Art. 59 OR; res judicata effect of a criminal acquittal in civil tort proceedings: the civil judge is not bound by an acquittal and may independently determine whether the unlawful act occurred. The provision states a general principle for liability under Arts. 50 ff. OR, not a merely exceptional rule limited to Arts. 56-58 OR. The acquittal therefore has no preclusive effect on the civil assessment of the wrongful act or causation; only the ordinary rules of proof and review apply (consid. 2). Where the cantonal court’s evidentiary findings and circumstantial inference disclose no record contradiction or reviewable misappreciation, the Federal Court will not intervene (consid. 3).
weisen sie zunächst die von der Beklagten erhobene Einrede zurück, es liege infolge des schwurgerichtlichen Urteils für den Zivilrichter res judicata vor und dieser könne die Frage, ob die Beklagte den Gratl tatsächlich zum Anzünden des Schopfes angestiftet habe, nicht mehr selbständig prüfen. Sodann gelangen sie auf Grund solcher Prüfung zur Bejahung der Anstiftung. 2. Die Berufung ist zunächst insoweit unbegründet, als die Beklagte behauptet, der kantonale Zivilrichter sei bei der Beurtei lung der gegen sie geltend gemachten Entschädigungsforderung an den Freispruch der Geschwornen vom 3. Juni 1908 gebunden gewesen und hätte daher die Klage schon wegen res judicata ab weisen sollen. Eine solche Präjudizialität des freisprechenden Straf urteils besteht für den kantonalen Zivilrichter jedenfalls kraft Bun desrechtes nicht und namentlich auch nicht in dem Sinn, daß das Strafurteil für ihn maßgebend wäre in Hinsicht auf die Frage, ob die rechtswidrige Handlung, aus der neben dem Straf auch der Zivilanspruch erwächst, tatsächlich begangen worden sei oder nicht. Mit Unrecht beruft sich die Beklagte für das Gegenteil darauf, daß der Art. 59 OR, indem er erklärt, der Zivilrichter sei an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden, blos auf die Art. 56, 57 und 58 verweist. Daraus ist nicht zu schließen, daß nun umgekehrt eine Gebundenheit des Zivilrichters insoweit besteht, als es sich nicht um die genannten drei Artikel handelt. Wie vielmehr die Vorinstanz zutreffend ausführt, will der Art. 59 den Grundsatz der Nichtpräjudizialität des freisprechenden Straf urteils für die drei Fälle der Art. 56 bis 58 bloß noch ausdrücklich hervorheben, weil diese Fälle nach ihrer besondern Natur am ehesten zu Zweifeln Anlaß geben könnten. Das Gesetz erwähnt nämlich in diesen Artikeln Rechtsbegriffe (den der Notwehr und der vor übergehenden und dauernden Unzurechnungsfähigkeit), die vor allem im Strafrecht von Bedeutung sind, was die Meinung nahe legen könnte, daß wenigstens bei ihrer Anwendung der Zivilrichter sich an die Auffassung des Strafrichters zu halten habe. Nach dem Die an dieser Stelle des bundesgerichtlichen Urteils eingeschaltete Wiedergabe ihrer einschlägigen Ausführungen ist hier, weil für die Publikation dieses Entscheides unerheblich, weggelassen. (Anm. d. Red. f. Publ.) Gesagten ist also dem Art. 59 keine einschränkende, sondern eine ausdehnende Auslegung zu geben und der darin ausgesprochene Satz, daß der Zivilrichter an das freisprechende Strafurteil nicht gebunden sei, als allgemeiner Grundsatz für die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen zu betrachten. Dies hat denn auch schon die bisherige Praxis getan (siehe namentlich AS 33 II S. 95), und in diesem Sinne ist nun auch der dem Art, 59 ent sprechende Art. 1066 des Entwurfes eines revidierten Obliga tionenrechtes abgefaßt. Somit verletzen die Vorentscheide Bundes recht nicht, wenn sie die Frage, ob die Beklagte den Gratl durch Überredung und Versprechungen zum Anzünden des Schopfes an gestiftet habe, selbständig untersuchen und beurteilen. 3. Ebensowenig verstößt die Art und Weise, wie dies ge schehen ist, irgendwie gegen Bundesrecht. Die tatsächlichen Fest stellungen der Vorinstanz und der daraus durch Indizienbeweis gezogene Schluß auf die Anstiftungshandlung weisen in keinem Punkte eine Aktenwidrigkeit oder eine bundesrechtlich anfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses auf. Daß endlich der Rechts begriff der Anstiftung des Art. 60 OR rechtsirrtümlich aufgefaßt worden sei, behauptet die Berufungsklägerin mit Grund selbst nicht. Und ebensowenig hat sie gegen die zutreffende Berechnung des Schadens etwas eingewendet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1909 in allen Teilen bestätigt.