Art. 50 ff. OR, Art. 53 OR; operator liability for defective self-service elevator safety measures. A person who, as tenant and actual operator, installs and controls a passenger elevator open to public self-service is liable when the installation lacks safety devices required by the state of the art and an accident results from this defect. If a protective contact is temporarily removed, the operator must either take equivalent precautions or suspend public use. The burden of exoneration under Art. 62 OR remains on the operator; mere absence of ownership of the building is irrelevant. Contributory negligence requires proof of informed disobedience or otherwise blameworthy conduct. Permanent bodily disfigurement may justify compensation even without proven loss of earning capacity (consid. 2-5).
Das bezirksgerichtliche Urteil ist mit der einzigen Abänderung bestätigt, daß Dispositiv 1 b (Entschädigung von 300 Fr. für Arbeitsversäumnis) gestrichen wird B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Genossenschaft gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
Aufsicht und Kontrolle gehabt hat. Iufolgedessen hat sie im Sinne von Art. 50 ff. OR als Inhaberin der fraglichen Installation aufzukommen, wenn diese aus Verschulden ihrer Organe mangel haft funktioniert und dadurch jemand geschädigt wird. Ob' sie beim Unfall bereits Eigentümerin des Gebäudes gewesen sei und daher namentlich auch aus dem Art. 67 OR hafte, ist nach ihrer Er klärung, sie mache aus diesem Artikel keinen Anspruch geltend, nicht mehr zu prüfen. 3. Der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Aufzug verbotenerweise benützt und damit den Unfall selbst ver schuldet oder mitverschuldet, kann nach der Aktenlage nicht beige treten werden. Freilich ist dargetan, daß auf Betreiben der Be klagten der Handelslehrer Frey seinen Schülern und Schülerinnen im allgemeinen den Gebrauch des Aufzuges verboten hat. Allein die Vorinstanz hält es für nicht nachgewiesen, daß von diesem Verbote im besondern auch die Klägerin unterrichtet worden sei, und es liegt hierin eine nicht aktenwidrige und daher für das Bundesgericht maßgebende Beweiswürdigung. Im weitern läßt sich der Klägerin auch nicht zum Verschulden anrechnen, wenn ihr die Geistesgegenwart gefehlt hat, um im Momente der Aufwärtsbe wegung des Aufzuges entweder sofort die Entreetüre zu öffnen und auszusteigen, oder zurückzutreten und in der Kabine zu verbleiben. 4. Bei der Frage nach dem Verschulden der Beklagten ist davon auszugehen, daß Aufzüge, die, wie der vorliegende, nicht von einer besondern Person bedient werden, sondern dem Publikum zur Selbstbedienung überlassen sind, alle durch den Stand der Technik gegebenen Sicherheitsvorrichtungen aufweisen müssen, um - das Publikum vor möglichem Schaden zu behüten. Als eine solche notwendige Sicherheitsmaßnahme muß aber auch gelten, daß das Offnen nicht nur der äußern (Entree ) Türe, sondern auch der innern (Kabinen ) Türe automatisch eine Weiterbewegung der Kabine verhindert; denn durch diese innere Sicherung wird eben sogut oder noch mehr als durch die äußere der Passagier gegen die Gefahren geschützt, die eine Bewegung der Kabine beim Ein oder Aussteigen zur Folge hat (vergl. Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 1909 in Sachen Eheleute Marsteller gegen Cardinaux Nr. 54 S. 421 ff. dieses Bandes. (Anm. d. Red. f. Publ.) Erw. 1). Ist dem aber so, so hat sich hier am Unfalltage der Aufzug, was die Betriebssicherheit anbelangt, in einem mangel haften Zustande befunden, woran auch der von der Beklagten gel tend gemachte Umstand nichts ändert, daß früher ein innerer Sicherheitskontakt überhaupt nicht angebracht war. Abgesehen von dieser Erwägung ist ferner mit der Vorinstanz zu sagen, daß sich das Publkum an den zweiten Kontakt gewöhnt hatte und bei der Benutzung des Aufzuges darauf vertrauen konnte, daß er vor handen sei und funktionniere. Deshalb wäre es geboten gewesen, bei der Entfernung der Vorrichtung und bis zu ihrer Wiederan bringung die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, also entweder den Aufzug für den allgemeinen Gebrauch abzuschließen oder ihn dann durch eine besondere Person bedienen zu lassen, oder dann doch das Publikum in gehöriger Weise auf seine nunmehrige, gegen über früher anormale Funktion aufmerksam zu machen. Aus den beiden erörterten Gründen liegt ein für den Unfall kausales Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute vor, in letzterer Hinsicht nawentlich ein Verschulden des Wärters Boller, der den Sicherheitskontakt beseitigt hatte, ohne sich um die möglichen Folgen zu kümmern. Den durch den Art. 62 OR geöffneten Entlastungs beweis hat die Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht geführt, und ihre Schadenersatzpflicht ist daher grundsätzlich gegeben. 5. Von den eingeklagten Schadensbeträgen erweist sich zu nächst der Posten von 454 Fr. 20 Cts. für Arzt und Spital kosten, samt Zins zu 5 % von seiner Bezahlung an (29. Juli 1906), als aktenmäßig belegt und rechtlich begründet. Umgekehrt ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die in ihrem Berufe noch nicht ausgebildete Klägerin durch den Unfall keine Erwerbseinbuße erlitten hat und daß daher in dieser Hinsicht keine Schadenersatz pflicht besteht. Die Hauptforderung für dauernde Schädigung ist von den beiden Vorinstanzen in beschränktem Umfang von 1500 Fr., verzinslich zu 5% seit Anhebung der Betreibung (1. März 1907) zugesprochen worden und in diesem Umfange zu schützen. Selbst wenn der Unfall, wie die Experten es annehmen, für die Klägerin keine Verminderung ihrer spätern Erwerbsfähigkeit bedeuten würde, so hat er doch auf alle Fälle für sie eine erhebliche dauernde Ver
stümmelung zur Folge, die geeignet ist, ihr Fortkommen zu er schweren, und die daher laut Art. 53 Abs. 2 OR als Schaden ersatzmoment in Betracht fallen muß. Schon aus diesem Grunde kann die gesprochene Schadenersatzsumme nicht als übersetzt gelten, während sie anderseits von der Klägerin nicht mehr als zu niedrig angefochten wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiefen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. April 1909 in allen Teilen bestätigt.