BGE 35 II 525
BGE 35 II 525Bge18.07.1816Originalquelle öffnen →
hat nicht den Verlust ihres vorehelichen Bürgerrechts zur Folge. Die Kinder aus einer solchen Ehe erwerben dieses Bürgerrecht ihrer Mutter. — Entschädigungsanspruch des zur Einbürgerung verpflich¬ teten Kantons gegenüber einem andern Kanton, welcher für die Ein¬ bürgerung angeblich ebenfalls hätte in Frage kommen können? Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Mit Beschluß vom 9. März 1909 hat der Bundesrat den Kanton Luzern verpflichtet, den Pietro Felice Pasquale in Losone (Kanton Tessin), dessen Ehefrau Caterina Zanicoli und deren sechs Kinder: Antonia Mariana, Luigia Angiola, Caterina, Giuseppina, Giovanni Felice und Ernesto, in das Kantonsbürger¬ recht aufzunehmen und ihnen ein Gemeindebürgerrecht auszumitteln. B. — Mit Eingabe vom 31. März 1909 hat der Regierungs¬ rat des Kantons Luzern dem Bundesrate die Erklärung abgegeben, daß er diese Schlußnahme nicht anerkenne und daß an seiner Stelle der Kanton Appenzell J.=Rh. für die Einbürgerung der betref¬ fenden Familie ins Recht zu fassen sei. C. — In der Klageschrift vom 1. Mai 1909 stellte die Bun¬ desanwaltschaft namens des Bundesrates das Begehren: „Es sei der Kanton Luzern, eventuell der Kanton Appenzell J.=Rh. zu verpflichten die heimatlosen Eheleute: Pietro Felice Pasquale und Caterina geb. Zanicoli in Losone (Kanton Tessin), und deren Kinder: 1888
„Im Bürgerrechtsregister von Malters von 1845 sei die Familie „Biland wie folgt eingetragen: „Biland Josef, Zunderfabrikant, in Piemont, Ehemann 53 Jahre geb. Bersinger Maria, Elisabetha, Ehefrau 51 „ N" Joh. Josef, Sohn. Maria, Tochter. Elisabetha, Tochter Katharina, „Allfällig nach dem Jahre 1845 geborene Kinder weise das Bür¬ „gerrechtsregister keine auf.“ In einem im Jahre 1842 aufgenommenen Verzeichnis der seit dem Jahre 1802 im Kanton Luzern eingebürgerten Heimatlosen ist bei „Nr. 74 Bilang Josef, Zunderfabrikant eingeteilt in Mal¬ ters“ bemerkt: „Dieser hat sich während seiner Abwesenheit im Jahre 1818 ohne gesetzliche Bewilligung mit Elisabetha Bardninger von St. Gallen verehelicht, er hielt sich nachher bald im Kanton Luzern, bald außer demselben auf. Anno 1840 verreiste er mit seiner Frau und seinen fünf ehelichen Kindern, deren Namen nicht angegeben werden können, nach Sardinien und soll sich, wie ver¬ lautet, in Turin aufhalten.“ Unter Nr. 75 dieses Verzeichnisses ist eingetragen die Ehefrau „Baldinger Elisabeth, Ehefrau des Obigen, eingeteilt in Malters“; die Nr. 76—80 betreffen die „5 Kinder der Obigen, eingeteilt in Malters.“ 2. — Giovanni Angelo Pasquale, der Ehemann der Josefine Katherine Biland von Malters, stammt aus der im Jahre 1834 in Rom geschlossenen Ehe des Johann Pasquilm und der heimat¬ losen Maria Theresia Blank; Johann Pasquilm stammt seinerseits aus der Ehe der Anna Maria Mahler und des in Appenzell ge¬ borenen Anton Josef Andreas Pasquale, genannt „Chrideschießer“; dieser letztere ist der eheliche Sohn des Andreas Pasquilm und der Barbara Schäfer von Appenzell. Auf diese Abstammung stützt der Kanton Luzern sein Begehren um Einbürgerung der heute in Frage stehenden Nachkommen des Pietro Felice Pasquale und seiner Familie in den Kanton Appenzell J.=Rh. Über die Ehe der Bar¬ bara Schäfer und die Ehe des Andreas Pasquilm wird im Zeug¬ nisse des Joh. Ant. Mauser, Pfarrvikar in Appenzell, vom 18. Juli 1816 bemerkt, es seien am 24. Juli 1775 in der Pfarr¬ kirche in Appenzell getraut worden: Andreas Pasquin aus Pre߬ burg in Ungarn, Witwer, und Jungfrau Maria Barbara Schefer, „Appenzellensem“, und es sei am 29. November 1781 als Sohn dieser Eheleute, der am nämlichen Tage geborene Antonio Josephin Andreas getauft worden. Laut dem Ehebuch von Appenzell wurden am 24. April 1775 in Appenzell kopuliert: „Andreas Pasquin von Preßburg aus Ungarn und Maria Barbara Schefer, des Karl Jakob sel.“ Laut dem Taufbuch von Appenzell wurden in Appenzell geboren und getauft: „Anno 1781, 29. Oktober: Anton „Josef Andreas, d. Andreas Pasquin und der Barbara Schefer, „ehl.“ Auf dem pfarramtlichen Auszuge über diese Daten, vom 28. März 1858, ist bemerkt: „Zuverlässige Nachrichten und Aus¬ weise über Geburt und Tød der Maria Barbara Schefer und ihrer Familie konnten bei allem Nachsuchen in den Pfarrbüchern nicht ermittelt werden“ 3. — Die Bundesanwaltschaft und der Kanton Appenzell J.=Rh. stützen ihr Begehren darauf, daß bei der Zuteilung in erster Linie auf die Abstammung von Eltern, welche schon in einem Kauton eingebürgert, eingeteilt oder als Geduldete anerkannt seien, und erst in zweiter Linie auf die Umgehung der konkordatsmäßigen oder ge¬ setzlichen Vorschriften über die Kopulation abzustellen sei; darnach sei aber das luzernische Bürgerrecht der Katharina Biland für die Einbürgerung auch ihrer Nachkommen ausschlaggebend. — Der Kanton Luzern, der die vorstehend angeführten, dem Beschlusse des Bundesrates entnommenen tatsächlichen Angaben nicht bestreitet, gibt zu, daß auf Grund der Art. 11 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 3 des BG betr. die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 die Zu¬ scheidung an ihn, den Kanton Luzern, erfolgen könne, weil die Mutter des Pietro Felice Pasquale eine Luzernerin war; er macht aber geltend, daß daneben noch gewichtigere Gründe bestehen, welche für die Einbürgerung in den Kanton Appenzell J.=Rh. sprechen: Vom Bundesrate werde doch wohl auf die im Jahre 1775 erfolgte Verehelichung des männlichen Vorfahrs in Appenzel zu wenig Gewicht gelegt. Im Mannesstamme lasse sich eine un¬ unterbrochene und fortgesetzte Sukzession bis zu diesem appenzel¬ lischen Vorfahren nachweisen, In Statusfragen sei aber auf den Abstammungsnachweis nicht weniger Gewicht zu legen als auf den
zufälligen Besitz eines Notbürgerrechts von mütterlicher Seite.
Wegen der in Appenzell stattgefundenen Kopulation der Barbara
Schefer mit dem ungarischen Flüchtling Andreas Pasquin, vom
Jahre 1775, die zweifellos eine unregelmäßige sei und gegen die
konkordatsmäßigen Vorschriften wie gegen die Fremdenpolizei ver¬
stoße, sei die Zuscheidung an Appenzell J.=Rh. auch nach Art. 11
Ziff. 2 und 4 des zitierten BG zulässig; eventuell habe der Kan¬
ton Appenzell J.=Rh. wegen dieser Ordnungswidrigkeit an den
Kanton Luzern eine Entschädigung zu bezahlen.
4. — In rechtlicher Beziehung ist nun in erster Linie zu un¬
tersuchen, ob die nach der Klage einzubürgernden Personen nicht
schon aus familienrechtlichen Gründen ein Kantonsbürgerrecht be¬
sitzen. Das BG betr. die Heimatlosigkeit führt in den Art. 11
und 12 die für die Einbürgerung maßgebenden Verhältnisse freilich
neben einander, nicht in eventueller Reihenfolge, auf, sodaß nach
dem Wortlaute des Gesetzes kein Einbürgerungsgrund vor dem
andern einen absoluten Vorzug verdient. Indessen kann, nach der
Natur der Sache, nicht zweifelhaft sein, daß ein derivativer Erwerbs¬
grund den originären Einbürgerungsgründen vorgeht, da von
Heimatlosigkeit ja nicht mehr gesprochen werden kann, sobald ein
derivativer Erwerb eines Staatsbürgerrechtes nachgewiesen wird.
In dieser Hinsicht steht nun fest, daß die Mutter des einzubür¬
gernden Pietro Felice Pasquale, Josefina Katharina Biland, als
Heimatlose das luzernische Kantonsbürgerrecht erhalten hat. Dieses
Notbürgerrecht hat nach Art. 4 Abs. 4 und 5 des Heimatlosen¬
gesetzes die Wirkung, daß die ehelichen Kinder, welche ein Heimat¬
loser nach der Einbürgerung erhält, vollberechtigte Bürger derjenigen
Gemeinde werden, in welcher er eingebürgert worden ist, und ent¬
sprechend erhalten uneheliche Kinder von eingebürgerten Heimatlosen
das volle Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, welcher sie nach der
betreffenden Kantonalgesetzgebung zufallen. In Bezug auf den
familienrechtlichen Erwerb steht daher das sog. Notbürgerrecht dem
Bürgerrecht, das auf einem andern Erwerbsmittel beruht, voll¬
ständig gleich. Stände dieses luzernische Bürgerrecht aber den heute
einzubürgernden Personen als den Nachkommen der I. K. Biland
zu, so müßte selbstverständlich nicht weiter geprüft werden, ob für
die weitern Vorfahren vielleicht ein anderes Bürgerrecht oder ein
Einbürgerungsgrund bestanden habe: die Personen, deren Einbür¬
gerung heute in Frage steht, würden ja doch das Bürgerrecht ihrer
nächsten Aszendenten ererbt haben, und es könnte sich höchstens
fragen, ob sie noch ein zweites Bürgerrecht besitzen, was im heu¬
tigen Verfahren aber nicht zu erörtern ist.
Bei der Frage, ob ein familienrechtlicher Erwerb des luzernischen
Bürgerrechts stattgefunden habe, ist zuerst die staatsrechtliche Be¬
deutung zu erörtern, welche der Verehelichung der I. K. Biland
mit einem Heimatlosen zukommt. Der Grundsatz, daß die Ehefrau
durch den Abschluß der Ehe das Heimatrecht ihres Ehemannes
erwerbe, ist nicht erst in Art. 54 der BV vom 29. Mai 1874
aufgestellt worden, sondern schon im Tagsatzungsbeschlusse vom
5. Juli 1808 enthalten (Repertorium der eidgen. Abschiede
1803—1813, S. 212). In der Praxis ist damit stets die Mei¬
nung verbunden worden, daß die Ehefrau zugleich ihr bisheriges
Bürgerrecht verliere (vergl. H. Stoll, Der Verlust des Schweizer¬
bürgerrechts, S. 59; Ullmer, II S. 815). Indessen ist der Ver¬
lust des bisherigen Bürgerrechts offenbar nur als Korrelat zum
Erwerb des neuen Bürgerrechts aufzufassen — es sollen die Fol¬
gen eines Doppelbürgerrechts vermieden werden —, derart, daß da,
wo der Erwerb des neuen Bürgerrechts nicht eintritt, auch das
bisherige Bürgerrecht der Ehefrau nicht verloren geht. Durch die
Ehe mit einem Heimatlosen geht daher die schweizerische Ehefrau
des Schweizerbürgerrechts nicht verlustig (so auch Sieber, Das
Staatsbürgerrecht Bd. I S. 443, Burkhardt, Kommentar zur
BV, S. 552, zweitletzter Absatz; Rieser, Schweizerbürgerrecht,
Hat die J. K. Biland trotz der Verehelichung mit einem Hei¬
matlosen ihr luzernisches Bürgerrecht behalten, so fragt es
weiter, ob ihre ehelichen Kinder in staatsrechtlicher Beziehung dem
Status des heimatlosen Vaters oder demjenigen der Mutter folgen.
Art. 12 des BG betreffend die Heimatlosigkeit stellt die Regel auf,
daß Kinder aus gültigen Ehen dem Kantone angehören, in wel¬
chem der Vater ein Kantons= oder Gemeindebürgerrecht hatte, und
daß außereheliche Kinder dem Bürgerrechte der Mutter folgen. Den
Fall, daß der eheliche Vater überhaupt kein Bürgerrecht besitzt,
trifft diese Regel nach ihrem Wortlaute nicht. Es kann daher daraus auch nicht etwa geschlossen werden, daß die Kinder eines heimatlosen Vaters trotz des Bürgerrechts der Mutter ebenfalls heimatlos seien. Ebensowenig enthält die luzernische Gesetzgebung eine solche Bestimmung. Ein derartiger Schluß würde aber auch sachlich nicht gerechtfertigt sein. Einmal würden die ehelichen Kinder der mit einem Heimatlosen verehelichten Schweizerbürgerin staaasrechtlich ungünstiger gestellt, als außerehelich mit ihm er¬ zeugte, ein Rechtszustand, der vom Gesetze gewiß nicht gewollt ist und in Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung auch nicht im Wege der Interpretation herbeigeführt werden darf. Daß in einem solchen Falle die ehelichen Kinder dem Status der Mutter folgen, ist nun sowohl in der schweizerischen und in der ausländi¬ schen Staatsrechtsliteratur (vergl. Blumer=Morel, Handbuch des schweiz. Bundesstaatsrechts, Bd. II S. 232 Ziff. 1; Stoll, Schweizerbürgerrecht, S. 69; A. Weiss, Droit international privé, Bd. 1 S. 55), als auch insbesondere in der bundesgerichtlichen Praxis stets anerkannt worden (vergl. Ullmer, 1 Nr. 508 S.439 f. und Nr. 517 S. 443 f.; AS 5 S. 82; 7 S. 97 Erw. 4; 17 S. 99 Erw. 1; 23 S. 1393 Erw. 3). Es besteht kein Anlaß, von dieser ständigen Gerichtspraxis, die in der oben angegebenen sachlichen Er¬ wägung und in der Übereinstimuung mit der Doktrin eine Stütze findet, abzugehen. Darnach sind aber die Personen, deren Einbür¬ gerung heute streitig ist, vom Kanton Luzern als seine Bürger anzuerkennen, so daß es einer eigentlichen Einbürgerung gar nicht mehr bedarf. 5. — Aber selbst wenn angenommen würde, daß Pietro Felice Pasquale das Kantonsbürgerrecht seiner Mutter Josefine Katherine Biland nicht erworben hätte, so müßte er mit seiner Familie doch dem Kanton Luzern zur Einbürgerung zugeschieden werden, und zwar selbst dann, wenn die Josefine Katherine Biland durch die Verheiratung mit einem Heimatlosen ihr Bürgerrecht verloren hätte. Sie wäre alsdann eine geduldete Heimatlose des Kantons Luzern gewesen und es würde die Abstammung von ihr den Einbürge¬ rungsgrund des Art. 12 Ziff. 3 des BG erstellen. Dieser Einbür¬ gerungsgrund ist als gewichtiger anzusehen, als die für die Ein¬ bürgerung in den Kanton Appenzell J.=Rh. geltend gemachten Momente. Nach dem Wortlaute des BG ist im Falle des Art. 12 Ziff. 3 überhaupt nur auf die Angehörigkeit der Eltern der einzu¬ bürgeruden Person — hier also auf die Angehörigkeit der Mutter abzustellen unddes einzubürgernden Pietro Felice Pasquale - nicht auf die Verhältnisse des entfernteren Aszendenten zurückzu¬ gehen (vergl. auch AS 30 II S. 11); die Verhältnisse der Bar¬ bara Schefer „Appenzellensis“ können daher unter diesem Gesichts¬ punkte nicht gewürdigt werden. Was im weitern aber die angebliche Verfehlung gegen konkordatsmäßige Bestimmungen über die Kopu¬ lation und die angeblichen Verfehlungen gegen die Fremdenpolizei betrifft, so können solche dem Kanton Appenzell J.=Rh. nicht als Gründe für die Einbürgerung entgegengehalten werden, weil es damals fremdenpolizeiliche Vorschriften noch nicht gab und dieser Kanton dem Konkordat nur unter der ausdrücklichen Verwahrung daß er seinen Heimatlosen nicht förmliche Land= und heimatliche Rechte angedeihen lassen werde, beigetreten ist (vergl. Snell, Handbuch des schweiz. Staatsrechts, 1839, Bd. I S. 238); übri¬ gens ist das Konkordat auch erst später, am 3. August 1819, in Kraft getreten. Die Einbürgerung des Pietro Felice Pasquale in den Kanton Luzern zieht diejenige seiner Ehefrau und seiner ehelichen Kinder ohne weiteres nach sich. 6. — Bei dieser Rechtslage fehlt auch für den Entschädigungs¬ anspruch des Kantons Luzern jede Grundlage. Die Zusprache einer Entschädigung ist ohne weiteres ausgeschlossen, wenn ein derivativer Erwerb angenommen wird. Sie wäre aber bei den vorliegenden Umständen auch nicht statthaft, wenn auf den originären Erwerbs¬ grund abgestellt würde, da die Regierung des Kantons Luzern nicht in der Lage war, bestimmte Tatsachen darzutun, welche gegenüber dem Kanton Appenzell J.=Rh. einen Einbürgerungs¬ grund darstellen und, etwa als Ersatz der Einbürgerung, eine öffentlich=rechtliche Schadenersatzpflicht begründen könnten, und da sich derartige Tatsachen auch nicht aus den Akten ergeben. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Bezeichnung „Appenzellensem“ im pfarramtlichen Zeugnis vom 18. Juli 1816 auf den Ort Appenzell zu beziehen sei und nicht etwa den Kanton Appenzell A.=Rh. betreffe. Der Schadenersatzklage stünde im weitern
entgegen, daß irgend ein Anhaltspunkt, daß für den Kanton Luzern aus der Einbürgerung wirklich Schaden erwachsen werde, nicht gegeben ist, erkannt:
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