Révillods bei der Übernahme des Vermittelungsauf
trages der Beklagten bereits erhalten hatte. Folglich ist auch die
Forderung des Klägers für die Vermittelung des Seekaufs mit
der Vorinstanz gutzuheißen;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichts vom 16. Oktober 1908 in
allen Teilen bestätigt.