Amortisation of savings certificates as bearer papers

BGE 35 II 616Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II30.04.1909Dismissed

Zusammenfassung

Grüebler challenged the Wil district court’s order requiring amortisation of two lost savings certificates under Arts. 849 ff. OR, arguing that the certificates were only presentation papers and should follow cantonal procedure under Art. 301 St. Gallen ZPO. The Federal Court held that the St. Gallische Kantonalbank certificate was a bearer paper because it promised repayment to the bearer without reservation. As to the Toggenburger Bank certificate, the complaint failed because its wording was not sufficiently substantiated. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 846 OR, 849 ff. OR; savings certificates payable to bearer are bearer papers and subject to federal amortisation procedure. A certificate naming a depositor but containing an unconditional promise to repay capital and interest to the bearer qualifies as an Inhaberpapier; a mere legitimating or presentation clause would not suffice. In a complaint under Art. 86 OG the Federal Court is bound by the parties’ submissions and will not investigate ex officio; a challenge fails if the relevant document’s wording is not sufficiently alleged or produced. If federal amortisation law applies, cantonal mortification procedure does not come into play.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 10. Dezember 1909 in Sachen Grüebler, Beschw. Führer, gegen St. Gallische Kantonalbauk und Toggenburger Bank, Beschw. Gegner, bezw. Bezirksgericht Wil. Beschwerde in Amortisationssachen (Art. 86 0G): Ein Sparkassa schein , in welchem zwar eine bestimmte Person als Einzahter genannt, die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und der Zinsen jedoch an den Vorweiser des Scheins versprochen ist, stellt sich als Inhaberpapier im Sinne des Art. 846 OR dar und ist nach Massgabe der Art. 849 ff. OR zu amortisieren. Einschlägige Bestim mung des st. gallischen Prozessrechts (Art. 300 ZP0). Beschrän kung der Beschwerdeinstanz auf die Prüfung der Parteian bringen (Art. 87 06). Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Aktenlage: A. Die Sparkasse der st. gallischen Kantonalbank gibt, gemäß Art. 6 ihres Reglements (vom 29. Februar 1888), ihren Einlegern nach deren Belieben als Schuldscheine entweder Spar kassabüchlein auf Namen, oder einfache Sparkassascheine auf Namen oder Inhaber lautend. Diese Sparkassascheine haben fol genden Wortlaut: Die st. gallische Kantonalbank bescheinigt hiemit von. an bar Fr...... empfangen zu haben. Dieser Betrag wird vom Tage nach der Einzahlung an nach den Bestimmungen des Reglements verzinst und nach vorhergegangener reglementarischer Aufkündigung ganz oder teilweise an den Vorweiser dieses Obligo wieder zurückbezahlt. Die auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bank bezüglichen Be stimmungen des Reglements lauten: Art. 13. Jede Zahlung vom Kapital und Zinsguthaben ge schieht jeweilen an den Vorweiser des Schuldscheines, es sei denn, daß die Amortisation eines Schuldscheines anhängig gemacht und der Bankdirektor davon in Kenntnis gesetzt sei, in welchem Falle an den Vorweiser eines solchen Schuldscheines bis Austrag der Sache keine Zahlung geleistet wird. Art. 17. Vollständige Rückzahlung eines Schuldscheines Sparkassa erfolgt nur gegen Rückstellung desselben." Art. 18. Wird ein Schuldschein der Sparkassa vermißt, so hat der Eigentümer oder letzte rechtsmäßige Inhaber desselben unter sofortiger Anzeige an den Bankdirektor das gesetzliche Amor tisationsverfahren einzuleiten. Nachdem die Amortisation erkannt sein wird, soll demjenigen, der sie erwirkt, ein neuer Schein aus gehändigt werden.. B. Die st. gallische ZPO vom 31. Mai 1900 enthält über die Amortisation außer der Regelung des Amortisationsver fahrens für Schuldverschreibungen auf Liegenschaften (Art. 296 bis 299) folgende Bestimmungen: Art. 300. Die Rechtsbegehren auf Amortisation von Wech seln, wechselähnlichen und andern indossablen Papieren, sowie von Inhaberpapieren, sind dem Bezirksgerichtspräsidenten zu Handen des Bezirksgerichtes schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 793 800, 838, 839, 844, 849 857 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht)... Art. 301. Für die Mortifikation von Schuldurkunden, welche weder zu den in Art. 296 erwähnten Schuldverschreibungen auf Liegenschaften, noch zu den in Art. 300 aufgeführten Papieren gehören, gelten folgende Vorschriften:
  2. Bei Präsentationspapieren hat der Bezirksgerichtspräsident des Wohnsitzes des Schuldners eine zerstörliche Frist von minde stens zwei und höchstens sechs Monaten anzusetzen, innert welcher Einreden gegen die Mortifikation angebracht werden können. Die bezügliche Aufforderung muß im Amtsblatte und in zwei zweck dienlichen Zeitungen je zweimal veröffentlicht werden. Geht innert der angesetzten Frist keine Einsprache ein, so wird die Mortifika tion des Schuldscheins gemäß Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obli gationenrechts vom Bezirksgerichtspräsidenten durch Errichtung einer öffentlichen und von ihm beglaubigten Urkunde voll zogen."
  3. Bei gewöhnlichen Schuldscheinen wird die Mortifikation gemäß Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obligationenrechts ohne weitere Förmlichkeiten vom Bezirksgerichtspräsidenten des Wohn sitzes des Schuldners durch Errichtung einer öffentlichen und von ihm beglaubigten Urkunde vollzogen.

C. Am 10. Februar 1909 stellte der Beschwerdeführer Grüebler durch seinen Vertreter beim Präsidium des Bezirksgerichts Wil gestützt auf Art. 301 der st. gallischen ZPO das Gesuch: Es sei, unter Ansetzung der Mindestfrist von zwei Monaten für die Einsprachen von Drittpersonen, die Mortifikation der fol genden, ihm gemäß beigelegtem Ausweise aus dem Nachlaß seiner Mutter, der Witwe Grüebler Bertschinger, zugefallenen, jedoch nicht auffindbaren Schuldurkunden anzuerkennen: a) des Sparkassascheines Nr. 1252 auf die Kantonalbank St. Gallen, Filiale Wil, zu Gunsten der Witwe Grüebler Bertschinger lautend, Wert per 31. Dezember 1908 484 Fr. 95 Cts. des Sparkassascheines Nr. 8693 auf die frühere Bank in Wil, jetzt Toggenburgerbank, ebenfalls zu Gunsten der Witwe Grüebler Bertschinger lautend, Wert per 31. Dezember 1908 635 Fr. 45 Cts. Zur Rechtfertigung der Anrufung des Art. 301 3PO bemerkt der Gesuchsteller, es handle sich bei diesen Sparkassascheinen um sog. Präsentationspapiere, und nicht um Papiere, wie sie in Art. 300 3PO aufgeführt seien. D. Diesem Gesuche entsprechend ließ das Gerichtspräsidium Wil die beiden Sparkassascheine im Amtsblatt und in zwei weiteren Blättern mit Einsprachefrist bis Ende April 1909 aufrufen und fragte zugleich die beteiligten Banken an, ob sie mit diesem Vor gehen einverstanden seien. Hierauf verlangte die Kantonalbank (Filiale Wil), es sei die angekündigte Amortisation zu widerrufen mit und das Amortisationsverfahren nach Art. 849 ff. OR- der dreijährigen Einsprachefrist des Art. 851 Abs. 1 daselbst einzuschlagen, indem sie darauf hinwies, daß ihre Sparkasfascheine, durch einen seinerzeitigen Bescheid der Oberbehörde als Inhaber papiere angesehen worden seien, da sie an den Vorweiser ausbezahlt würden. Auch die Toggenburgerbank wandte im gleichen Sinne ein, daß die Amortisation nach Maßgabe des Art. 300 310 durchzuführen sei. Demgegenüber beharrte jedoch Grüebler auf seinem Begehren um Durchführung der Amortisation nach Maß gabe des Art. 301 3PO, und als ihm das Gerichtspräsidium Wil in der Folge mitteilte, daß es sich entschlossen habe, die Amor tisation dem Bezirksgerichte zu unterbreiten, focht er diesen Bescheid unter Festhaltung seines Standpunktes auf dem Rekurswege beim st. gallischen Kantonsgericht an. Die kantonsgerichtliche Rekurs kommission aber trat durch Beschluß vom 30. April 1909 auf den Rekurs wegen Inkompetenz nicht ein, weil dieses kantonale Rechtsmittel gemäß Art. 299 ZPO nur für den Fall der Amor tisation von Schuldverschreibungen auf Liegenschaften gegeben sei. E. Anderseits erachtete sich das Bezirksgericht Wil nach Antrag seines Präsidenten in Anbetracht daß die fraglichen Sparkassascheine als Inhaberpapiere anzusehen seien, da sie an den Vorweiser ausbezahlt würden in der Angelegenheit als kompe tent und beschloß demgemäß am 10. Mai 1909: Es sei das Amortisationsverfahren der bezüglichen Werttitel gemäß Art. 849 und ff. OR und Art. 300 ZP einzuleiten und es habe die Publikation im schweiz. Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. F. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts Wil hat Grüebler durch seinen Vertreter, welchem der Beschluß am 28. Sep tember 1909 zugestellt worden ist, mit Eingabe vom 30. Sep tember 1909 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 86 OG Be schwerde erhoben und beantragt, es sei unter Aufhebung des Be schlusses eine Mortifikation im Sinne von Art. 105 OR und Art. 301 der st. gallischen 3PO anzuordnen. Er führt zur Be gründung dieses Antrages wesentlich aus, Sparkassahefte oder Spar kassascheine, bei denen der Bankschuldner in der Regel berechtigt sei, die Legitimation des Inhabers zu prüfen, seien nach Ansicht der Doktrin bloße Legitimations und zugleich auch Präsentations papiere, also sog. hinkende Inhaberpapiere; für solche aber gelte mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht das Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR, vielmehr sei aus dem Vorbehalt in Art. 105 Abs. 2 OR zu schließen, daß nur die dort speziell erwähnten Wertpapiere einem besondern Amorti sationsverfahren unterliegen, während alle andern Arten von ver lorenen Schuldurkunden im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR nach den von den Kantonen anzuordnenden Bestimmungen ge gebenenfalls also nach Art. 301 der st. gallischen 3P0 - mortifizieren seien. G. Die st. gallische Kantonalbank hat diesen Ausführungen gegenüber auf die in Art. 13 ihres Sparkassareglements enthaltene

Bestimmung über die Zahlung von Kapital und Zinsguthaben an den Vorweiser, sowie auf den entsprechenden Text ihrer Spar kassascheine selbst verwiesen und bemerkt, daß diese Kassascheine da nach als Inhaberpapiere zu betrachten seien, deren Amortisation nach Art. 849 ff. OR zu erfolgen habe. Die Toggenburgerbank hat sich auf die vorliegende Beschwerde nicht vernehmen lassen; dagegen hatte ihre Filiale Wil im Rekurs verfahren vor Kantonsgericht die Erklärung abgegeben, sie habe am 3. März 1909 vom Zentralsitz in Lichtensteig die allgemeine Weisung erhalten, künftig bei Sparkassascheinen durch den Gerichts präsidenten nach Art. 105 OR mittelst Errichtung einer öffent lichen Urkunde Mortifizierung des verlorenen Scheines zu verlangen; für dieses Mal möge der Gerichtspräsident vorkehren, was für den Gläubiger leichter gehe. Auch das Bezirksgericht Wil hat eine Beschwerdeantwort nicht eingereicht; in Erwägung: Die Voraussetzungen der Beschwerdeführung gemäß Art. 86 OG sind gegeben: der angefochtene Beschluß des Bezirks gerichts Wil muß angesichts der vorliegenden Inkompetenzerklärung der kantonsgerichtlichen Rekurskommission vom 30. April 1909 (Fakt. D oben) als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ange sehen werden. Die Beschwerde gründet sich auf unrichtige Anwen dung bundesgesetzlicher Vorschriften , indem der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe unrichtiger Weise das Amortisa tionsverfahren der Art. 849 ff. OR, statt des zur Durchführung von Art. 105 Abs. 1 OR in Art. 301 der st. gallischen 3PO vorgesehenen Verfahrens, angeordnet. Und die zehntägige Beschwer defrist ist nach den Feststellungen in Fakt. F oben eingehalten. 2. Das Amortisationsverfahren nach Maßgabe der Art. 849 ff. OR, worauf der kantonale Richter den Beschwerdeführer verwiesen hat, gilt für Inhaberpapiere als Schuldurkunden, in denen eine Leistung an den Inhaber versprochen ist (Art. 846 OR). An gesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, daß fene Bestim mungen auf die streitigen Sparkassascheine zu Unrecht angewendet würden, steht daher die Frage zur Entscheidung, ob diese Scheine als Juhaberpapiere im angegebenen bundesrechtlichen Sinne aufzufassen seien. Dabei kann aber nicht mit der Beschwerdebegründung von einem allgemeinen Charakter solcher Sparkassa Schuldurkunden ausge gangen werden, sondern es ist naturgemäß lediglich auf die spezielle Fassung der im Streite liegenden Sparkassascheine abzustellen. Der Beschwerdeführer macht allerdings zutreffend geltend, daß Spar kassahefte oder scheine, in denen sich die Kasse, bei persönlicher Bezeichnung des Gläubigers, lediglich die Berechtigung vorbe halten hat, den Vorweiser der Urkunde als zur Zahlungserhebung legitimiert zu betrachten, keine reinen Inhaberpapiere im Sinne des Art. 846 OR, sondern nur sogenannte hinkende Inhaber papiere darstellen, auf welche das Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR nicht anwendbar ist. Allein es fragt sich eben, ob diese Voraussetzung hier zutreffe øder ob nach dem Inhalt der streitigen Scheine nicht vielmehr auf die Verpflichtung der beiden Bankenschuldner, dem Vorweiser ihrer Kassascheine ohne weiteres Zahlung zu leisten, geschlossen werden müsse, wie das reine In haberpapier es erfordert. Hierüber ist zu bemerken: a) Was den Kassaschein Nr. 1252 der st. gallischen Kanto nalbank betrifft, spricht dessen Wortlaut nach dem vorliegenden Formular unzweifelhaft für die zuletzt erwähnte Zahlungs pflicht der Bank. Diese bescheinigt zwar, die Einzahlung von einer bestimmt bezeichneten Person empfangen zu haben, verspricht jedoch vorbehaltlos, den einbezahlten Betrag unter den reglements gemäßen Bedingungen an den Vorweiser des Schuldscheines zurück zubezahlen. Nach diesem Text der Urkunde kann sich die Bank schlech terdings nicht bloß die Berechtigung haben vorbehalten wollen, die Gläubigerlegitimation des Vorweisers anzuerkennen. Denn diese sogenannte bloße Legitimationsklausel findet sich, unzweideutig for muliert, bei Sparkassenurkunden in der Tat sehr häufig, so daß unbedenklich anzunehmen ist, die Kantonalbank habe ihr vorbehalt loses Rückzahlungsversprechen zu Gunsten des Vorweisers in be wußter Abweichung von jener bekannten Klausel abgegeben. Daß sie ihren Sparkassaurkunden den Charakter von Inhaberpapieren verleihen wollte, ergibt sich überdies auch aus der Fassung des 13 des Sparkassareglements, welcher einerseits die Zahlungspflicht an den Vorweiser der Urkunde, entsprechend Art. 848 OR, nur durch den Vorbehalt der Amortisation der Urkunde einschränkt und dabei anderseits, in Präzisierung des Inhaltes der Sparkassascheine selbst, AS 35 II 1909

von der Zahlung des Kapitals und der Zinsen spricht.

Danach ist auch das Erfordernis des Art. 849 OR, daß der

Urkundeninhaber zum Bezuge von wiederkehrenden Leistungen

  1. B. Zinsen, berechtigt sein müsse, als erfüllt zu erachten.
  2. Der Wortlaut des Sparkassascheines Nr. 8693 der Toggen

burger Bank ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es lag aber dem

Beschwerdeführer ob, dem Bundesgericht die Prüfung seiner Be

hauptung, daß jener Schein sich, entgegen der Annahme des kan

tonalen Nichters, nicht als obligationenrechtliches Inhaberpapier qua

lifiziere, durch direkte Vorlage oder ausdrückliches Verlangen ander

weitiger Feststellung seines Formularinhaltes zu ermöglichen. Denn

das Bundesgericht ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren,

dessen kontradiktorischer Natur (Art. 87 OG) gemäß, auf die

Parteianbringen beschränkt und nicht befugt, von Amteswegen

weitergehende Erhebungen vorzunehmen. Nun hat der Beschwerde

führer über den Inhalt des fraglichen Scheines weder direkt be

stimmte Angaben gemacht, noch auf den editionsweisen Beizug

eines entsprechenden Formulars (wie die st. gallische Kantonalbank

es zu den Akten gegeben hat) angetragen. Die Beschwerde muß

daher in diesem Punkte schon wegen ungenügender Substanziierung

abgewiesen werden.

3. Ist nach dem Gesagten vorliegend das vom kantonalen

Richter angewiesene Amortisationsverfahren der Art. 849 ff. OR

einzuschlagen, so braucht nicht erörtert zu werden, ob andernfalls

das nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffende Verfahren des

Art. 301 Ziffer 1 der st. gallischen ZPO Anwendung finden

könnte, oder ob nicht die Anordnung eines solchen materiell selb

ständigen kantonalen Amortisationsverfahrens für Schuldurkunden,

die ihrer Natur nach dem Bundesrechte unterstehen, weil über den

Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art. 105 OR hinausgehend,

als unstatthaft zu bezeichnen wäre (vergl. hiezu AS 10. Nr. 47

S. 284);

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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