Art. 55 OR; moral damages for adultery and interference with marriage relations. A spouse’s claim for satisfaction against the accomplice to adultery is not excluded in principle by forgiveness of the marital offense, but its admissibility depends on the concrete circumstances of the case (consid. 5). Mere sexual relations with a married person do not, without proof of unlawful coercion or abuse of free will, constitute a wrongful act against that person (consid. 4). Where the insult is primarily attributable to the spouse’s own breach of fidelity and the action serves mainly to obtain family maintenance rather than reparation for personal injury, monetary satisfaction is to be denied. A claim filed within one year of the wrongful act is not time-barred under Art. 69 OR.
halt und die Erziehung des am 25. April 1908 geborenen Kindes verpflichte; der Kläger sei dadurch ferner in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden, so daß ihm auch hiefür Entschädigung gebühre. In der Folge hat der Kläger seine Klage dahin näher präzistert, daß sie sich nur auf den Vorgang vom Juli 1907 beziehe, während auf den frühern von 1904 in Hin sicht auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht mehr abgestellt werde. Vor der Vorinstanz hat der Kläger ferner erklärt, daß er die Klage, soweit sie sich auf den Art. 50 OR stütze und auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet sei, fallen lasse. Die erste Instanz hatte nämlich die Anwendung dieses Artikels deshalb abgelehnt, weil Zweifel darüber obwalte, wer der Erzeuger des Kindes in casu der Schadensstifter sei. Die Klage aus Art. 55 OR ist von dieser Instanz im Betrage von 1500 Fr. und von der zweiten Instanz durch das am Anfang genannte, nunmehr an das Bundesgericht weiter gezogene Urteil im Betrage von 1000 Fr. geschützt worden. Die Vorinstanzen haben die Verjährungseinrede laut dem Art. 69 OR mit Recht abgewiesen, da sich aus den obigen Fest stellungen ergibt, daß die Klage innert Jahresfrist von der be haupteten rechtswidrigen Handlung des Beklagten an eingereicht worden ist, abgesehen davon, daß der Kläger von dieser Handlung erst später Kenntnis erhalten und daß also für ihn die Verjährung erst später zu laufen begonnen hat. 4. In der Sache selbst hat zunächst die Vorinstanz mit Unrecht zu Gunsten der Ehefrau des Klägers einen Anspruch aus Art. 55 OR gegenüber dem Beklagten angenommen. Darin allein, daß der Beklagte mit ihr geschlechtlichen Verkehr gehabt hat, liegt ihr gegenüber keine rechtswidrige Handlung (vergl. AS 14 S. 117 ff.). Eine solche setzt voraus, daß der Ehebrecher die Ehe frau in einer widerrechtlichen, ihre Verantwortung ausschließenden Weise mißbraucht, während, wenn die Ehefrau zum Ehebruch in reiem Entschlusse einwilligt, sie ihre eheliche Treupflicht verletzt und damit selbst, neben dem andern Teil als Mitschuldigem, rechts widrig handelt. In der Klage wird nun freilich Gewaltanwendung gegenüber der Ehefrau des Klägers behauptet. Allein für diese Be hauptung, die übrigens vor Bundesgericht nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten wird, fehlt jeder aktenmäßige Nachweis. Die beiden Vorinstanzen haben denn auch geglaubt, darauf nicht abstellen zu können. Das Amtsgericht verweist auf die oben erwähnte Beweis würdigung des Strafrichters über diesen Punkt, die zu einem nega tiven Ergebnis gekommen war; und das Obergericht führt aus, der Beklagte habe gegenüber der Ehefrau des Klägers eine uner laubte Handlung dadurch begangen, daß er sie zum Beischlafe ver führt habe. In dieser Annahme des obergerichtlichen Urteils, die nirgends näher erläutert und mit dem Beweisergebnis in Zusam menhang gebracht wird, kann nun nicht etwa eine für das Bundes gericht verbindliche tatsächliche Feststellung erblickt werden, die den Vorgang vom Juli 1907 in faktischer Beziehung genauer bestimmen würde. Danach hat aber das Bundesgericht selbständig auf Grund der Akten zu prüfen, ob durch das Vorgehen des Beklagten auch gegenüber der Ehefrau des Klägers der Tatbestand einer rechts widrigen Handlung verwirklicht werde. Das ist aber zu verneinen, da jeder Anhaltspunkt dafür mangelt, daß der Beklagte auf die freie Willensbestimmung der Ehefrau des Klägers in einer rechtlich verbotenen Weise eingewirkt habe, und da also von Verführung höchstens im Sinne einer moralisch zu mißbilligenden Überredung und Veranlassung zu einem Fehltritte gesprochen werden kann. 5. Zweifelhafter scheint die weitere Frage, ob sich der Kläger persönlich auf den Art. 55 OR berufen könne. Die Vorinstanzen haben das kurzweg deshalb bejaht, weil der Beklagte widerrechtlich in die Ehe des Klägers eingegriffen habe. Dem gegenüber ist ent prechend den obigen Ausführungen zu bemerken, daß nicht nur der Beklagte dem Kläger ein Unrecht zugefügt hat, sondern auch, und sogar in erster Linie, die Ehefrau des Klägers, da sie durch ihren Treubruch das eheliche Band verletzt hat und ohne ihre Ver fehlung jener Angriff des Beklagten auf die Ehre des Klägers als Ehemann nicht möglich gewesen wäre. Man kann sich daher fragen, ob überhaupt der Kläger jetzt, nachdem er sich bei dem Unrecht, das ihm seine Frau angetan hat, beruhigt und namentlich von einer Scheidung abgesehen hat, noch gegenüber dem Beklagten An sprüche auf Genugtuung geltend machen könne, oder ob nicht viel mehr die Verzeihung eines begangenen Ehebruches von selbst auch einen Verzicht auf solche Genugtuungsansprüche gegenüber dem
Mitschuldigen in sich schließe. Da bei der Beurteilung dieser Frage die Umstände des einzelnen Falles eine wichtige Rolle spielen, läßt sie sich wohl nicht in abstrakter Weise beantworten. Es mag vor kommen, daß einerseits das natürliche Gefühl und das Wohl der Familie die Fortdauer der Ehe trotz des Fehltrittes der Ehefrau entschieden fordern, während es anderseits der Gerechtigkeit wider streben würde, dem Ehemann jeden Anspruch auf Sühne gegen den zu versagen, der vielleicht in besonders zu mißbilligender Weise den ehelichen Frieden gestört oder den Ehemann bloßgestellt hat. Doch kann es sich hier stets nur um speziell qualifizierte Fälle handeln, und es darf bei der Zubilligung eines Anspruches aus Art. 55 OR nicht aus dem Auge gelassen werden, daß die Geld entschädigung für tort moral, die an sich schon ein unvollkommenes Mittel für die Sühne erlittener Unbill darstellt, in diesen Ver hältnissen dem Sühnezweck noch weniger als sonst zu genügen vermag, da es für das sittliche Empfinden leicht als etwas schimpf liches erscheint, eine Beleidigung solcher Art sich durch eine Geld zahlung aufwiegen zu lassen. Sodann birgt die Zulassung dieser Genugtuungsansprüche die Gefahr in sich, daß sie zu unsittlichem Gelderwerb mißbraucht und daß das kantonale Recht in soweit zu umgehen versucht wird, als es für die im Ehebruch erzeugten Kinder keine Alimentationsansprüche gegenüber dem Erzeuger aner kennen will. Der vorliegende Fall ist nun nicht so besonders geartet, daß sich die Zuerkennung einer angemessenen Geldsumme an den Kläger als Sühne für die erlittene Unbill rechtfertigen würde. Wohl scheint der Kläger diese Unbill in gewissem Maße empfunden und sogar an Scheidung gedacht zu haben, und anderseits ist der Beklagte ein roher Mensch, der sich auch schon einer andern Frau gegenüber vergangen hat. Allein die dem Kläger zugefügte Kränkung ging doch auch hier vorab von seiner Ehefrau aus, und gegen sie mußte sich in erster Linie der Unmut und das Bedürfnis nach Sühne irgend welcher Art richten, zumal da sie schon früher mit dem Beklagten Ehebruch getrieben hatte. Der Beklagte hat den Insult nicht in besonderer Weise verstärkt oder ihm eine besondere, etwa gegen die äußere Ehre des Klägers gerichtete Spitze gegeben. Und sodann ist das Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten über haupt nicht sowohl auf das Bestreben zurückzuführen, sich für eine ihm zugefügte Antastung seiner Persönlichkeit vom Beklagten Ge nugtuung zu verschaffen; vielmehr ist es ihm darum zu tun, vom Beklagten einen Beitrag an seine Familienlasten zu bekommen, nachdem er nunmehr mit den acht andern Kindern noch zwei weitere zu unterhalten hat, die, wie er annimmt, vom Beklagten herrühren. Das ergibt sich namentlich auch daraus, daß die Klage wesentlich auf eine solche Alimentationspflicht abstellt und nur in zweiter Linie von einer ernstlichen Verletzung der persönlichen Ver hältnisse spricht, wobei diese zudem nur auf die, wie sich erwiesen hat, unrichtige Behauptung einer Vergewaltigung der Ehefrau ge stützt wird. Damit gelangt man zur gänzlichen Abweisung der Klage und also zur Gutheißung der Berufung. Immerhin darf bei der Kosten verteilung die moralisch zu mißbilligende Handlungsweise des Be klagten berücksichtigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 29. Mai 1909 aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen.