- Arteil vom 27. November 1909 in Sachen
Genosseuschaft der Schweiz. Schreinermeister
und Möbelfabrikanten, Sektion Zürich, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Hinnen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Rechtssphäre der Genossenschaft und Individualrechtssphäre der
Genossen: Der Kompetenzbereich der Genossenschaft gegenüber ihren
Mitgliedern bestimmt sich nicht bloss nach der statutarischen Um
schreibung des Genossenschaftszweckes, auf den Art. 700 OR Bezug
nimmt, sondern nach dem gesamten Inhalt der Genossenschaftssta
tatutenauslegung : Verbindlichkeit eines Genossen
tuten.
schaftsbeschlusses betr. allgemeine Arbeiteraussperrung für die
einzelnen Genossen? Anerkennung der Verbindlickkeit dieses Be
schlusses seitens eines Genossen ?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 1. Mai 1909 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und bean
tragt: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem
Umfange gutzuheißen, eventuell die Sache zur Aktenvervollständi
gung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück
zuweisen.
C. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen;
in Erwägung:
1.
Der Beklagte Theophil Hinnen, Schreinermeister, in
Zürich, war vom Dezember 1907 bis Ende 1908 Mitglied der
als Klägerin auftretenden Genossenschaft der Schweiz. Schreiner
meister und Möbelfabrikanten, Sektion Zürich . Aus den Statuten
dieser Genossenschaft, vom 10. Oktober 1907, sind folgende Be
stimmungen hervorzuheben:
Art. 2. Die Genossenschaft hat den Zweck:
a) Die Interessen eines jeden einzelnen seiner (recte: ihrer)
Mitglieder ausdrücklich zu wahren, den Gemeinsinn zu fördern
und ein loyales Verhalten der Mitglieder unter einander im
Konkurrenzkampfe anzustreben.
b) Normen für Submissionseingaben und gemeinsame Betei
ligung festzustellen, einen Minimaltarif für Schreinerarbeiten
aufzustellen, ein möglichst gutes, gesundes Verhältnis mit den
Arbeitern anzubahnen. Zu diesem Behufe kann sie Verträge mit
den Arbeiter Organisationen bezüglich Arbeitszeit und Lohn durch
den Vorstand abschließen.
c) Preisermäßigungen zu erwirken durch gemeinsame Einkäufe
des Materials durch eine dem Vorstande beigegebene oder aus
dem Vorstande durch die Generalversammlung zu wählende Ge
schäftskommission von drei Mitgliedern.
d) Die Genossenschaft, um ihren Zweck besser erreichen zu
können, schließt sich der Genossenschaft schweizerischer Schreiner
meister und Möbelfabrikanten als Filiale an.
Art. 11. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit..... Die gefaßten Beschlüsse sind für sämt
liche Mitglieder, also auch für die Nichtanwesenden, verbind
lich.
Art. 13. Wer Beschlüsse der Genossenschaft nicht ausführt
oder nicht hält, verfällt in eine Konventionalstrafe von 500 Fr.
nebst 50 Fr. für jeden Arbeiter ......., zu Gunsten des
Genossenschaftsvermögens.
Art. 28. Es ist den Mitgliedern strengstens untersagt, während
eines Streikes oder sonst eines Konfliktes nach Zusendung der
Arbeiterliste einen der darauf befindlichen Arbeiter zu beschäftigen."
In außerordentlichen Generalversammlungen vom 4. und 6. Fe
bruar 1909 beschloß die Genossenschaft mit Rücksicht auf den
bei zwei Genossen ausgebrochenen Streik (den sie als Bruch
einer im Jahre 1906 mit dem Holzarbeiterverband Zürich abge
schlossenen Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen ihres Ge
werbes ansah) die Aussperrung der Arbeiter aller Genossen auf
den 8. Februar. Diesem Beschlusse kam der Beklagte nicht nach.
Deshalb fordert die Klägerin vorliegend von ihm, gestützt auf
rt. 13 der Genossenschaftsstatuten, eine Konventionalstrafe im
Betrage von 2150 Fr. Der Beklagte bestreitet diese Forderung
grundsätzlich und wendet dabei u. a. ein, der fragliche Aussper
rungsbeschluß sei mangels seiner Zustimmung für ihn nicht ver
bindlich gewesen, weil er dem statutengemäßen Genossenschaftszwecke
nicht entspreche und daher den einzelnen Genossen nicht habe auf
gezwungen werden können.
2. Da die Vorinstanz in Gutheißung des eben erwähnten
Einwandes zur Klageabweisung gelangt ist, empfiehlt es sich, in
erster Linie diesen Einwand zu überprüfen. Dabei steht die Aus
dehnung der genossenschaftlichen Rechtssphäre gegenüber der Indi
vidualrechtssphäre der einzelnen Genossen in Frage. Die Klägerin
behauptet, daß die Anordnung einer allgemeinen Arbeiteraussper
rung unter die der Genossenschaft ihrem Zwecke gemäß zustehenden
Naßnahmen falle, während der Beklagte diesen Kompetenzbereich
der Genossenschaft bestreitet. Nun ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, daß die Klägerin für ihre Behauptung beweispflichtig
ist, indem eine Beschränkung der an sich gegebenen Individual
rechtssphäre der Genossen nur angenommen werden darf, soweit
die Rechtssphäre der Genossenschaft erkennbar reicht. Für diesen
Nachweis beruft sich die Klägerin vorab zu Unrecht auf die Be
stimmung in Art. 700 OR, wonach der Genossenschaftsvorstand
gegenüber dritten Personen als ermächtigt gilt, alle Geschäfte und
Rechtshandlungen für die Genossenschaft vorzunehmen, welche in
den Bereich ihres genossenschaftlichen Zweckes gehören. Denn diese
Bestimmung bezieht sich nur auf das äußere Verhältnis der Ge
nossenschaft gegenüber Dritten: dritte Personen dürfen sich
danach im Verkehr mit dem Vorstand als Genossenschaftsorgan
darauf verlassen, daß jede Rechtshandlung desselben für die Ge
nossenschaft verbindlich sei, sofern sie nur von dem nach außen
bekannt gegebenen Genossenschaftszweck umfaßt wird. Im internen
Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern da
gegen kann der Handlungsbereich der Genossenschaft durch die Sta
tuten in anderer Weise umschrieben sein, als die gesetzliche Voll
macht des Vorstandes nach Art. 700 OR lautet. Es ist deshalb
für die Abgrenzung der Rechtssphäre der Genossenschaft gegenüber
den einzelnen Genossen als solchen, d. h. für die Entscheidung der
Frage, in welchem Umfange die organisierte Gesamtheit der Ge
nossen das Verhalten jedes einzelnen Genossen verbindlich zu be
stimmen berechtigt sei, nicht nur die spezielle Umschreibung des
Genossenschaftszweckes, sondern überhaupt der ganze Statuteninhalt
maßgebend. Dabei bildet freilich, wie der Klägerin zugegeben werden
muß, die statutengemäße Umschreibung des Genossenschaftszweckes
den wichtigsten, oft den einzigen Anhaltspunkt; denn in der Regel
werden die Rechtshandlungen, welche der Genossenschaftssphäre zu
gewiesen sein sollen, mit Rücksicht auf ihre Mannigfaltigkeit in
den Statuten nicht einzeln aufgeführt, sondern lediglich unter
Sammelbegriffen, in allgemeiner Skizzierung der Zwecke der Ge
nossenschaft, zusammengefaßt. Von den in Art. 2 der Statuten
der Klägerin aufgeführten Zwecken nun sind Punkte, wie: die
Interessen eines jeden einzelnen Genossenschaftsmitgliedes nachdrück
lich zu wahren , oder: ein möglichst gutes, gefundes Verhältnis
mit den Arbeitern anzubahnen , wegen ihrer zu allgemeiner Fas
sung für eine rechtliche Umgrenzung der Genossenschaftskompetenzen
wertlos. Der rechtlich faßbare Inhalt des Art. 2 beschränkt sich
(abgesehen von der Proklamation des Anschlusses der Klägerin an
die allgemeine Genossenschaft schweiz. Schreinermeister und Möbel
fabrikanten, in litt. d, auf das Programm: a) die illoyale Kon
kurrenz der Genossen unter sich zu verhindern; b) das Submissions
und Tarifwesen zu regeln und mit den Arbeiterorganisationen
Verträge bezüglich Arbeitszeit und Lohn abzuschließen; c) durch
gemeinsame Materialeinkäufe Preisermäßigungen zu erwirken. Die
Aufgaben der Genossenschaften beschlagen somit, außer dem Ver
hältnis der Genossen unter sich, zu den Kunden und zu den
Materiallieferanten, allerdings auch dasjenige zu den Arbeitern.
Allein mit Bezug auf dieses letztere Verhältnis ist der Genossen
schaft ausdrücklich nur der Abschluß von sogen. Tarifverträgen
über Arbeitszeit und Lohn zugewiesen und damit im übrigen
implicite die volle Handlungsfreiheit der einzelnen Genossen vor
behalten. Es läßt sich also nicht sagen, daß der Klägerin bestim
mungsgemäß die Aufgabe der Verteidigung der Interessen der
Arbeitgeber ihres Gewerbes gegenüber den Arbeitern schlechthin
zukomme; denn die spezialisierende Methode, welcher die Zweckum
schreibung der Statuten in diesem Punkte folgt, steht einer solchen
Verallgemeinerung unbedingt entgegen. Das Recht zur verbindlichen
Anordnung einer Aussperrung wäre der Klägerin danach vielmehr
nur zuzuerkennen, wenn diese Maßnahme, wie die Klägerin weiter
hin behauptet, unter den Begriff des Abschlusses von Tarifver
trägen über Arbeitszeit und Lohn bezogen werden könnte. Hievon
kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist jener Begriff zweifellos in
dem weiten Sinne aufzufassen, daß darunter allgemein auch die
Handhabung eines abgeschlossenen Tarifvertrages, insbesondere
auch dessen rechtmäßige Geltendmachung fällt. Allein hiezu gehört
die Aussperrung nicht; denn sie bedeutet das Gegenteil der recht
mäßigen Geltendmachung eines Tarifvertrages, nämlich den Bruch,
d. h. die einseitige Außerkraftsetzung desselben. Überdies greift ihre
Anordnung viel intensiver in die Individualrechtssphäre der Ge
nossen ein, als der Abschluß eines Tarifvertrages über Arbeits
zeit und Lohn, indem ein solcher an sich den Genossen volle Frei
heit hinsichtlich der Eingehung oder Auflösung ihrer einzelnen
Arbeitsverträge (Auswahl der Arbeiter) läßt und nur die Bedin
gungen dieser Verträge mit Bezug auf Arbeitszeit und Lohn ein
heitlich vorschreibt, während die Aussperrung ja die Genossen zur
Aufhebung ihrer Einzelverträge und Entlassung der Arbeiter von
genossenschaftswegen zwingt. Wenn die Aussperrung, nach Angabe
der Klägerin, das in gewissen Fällen einzig praktische Zwangs
mittel zur Aufrechterhaltung geschlossener Tarifverträge sein sollte,
so hätte die Klägerin gewiß allen Grund gehabt, dieses ihr unent
behrliche Kampfmittel in den Statuten vorzusehen; zur Anerken
nung desselben beim Stillschweigen der Statuten dagegen kann
dieser Umstand nicht genügen. Die Klägerin macht nämlich auch
zu Unrecht geltend, daß das Recht zur Anordnung einer Aussper
rung als selbstverständliches Kampfmittel aller Arbeitgeberorgani
sationen ihr stillschweigend ebenfalls zuerkannt worden sei. Sie
hat, wie der Beklagte zutreffend einwendet, für eine solche allgemeine
Geltung des Aussperrungsrechts nicht nur keine positiven Beweise
angetragen, sondern ihrer Behauptung stehen die von ihr beige
brachten Statuten des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber
organisationen direkt entgegen. Gemäß 2 dieser Statuten be
zweckt der Zentralverband u. a.: unberechtigte Streiks und Boykotts
wenn möglich mit gemeinsamen Mitteln zu bekämpfen . Und in
Schutztätigkeit des
18 der Statuten ist bei Regelung der
Zentralverbandes zu Gunsten der einzelnen Organisationen be
stimmt: Als Schutzmaßregel welche, gemäß 17, der Zentral
vorstand anzuordnen hat kommt hauptsächlich in Betracht die
ausgetretener, ausge
Nichtanstellung streikender, widerrechtlich
Sollten weitergehende
sperrter oder gegengesperrter Arbeiter.
Schutzmaßregeln, als die genannten, wie Aussperrungen, Mate
rialsperren 2c. ergriffen werden, so ist die Beschlußfassung der
Zur Mitwirkung bei
Delegiertenversammlung erforderlich.
solchen weitergehenden Schutzmaßregeln sind die einzelnen Orga
nisationen nur insoweit verpflichtet, als sie sich hiezu allgemein
oder für den einzelnen Fall verpflichtet haben. Ist eine solche
Erklärung abgegeben, so kann sie nur nach sechsmonatlicher Kün
digung wieder zurückgenommen werden . Diese Bestimmung läßt
deutlich erkennen, daß die Arbeiteraussperrung jedenfalls kein
schlechthin übliches und selbstverständliches Kampfmittel der Ar
beitgeberverbände darstellt. Sie zeigt auch das Bedürfnis, neben
der allgemeinen Zweckbestimmung der Bekämpfung von Streiks ec.,
noch die einzelnen Kampfmittel ausdrücklich vorzusehen und ihre
Anwendbarkeit näher zu regeln. Wenn daher die Statuten der
Klägerin, im Gegensatze hiezu, weder allgemein die Verteidigung
gegen Kampfmaßnahmen der Arbeiterorganisationen als Zweck der
Genossenschaft angeben, noch insbesondere bei der Erwähnung eines
der sogen. schwarzen Listen , mit
bezüglichen Kampfmittels
dem Verbot, die darauf befindlichen Arbeiter zu beschäftigen
(Art. 28) die schärfere Maßregel der allgemeinen Arbeiteraus
sperrung nicht aufführen, so darf daraus unbedenklich geschlossen
werden, daß eben die Ergreifung dieser Maßregel der Genossen
schaft nicht anheimgestellt werden wollte.
3. Ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz anzunehmen,
daß die Klägerin auf Grund ihrer Statuten die Kompetenz zur
allgemein verbindlichen Anordnung einer Aussperrung fehlt, so ist
der weitere Standpunkt der Klagebegründung in Betracht zu ziehen,
wonach der Beklagte die Verbindlichkeit der streitigen Aussper
rungsverfügung für sich durch konkludentes Handeln anerkannt
hätte. Nun ist der Beklagte unbestrittenermaßen in den beiden Ge
neralversammlungen der Klägerin vom 4. und 6. Februar 1909
in der ersten durch einen Vertreter, in der zweiten durch schrift
liche Eingabe gegen die Aussperrung aufgetreten und hat sich
nachher konsequent geweigert, dem Aussperrungsbeschlusse nachzu
kommen. Nur hat er dabei allerdings niemals die Einrede der
Unzuständigkeit der Genossenschaft, die Aussperrung zu beschließen,
erhoben, sondern stets nur sachliche Einwendungen gegen die Sperr
maßnahme vorgebracht. Allein dieser Umstand vermag die Be
deutung seines erwähnten Verhaltens, das an sich gegen eine An
erkennung des Beschlusses spricht, nicht zu ändern. Die Klägerin
verweist zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung mit Un
recht auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Juli 1898 in
Sachen Fridlin Galliker (AS 24 II Nr. 67). In jenem Falle
wurde aus dem Zeichnen von Anteilscheinen einer Genossenschaft
und aus der Ausübung des Stimmrechts auf Grund bestimmter
Statuten auf die stillschweigende Genehmigung dieser Statuten
geschlossen (a. a. O. Erw. 8 S. 566/67). Hier aber liegen solche
positive Handlungen des Beklagten mit Bezug auf den streitigen
Aussperrungsbeschluß nicht vor; vielmehr hat der Beklagte diesen
Beschluß, jedenfalls nach seiner Fassung, deutlich abgelehnt. Unter
solchen Umständen war in der Tat, wie die Vorinstanz angenommen
hat, die allfällig irrige Auffassung des Beklagten über die statuten
gemäße Verbindlichkeit des Beschlusses unerheblich: dieser Irrtum
würde dem Beklagten nur schaden, wenn er sich dadurch zur aus
drücklichen oder stillschweigenden Anerkennung des Beschlusses hätte
verleiten lassen. Dies ist jedoch nach dem Gesagten nicht der
Fall.
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Mai 1909
in allen Teilen bestätigt.