- Arteil vom 16. September 1909
in Sachen Müller, Kl., gegen Staat Aargau, Bekl.
Art. 48 Ziff. 4 06: Zivilrechtliche Streitigkeit v. Streitwert (Art. 53
0G). Klage auf Anerkennung eines privaten Fischereirechts.
Bedeutung einer Aenderung der (kantonalen) Staatshoheit über
das betreffende Flussgebiet für den Bestand dieses Rechts. Ent
schädigung für die zeitweilige Verhinderung der Rechtsaus
übung.
A. Durch Kaufvertrag vom 22. Januar 1904 erwarb der
Kläger Simon Müller, gemeinsam mit seinem Bruder Anton, vom
Vater Xaver Müller um den Preis von 225 Fr. die Suhren
fischenze zu Büron und Triengen, soweit sie sich im Kanton Luzern
erstreckt . Und durch weiteren Vertrag vom 15. Juli 1904 trat
der Bruder Anton ihm seinen Anteil an dieser Fischenze um die
Summe von 200 Fr. kaufsweise ab. Zur Umschreibung des Kaufs
objekts ist in der Vertragsurkunde vom 22. Januar 1904 noch
bemerkt, daß Vater Müller seine Suhrenfischenze so hingebe, wie
er sie (durch Kaufvertrag vom 25. Juli 1877) von der Korpo
rationsgemeinde Luzern erworben habe. Die Fischenz umfaßt den
Suhrenlauf von der Brücke bei der Schaubernmühle, zwischen Büron
und Knutwyl, bis hinunter zum sogenannten Gründelsteg, wo die
Suhre vollständig auf das Gebiet des Kantons Aargau übertritt.
Von diesem Punkte, an welchem die aargauisch luzernische Kan
tonsgrenze von Osten her auf das Flüßchen stößt, aufwärts, bis
gegen das sogenannte Unterwehrliwuhr zu, liegt die Suhre auf
der Grenze der beiden Kantone, d. h. es wurde als Grenzlinie
dieser Strecke von jeher, ohne genauere Bestimmung, die Mitte
des hier vielfach gewundenen Suhrenbettes angesehen. Am obern
Ende der Strecke biegt die Grenze nach Westen ab, sodaß der ober
halb gelegene Fischenzabschnitt ganz dem Kanton Luzern angehört.
m Jahre 1896 nahmen die Kantone Aargau und Luzern auf
der fraglichen Strecke zur Vorbereitung einer geplanten Suhren
korrektion eine Grenzbereinigung vor, wonach, laut hierüber auf
genommenem Verbal vom 18. Januar 1898, als Grenze die
Mittellinie des plangemäß korrigierten künftigen Suhrenbettes durch
Hintermarchen festgelegt wurde. Die Bereinigung führte am oberen
(Süd ) Ende der Korrektionsstrecke zu einer Grenzverschiebung,
der zufolge die Suhre in ihrem zur Zeit noch nicht korrigierten
Laufe etwas weiter hinauf, als bisher, teilweise, und mit einem
Glumpen
einer vertieften, sackförmig gegen Westen ausge
buchteten Stelle direkt unterhalb des Unterwehrliwuhrs sogar
vollständig, auf aargauisches Gebiet zu liegen kam. In der Folge
behandelten die Aargauer Behörden dieses neu erworbene Suhren
gebiet als der aargauischen Fischenzhoheit unterstehend, und als im
Jahre 1903 zwei Trienger Fischer Reinhold Steiger und Josef
Kost , welche die Fischenz des Klägers Müller in Pacht hatten,
auf jenem Gebiete, als in ihrem Pachtbereich, dem Fischfang ob
lagen, wurden sie polizeilich zur Anzeige gebracht und durch Urteil
des Bezirksgerichts Zofingen, mit Bestätigung seitens des aargaui
schen Obergerichts vom 5. Juni 1905, wegen unberechtigten Fischens
auf aargauischem Boden bestraft.
B. Gegenüber diefem Vorgehen der aarganischen Behörden
hat Simon Müller mit Klage vom 1. August 1908 gegen den
Staat Aargau beim Bundesgericht auf Grund der Kompetenzbe
stimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG folgende Begehren ans Recht
gesetzt:
- Der Beklagte habe das Eigentumsrecht des Klägers an
der Suhrenfischenze von unterhalb des Unterwehrliwuhrs, nach der
alten, vor der Grenzregulierung vom 16. Januar 1898 festgelegten
Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Aargau und Luzern, bis an
den Gründelsteg anzuerkennen und die Berechtigung des Klägers
zur Ausübung der Fischerei in der Suhre zwischen der neuen und
alten Kantonsgrenze unterhalb des Unterwehrliwuhrs im Sinne
der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Fischerei zu gestatten.
- Eventuell habe der Beklagte an den Kläger für den zwischen
der alten und neuen Kantonsgrenze unterhalb des Unterwehrli
wuhrs gelegenen Teil seiner Suhrenfischenze eine Entschädigung
von 10,000 Fr., mit Verzugszins zu 5% seit 18. Januar 1898,
anzuerkennen und zu bezahlen.
- Der Beklagte habe an den Kläger wegen Behinderung in
der Ausübung der Fischerei in seiner Suhrenfischenze anzuerkennen
und zu bezahlen eine jährliche Entschädigung von 400 Fr., laufend
vom 18. Januar 1898 bis zur Rechtskraftbeschreitung des Urteils,
mit Verzugszins zu 5% seit diesem letzteren Datum.
- Der Beklagte habe sämtliche Kosten zu tragen.
In der Begründung dieser Begehren wird das eingeklagte Fische
reirecht unter Berufung auf den in Fakt. A erwähnten Erwerbs
titel als eigentliches Privatrecht des Klägers bezeichnet, das durch
den teilweisen Wechsel der Gebietshoheit seines Territoriums nicht
habe berührt werden können, sondern auch vom Beklagten auf dem
ihm zugeschiedenen Territorium als solches anzuerkennen, eventuell,
bei Enteignung, nach seinem vollen Werte, und in jedem Falle
wegen der bisherigen Beeinträchtigung seiner Ausübung zu ent
schädigen sei. Für die Angemessenheit der gestellten Entschädigungs
forderungen wird Beweis durch Zeugen und Expertise, verbunden
mit einem gerichtlichen Augenscheine, angeboten.
C. Der Staat Aargau hat durch seinen Regierungsrat mit
Rechtsantwort vom 19. September 1908 auf Abweisung aller
Klagebegehren, unter Kostenfolge, antragen lassen. Gegenüber den
Ansprüchen des Klägers wird wesentlich eingewendet: Dem Kanton
Aargau sei das Hoheitsrecht am fraglichen Suhrengebiet anläßlich
der Grenzregulierung mit dem Kanton Luzern vorbehaltlos über
tragen worden; folglich habe er allein auch über die zugehörige
Fischnutzung zu verfügen. Die Frage der Fischereiberechtigung des
Klägers auf jenem aargauischen Gebietsteil sei übrigens schon durch
die in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile des Bezirksgerichts Zo
fingen und des aargauischen Obergerichts gegenüber den Pächtern
des Klägers zu dessen Ungunsten entschieden worden; es handle
sich also dabei um eine causa judicata. Wenn der Kläger zufolge
der Veränderung der Gebietshoheit an der Suhre in seinen Rechten
geschädigt worden sein sollte, so könnte er hiefür jedenfalls nur
den Kanton Luzern verantwortlich machen, welcher das betreffende
Gebiet ohne Vorbehalt dieser Rechte abgetreten habe. Doch liege
eine solche Schädigung des Klägers überhaupt nicht vor; denn es
sei ihm nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages vom
- Januar 1904 die Suhrenfischenz nur veräußert worden, soweit
sie sich im Kanton Luzern erstrecke, also offenbar mit Ausschluß
des streitigen Gebietsteils, welcher ja beim Abschluß jenes Ver
trages bereits zum Kanton Aargau gehört habe. Demnach seien
auch die Entschädigungsansprüche des Klägers grundsätzlich abzu
weisen. Eventuell seien diese Ansprüche gewaltig übersetzt, wofür
ebenfalls auf Zeugen und Expertise abgestellt werde.
D. -
Beide Parteien haben dem Kanton Luzern den Streit
verkündet: Der Kläger, weil die Regierung des Kantons Aargau
behaupte, das streitige Fischereirecht von ihm bei der Grenzver
legung abgetreten erhalten zu haben; der Beklagte auf Grund seines
Standpunktes, daß für eine allfällige Schädigung des Klägers in
seinen Rechten der Kanton Luzern wegen Unterlassung des Vor
behalts dieser Rechte, anläßlich der Gebietsübertragung, verantwort
lich wäre.
Der Kanton Luzern hat durch seinen Regierungsrat unter Be
streitung jeder Haftbarkeit für das eingeklagte Recht die Erklärung
abgegeben, daß er am Prozesse nicht teilnehme.
E. in Replik und Duplik haben die Parteien ohne wesent
lich neue Vorbringen an ihren Rechtsbegehren festgehalten.
F. Am 12. Dezember 1908 ist ein vom Instruktionsrichter,
dem Entscheide über die anderweitigen Beweisanträge der Parteien
vorgängig, angeordneter Augenschein vorgenommen worden. An der
damit verbundenen Beweisverhandlung haben sich die Parteien ein
verstanden erklärt, die angerufenen Zeugen vom (gleichzeitig er
nannten) Experten, Professor Dr. J. Heuscher, in Zürich, direkt,
ohne Mitwirkung des Gerichts, nach seinem Ermessen an Hand
der beiderseits gestellten Beweisanträge abhören zu lassen. Ferner
hat der Vertreter des Beklagten anerkannt, daß nach der aargaui
schen Gesetzgebung private Fischereirechte, speziell an der Suhre,
möglich seien und tatsächlich vorkommen.
G. Auf den Inhalt des vom Experten am 5. Mai, mit
Ergänzung vom 25. Mai 1909 erstatteten Gutachtens wird, so
weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge
nommen.
H. Durch Erklärungen vom 12. und 15. September 1909
haben die Parteien auf die Vorträge in der heutigen Verhandlung
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 48 Ziff. 4 OG hat das Bundesgericht die
vorliegende Streitsache zwischen einem Privaten und einem Kanton
als einzige Instanz zu beurteilen, sofern es sich dabei um eine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt und der Steitgegenstand einen
Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat. Diese beiden Kom
petenzvoraussetzungen sind gegeben.
Das Fischereirecht des Klägers, auf dessen Anerkennung die
Klage in erster Linie gerichtet ist, stellt sich als ein dingliches
Nutzungsrecht an einem fremden Wasserlaufe dar, das seinem
Wesen nach unter die in den Privatrechtsordnungen allgemein dem
Eigentum gegenübergestellten Rechte an fremden Sachen fällt
und deshalb als subjektives Privatrecht anzusehen ist. Allerdings
steht sein Nutzungsobjekt, der Wasserlauf der Suhre, selbst unbe
strittenermaßen nicht im Privateigentum, sondern qualifiziert sich,
speziell nach der luzernischen Rechtsordnung, aus welcher das frag
liche Fischereirecht abgeleitet wird, als öffentliche , gemäß 216
BGB dem Staate angehörende Sache. Allein die Begründung pri
vater Nutzungsrechte erscheint auch an solchen öffentlichen Sachen
keineswegs als ausgeschlossen, und es hat der Beklagte offenbar
mit Grund die privatrechtliche Natur des eingeklagten Rechts nicht
in Frage gestellt. Für sie spricht, neben dem erörterten Inhalt
dieses Rechts, jedenfalls auch die Art seiner aus den Akten ersicht
lichen Übertragung auf den Kläger (wie auch schon auf dessen
Rechtsvorfahr) durch gewöhnlichen privatrechtlichen Veräußerungs
akt. Als zivilrechtlich im Sinne des Art. 48 OG muß aber
auch der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Entschädigungs
anspruch für die eventuell als zulässig erachtete Entziehung und,
andernfalls, für die bisherige Behinderung in der Ausübung seines
Fischereirechts erachtet werden. Denn es läßt sich die Auffassung
zum mindesten sehr wohl vertreten, daß ein Eingriff in jenes fest
gestellte Privatrecht seitens des Staates, in (vermeintlicher oder
berechtigter) Ausübung seiner Hoheitsstellung, in gleicher Weise
zum Schadenersatz verpflichte, wie eine von privater Seite her
rührende Störung (vergl. hiezu AS 31 II Nr. 71 Erw. 1
S. 552 f.). Speziell im vorliegenden Falle darf unbedenklich auf
diese Auffassung abgestellt werden, da der Beklagte selbst seine Ent
schädigungspflicht für eine allfällig vorhandene Benachteiligung des
Klägers in seinen Rechten aus diesem Gesichtspunkte nicht be
stritten hat.
Was sodann die Frage des Streitwertes betrifft, würde aller
dings das erste Klagebegehren, auf Anerkennung des streitigen
Rechts, für sich allein dem Erfordernis des Minimalwertes von
3000 Fr. nicht genügen. Dieser Klageanspruch geht nicht auf Be
zahlung einer bestimmten Geldsumme, und der ihm vom Kläger
beigelegte Wert (10,000 Fr., wie aus der für den Rechtsentzug
eventuell gestellten Entschädigungsforderung zu schließen ist) ist
vom Beklagten nicht anerkannt. Das Gericht hat deshalb, gemäß
Art. 53 OG, diesen Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen,
und nun beträgt derselbe nach dem Befunde des Experten, auf den
hiebei ohne weiteres abzustellen ist, höchstens 1200 Fr. Allein die
dem erörterten Klageanspruch angeschlossene Entschädigungsforde
rung des Klägers für die bisherige Behinderung in der Rechts
ausübung lautet auf bestimmte Geldsummen, deren Gesamtbetrag
(je 400 Fr. per Jahr von 1898 an) nach Vorschrift des Art. 53
Abs. 1 OG ohne weiteres den Streitwert dieses Anspruchs angibt
(vergl. Th. Weiß, Berufung
S. 59 Ziff. 3) und somit, da er die
Kompetenzsumme von 3000 Fr. übersteigt, und da es sich bei
dieser Entschädigungsforderung nicht etwa um ein bloßes Akzesso
rium der Feststellung des Rechts, sondern um einen selbständigen
Anspruch handelt, auch selbständig die Kompetenz des Bundesge
richts zur Beurteilung des ganzen Rechtsverhältnisses zu begründen
vermag.
2. Dem Feststellungsanspruche des Klägers hält der Beklagte
vorab die Einrede entgegen, er brauche das eingeklagte Fischereirecht
deswegen nicht anzuerkennen, weil ihm die Hoheit über das betref
fende Suhrengebiet vom Kanton Luzern ohne Vorbehalt jenes
Rechts übertragen worden sei, und zwar soll hierüber durch das
in Rechtskraft erwachsene Urteil des aargauischen Richters, welcher
die Unterpächter des Klägers wegen unberechtigten Fischens auf
jenem Gebiete bestraft hat, bereits res judicata geschaffen worden
sein. Dieses letztere Argument erweist sich jedoch ohne weiteres
als unhaltbar; denn abgesehen davon, daß der fragliche Strafent
scheid ja nicht gegenüber dem heutigen Kläger selbst ergangen ist
und daher für ihn überhaupt nicht Recht schaffen kann, ist die hier
streitige Frage, welche Bedeutung dem Wechsel der Territorialhoheit
für das in Rede stehende Fischereirecht zukomme, in jenem Straf
verfahren gar nicht erörtert, sondern es ist dort einfach der heutige
Rechtsstandpunkt des Beklagten als richtig vorausgesetzt worden.
Was aber diese materielle Rechtsfrage selbst betrifft, hat das Bun
desgericht i. S. Zieglersche Tonwarenfabrik gegen Kanton Schaff
hausen (AS 31 II Nr. 109 Erw. 4 spez. S 861) des näheren
ausgeführt, daß durch den Übergang eines Territoriums von einer
Staatshoheit auf eine andere die auf diesem Territorium bestehen
den Privatrechte als solche grundsätzlich nicht berührt werden, daß
vielmehr der die Hoheit erwerbende Staat Privatrechte, welche mit
seiner eigenen öffentlichen Rechtsordnung nicht im Widerspruche
stehen, einfach in ihrem ausgewiesenen Bestande anzuerkennen hat.
Hievon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Nun hat der
Beklagte an der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich zugegeben,
daß private Fischereirechte nach der aargauischen Gesetzgebung mög
lich sind; folglich ist er zur Anerkennung des eingeklagten Rechts
verpflichtet, sofern sich der Kläger als Inhaber desselben auszu
weisen vermag.
3. Auf diesen letzteren Punkt bezieht sich der weitere Ein
vand des Beklagten, dem Kläger stehe, nach dem ausdrücklichen
Wortlaut seines Erwerbstitels, das Fischereirecht nur auf dem
gegenwärtig, seit der Grenzverlegung von 1898, zum Kanton
Luzern gehörigen Gebiet der Fischenzstrecke zu. Allein auch dieser
Einwand geht offenbar fehl. Die örtliche Umschreibung des vom
Kläger erworbenen Fischereirechts als Suhrenfischenze zu Büron
und Triengen, soweit sie sich im Kanton Luzern erstreckt ,
kann im Vertrage vom 22. Januar 1904 mit Rücksicht auf die
fernere Bemerkung dieses Vertrages, daß Vater Müller seine
Suhrenfischenz so hingebe, wie er selbst sie erworben habe,
unmöglich eine andere Meinung haben, als die wörtlich gleichlau
tende Rechtsumschreibung im Erwerbsakte des Vaters Müller vom
25. Juli 1877. Der Vertrag von 1904 hat also, wie der Kläger
geltend macht, tatsächlich, gleich demjenigen von 1877, die vor
der Grenzbereinigung von 1896/1898 bestehenden Grenzverhältnisse
im Auge, nach denen die dem Kläger veräußerte Fischenz auch das
streitige, nun an den Kanton Aargau übergegangene Suhrengebiet
umfaßt
4. Muß nach dem Gesagten das erste Klagebegehren in
seinem Hauptschlusse auf Anerkennung des eingeklagten Fischerei
rechts gutgeheißen werden, so erscheint auch der daneben noch er
hobene Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Behinderung in
der Ausübung dieses Rechts als prinzipiell begründet. Für die Be
messung der Entschädigung fällt in Betracht, daß das Experten
gutachten, welches weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
zu Aussetzungen Anlaß gibt, weshalb seine einläßlich und über
zeugend begründeten Schlüsse für den Richter maßgebend sind, den
Nettoertragswert des in Frage kommenden Fischenzabschnittes auf
60 Fr. per Jahr bewertet und beifügt, daß überdies die Fischenz
als ganzes durch die Unterbrechung ihres Gebietes in diesem Ab
schnitt eine Werteinbuße erleide, für deren Bezifferung jedoch sichere
Anhaltspunkte nicht vorlägen. Der Richter hat danach die Aufgabe,
diesem letzteren Schadensfaktor in Anwendung des freien Ermessens
Rechnung zu tragen. Nun ist aber dem Kläger eine Entschädigung
nur für die Zeit von seinem ausgewiesenen Rechtserwerb im Jahre
1904 an (bis zum heutigen Tage) zuzusprechen, da er für den
AS 35 II 1909
Anspruch auf Ersatz auch des seinem Vater und Rechtsvorgänger
vorher, seit dem Jahre 1898, allfällig zugefügten Schadens irgend
einen Rechtstitel nicht namhaft gemacht hat. Für die Zeit von
1904 an ist die Entschädigung in Berücksichtigung der beiden er
örterten Faktoren auf den runden Gesamtbetrag von 500 Fr. fest
zusetzen und demnach das Klagebegehren unter Ziff. 3 in diesem
Betrage zuzusprechen.
5. (Kostenverlegung.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kläger wird, als Inhaber der im Kaufvertrage mit
seinem Vater, vom 22. Januar 1904, umschriebenen Suhren
fischenze, berechtigt erklärt, die Fischerei auch in dem zufolge der
Grenzregulierung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau vom
Jahre 1898 an den Beklagten übergegangenen Gebiet der Suhre
unterhalb des Unterwehrliwuhrs nach Maßgabe der einschlägigen
Gesetzesvorschriften des Bundes und des Kantons Aargau auszu
üben.
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen Behinderung
in der Ausübung dieses Fischereirechts in den Jahren 1904 bis
1909 eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.
LAIAN