Art. 50 ff. OR; liability of an attorney for defamatory statements in a procedural pleading; Art. 26 Obwalden ZPO does not exclude an independent civil action. A cantonal rule of courtroom discipline is merely procedural and cannot derogate from the federal law of delict. Failure to invoke such disciplinary sanctions in the original proceedings does not constitute waiver of tort claims. An attorney may use client instructions and factual allegations within the limits of proper representation, but he exceeds those limits when he attacks the opponent personally with unsupported disparaging assertions that are not required for the protection of the client’s interests. In the absence of proof of actual patrimonial damage, a satisfaction award may still be granted in a modest amount (consid. 1-3).
antwort sandte der Beklagte im Auftrage seiner Klientin auch ein Exemplar derselben direkt an den Kläger nach Frankfurt. Frl. Kre meyer hatte dies, nach ihrer Angabe, verlangt, weil sie gehofft habe, den Kläger Loeb dadurch zum Prozeßabstande zu veranlaßen. B. Wegen der vorstehend hervorgehobenen Ausdrücke der zitierten Anbringen hat nun Loeb gegen Dr. V. als Verfasser jener Rechtsantwort an seinem Wohnsitz Luzern eine Injurienklage angestrengt und in Verbindung damit, unter Berufung auf die Art. 50 und 55 OR, eine Entschädigungsforderung im Betrage von 2000 Fr. geltend gemacht, sowie Publikation des Urteils im Luzerner Kantonsblatt und im Tourist in Frankfurt verlangt. Über diese Ansprüche hat das Obergericht des Kantons Luzern, nach vorgängiger Abweisung formeller Einwendungen des Beklag ten, durch Urteil vom 26. Mai 1909 in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides erkannt: Die Klage sei abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und in Festhaltung seiner Zivilansprüche beantragt: Der Beklagte sei zu verurteilen, ihm 2000 Fr., eventuell eine Entschädigung nach rich terlichem Ermessen, zu bezahlen, und das Urteil sei auf Kosten des Beklagten je einmal im Luzerner Kantonsblatt und in der in Frankfurt a. M. erscheinenden Zeitschrift Tourist zu publizieren. D. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen; in Erwägung: Der Beklagte hat die Kompetenz des luzernischen Richters zur Beurteilung des Inhalts der eingeklagten Rechtsschrift, soweit die beim Kantonsgericht von Obwalden eingereichte Ausfertigung derselben in Frage kommt, bestritten unter Berufung auf Art. 26 der Obwaldner ZPO vom 2. April 1901, welcher bestimmt: Die Parteien, ihre Vertreter und Anwälte haben in ihren münd lichen und schriftlichen Anbringen die dem Richter schuldige Achtung zu beobachten und den Gegner, sowie Zeugen, Sachverständige und unbeteiligte Drittpersonen soweit zu schonen, als es die Wah rung des eigenen Rechts erlaubt. Jeder, der diese Vorschrift ver letzt oder seinen Gegner auf ungebührliche Weise belästigt, ist vom Gerichte mit einer Ordnungsbuße bis auf 20 Fr. zu be strafen . Danach wäre, so argumentiert der Beklagte, das Ob waldner Prozeßgericht selbst zur Ahndung der angeblichen Injurien in der ihm unterbreiteten Rechtsschrift kompetent gewesen und der Kläger habe, indem er es unterlassen, im damaligen Verfahren die Anwendung dieser Disziplinarvorschrift dem Beklagten gegenüber zu verlangen, auf bezügliche Rechtsvorkehren überhaupt verzichtet. Diesen Einwand haben die Vorinstanzen gutgeheißen und demnach auf das beim Kantonsgericht Obwalden eingereichte Exemplar der Rechtsschrift nicht abgestellt. Das Obergericht speziell führt aus, die erwähnte Obwaldner Prozeßbestimmung bezwecke, die darin vorge sehenen Anstände zwischen Prozeßbeteiligten auf disziplinarischem Wege zu erledigen und damit der Entstehung von Injurienpro zessen vorzubeugen, folglich müsse in der Unterlassung der Geltend machung dieser Bestimmung seitens einer vom Prozeßgegner belei digten Partei in der Tat ein Verzicht auf die Ahndung der Belei digung erblickt werden, der die Verwirkung des Rechts zur Erhe bung einer anderweitigen Injurienklage zur Folge habe. Dieser Auffassung kann jedoch, was wenigstens den hier allein noch in Betracht fallenden zivilrechtlichen Schadenersatz und Genugtuungs anspruch des Klägers betrifft, nicht beigepflichtet werden. Eine Be timmung, wie diejenige des Art. 26 der Obwaldner ZPO, hat, als Ordnungsvorschrift für das Prozeßverfahren, naturgemäß nur Bezug auf die Stellung der Beteiligten im Rahmen des gegebenen Prozeßrechtsverhältnisses. Sie befaßt sich deshalb speziell mit dem Verhalten der Prozeßparteien zu einander nur, soweit die ordnungsmäßige Durchführung ihres schwebenden Prozesses in Frage kommt, und berührt die rechtliche Bedeutung und Tragweite dieses Verhaltens an sich, in materieller Hinsicht, nicht. Jedenfalls kann eine solche Bestimmung prozeßdisziplinarischen Inhalts in einem kantonalen Gesetzeserlasse schlechterdings nicht die Meinung haben, daß dadurch die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Normen über die Haftung für unerlaubte Handlungen auf die betreffenden Tatbestände ausgeschlossen werden soll. Denn dieser Ausschluß würde eine Einschränkung des Geltungsbereiches der einschlägigen Art. 50 ff. OR bedingen, welcher der allgemeine Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen AS 35 II 1909
Recht (Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV) entgegensteht. Und aus der Nichtgeltendmachung der fraglichen Bestimmung welche übrigens nach ihrem Wortlaute offenbar nicht bloß der Par teidisposition unterstellt ist, sondern durch den Richter auch von Amtes wegen angewendet werden sollte kann keineswegs ein Ver zicht des Klägers auf die Erhebung des in Rede stehenden Zivil anspruchs abgeleitet werden, ist es doch sehr wohl denkbar, daß der Kläger auf jene verhältnismäßig geringfügige disziplinarische Ahn dung der ihn beleidigenden Anbringen des Gegenanwaltes gerade mit Rücksicht auf die ihm daneben, seiner richtigen Auffassung nach, zu Gebote stehende Zivilklage keinen Wert legte. Es fällt somit auch das dem Obwaldner Richter unterbreitete, nicht nur das vom Beklagten dem Kläger direkt zugestellte Exemplar der eingeklagten Rechtsschrift, mit Bezug auf welches letztere allein die Vorinstanzen ihre Kompetenz bejaht haben, für die Beurteilung der Streitsache in Betracht. 2. Dabei steht die Frage zur Entscheidung, ob der Beklagte als Verfasser der eingeklagten Rechtsschrift durch die in Fakt. A oben hervorgehobenen Anbringen derselben sich einer unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR gegenüber dem Kläger schuldig gemacht habe. Nun sind jene Anbringen, wie auch die Vor instanz annimmt und der Beklagte selbst heute nicht mehr in Ab rede stellt, jedenfalls zum Teil unzweifelhaft ehrverletzender Natur und an sich geeignet, sowohl den geschäftlichen Ruf und Kredit des Klägers zu schädigen (Art. 50), als auch eine ernstliche Verletzung desselben in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 55) zu be gründen. Dagegen bestreitet der Beklagte zu seiner Entlastung in grundsätzlicher Hinsicht das Vorliegen eines Verschuldens in seiner Person, sowie auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, indem er geltend macht, er habe die eingeklagte Rechtsschrift in guten Treuen nach den Angaben seiner Klientin und lediglich zur Wah rung berechtigter Interessen derselben verfaßt, und sich überdies auf den Nachweis der Wahrheit der streitigen Anbringen beruft. Diese Einwendungen entbehren jedoch der Begründung. Allerdings muß dem Anwalt als solchem das Recht zuerkannt werden, tatsächliche Angaben seines Klienten, die auf dessen Streitsache Bezug haben, ohne eigene Prüfung ihrer Richtigkeit (sofern sie wenigstens nicht offensichtlich als unwahr erscheinen) im Prozesse zu verwenden und hieraus Schlußfolgerungen zu ziehen, welche zur Wahrung Interessen des Klienten dienlich sein können, wobei dem Ermessen des Anwalts der Natur der Sache nach in materieller und auch in formeller Hinsicht ein nicht zu eng begrenzter Spielraum zu gewähren ist. Allein der Kläger hat im gegebenen Falle auch diese weitgesteckten Schranken rechtmäßiger Anwaltstätigkeit überschritten. Denn einmal können seine beleidigenden Anbringen, soweit sie gegen den Kläger persönlich gerichtet sind, schlechterdings nicht als in den Rahmen des damaligen Prozesses gehörend bezeichnet wer den, da ja bei dem von der Klientin des Beklagten beanstandeten Vertragsabschluß nur das Verhalten eines Vertreters des Klägers in Frage stand. Zudem ist der Beklagte mit der in jenen An bringen liegenden Würdigung des dem Kläger vorgeworfenen Ge schäftsgebahrens (bei welcher es sich nicht etwa nur um die direkte Verwendung tatsächlicher Angaben der Klientin, sondern vielmehr um auf eigene Verantwortlichkeit des Anwaltes hieraus gezogene Schlüsse handelt) über die durch den Prozeßzweck gebotenen Aus führungen nach Form und Inhalt wesentlich hinausgegangen. Statt sich auf eine sachliche Erörterung und Kritik jenes Geschäftsge bahrens zum Zwecke der Charakterisierung des streitigen Vertrags abschlusses zu beschränken, hat er die Persönlichkeit des Klägers in die Diskussion gezogen. Der ganze Ton der eingeklagten Anbringen ist darauf gestimmt, den Kläger als persönlich minderwertigen Ge schäftsmann erscheinen zu lassen: Ausdrücke an die Adresse des Klägers, wie: ganz abgefeimter Gauner , gemeiner Schwindel können nicht aus dem Gesichtspunkte der Wahrung der dem Be klagten anvertrauten Parteiinteressen gerechtfertigt werden; sie quali izieren sich vielmehr als persönliche Zulagen gegenüber der Gegen partei, welche nicht nur mit einer der Würde des Anwaltsstandes angemessenen Prozeßführung nicht vereinbar sind, sondern im gege benen Falle, angesichts des Umstandes, daß der Beklagte mit dem im fraglichen Prozesse beigebrachten Aklenmaterial jeden Nachweis betrügerischen Geschäftsgebahrens des Klägers selbst schuldig ge blieben ist, auch den Tatbestand einer schuldhaft rechtswidrigen Handlung im Sinne der Art. 50 und 55 OR begründen. Der hierauf gestützte Zivilanspruch des Klägers ist somit, entgegen dem Entscheide des kantonalen Richters, grundsätzlich gutzuheißen. 3. In quantitativer Hinsicht fehlen genügende Anhaltspunkte
für den Nachweis einer tatsächlich eingetretenen Kreditschädigung des Klägers, wie sie freilich durch das beim Kantonsgericht von Obwalden eingereichte Exemplar der eingeklagten Rechtsschrift hätte bewirkt werden können. Dagegen rechtfertigt es sich auf Grund der vorstehenden Erwägung, dem Kläger eine Genugtuungssumme im Sinne des Art. 55 OR zuzusprechen, doch erscheint deren Be trag in Würdigung der gesamten Umstände des Falles als mit 100 Fr. genügend hoch bemessen ...; erkannt: Die Berufung des Klägers wird grundsätzlich gutgeheißen und das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 26. Mai 1909 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Genugtuungssumme von 100 Fr. zu bezahlen.