Art. 142 Ziff. 1 OR; Ausstellung eines Wechsels für eine Forderung bewirkt für sich allein keine Novation der Hauptforderung und ihrer Nebenrechte, namentlich nicht der Zinsen, sofern ein eindeutiger Novationswille fehlt (consid. 2). Art. 21, 24 OR; Irrtum über den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung ist grundsätzlich ein unbeachtlicher Motivirrtum; Anfechtung setzt vielmehr einen wesentlichen Irrtum oder eine rechtswidrige Täuschung voraus (consid. 3). Art. 17 OR; Die entgeltliche Abtretung einer ärztlichen Praxis ist nicht schon als solche unsittlich. Zulässig ist insbesondere die Übertragung der objektiven, wirtschaftlichen Beziehungen einer Praxis; unzulässig wird das Geschäft erst bei besonderen Umständen, namentlich wenn persönliches Patientenvertrauen gegen Geld verkauft oder anderweitig eine verwerfliche Gesinnung offenbart wird (consid. 4).
Jahre 1905 ein Bruttoeinkommen von 15,000 Fr. gehabt hatte. Der Beklagte trat die Praxis in Balgach an und löste das auf Januar 1907 fällige Akzept ein. Er weigerte sich dann aber, seinen weitern Verpflichtungen nach Ziffer 4 des Vertrages nach zukommen. Mit der Klage forderte der Kläger den Zins vom Ablösungs preis für die Praxis, nämlich 4% von 5000 Fr. vom 1. Mai 1906 bis 31. Dezember 1906 133 Fr. 34 Cts., und 4% von 3500 Fr. vom 1. Januar 1907 bis 1. Mai 1907 46 Fr. 66 Cts., zusammen la Fr. Der Beklagte bestritt die Klage, weil der Zinsanspruch infolge der Ausstellung von Akzepten dahingefallen sei, und wendete ferner gegenüber der Klage und zur Begründung der Widerklage ein, daß der Vertrag vom 6. April 1906 gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei, daß der Beklagte zudem beim Abschluß in einem wesentlichen Irrtum sich befunden habe, da sich seither herausgestellt habe, daß das aus den Büchern des Klägers ersichtliche Jahreseinkommen, das im Jahre 1905 aber freilich nur damals zirka 15,000 Fr. betragen habe, auf zum Teil forcierte und zum Teil in zufälliger Weise (Pockenepidemie ec.) gesteigerte Praxis zurückzuführen sei, wie ja der Kläger überhaupt keine längere Praxis besessen habe; daß auch der Kläger den Vertrag nicht erfüllt habe, weil er den Beklagten bei der Kundschaft nicht gehörig eingeführt habe (er habe ihn nur bei den damaligen zirka 18 Patienten vorgestellt und sei dann abgereist). Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz beruht auf der Erwägung: Der vertragliche Zinsanspruch des Klägers sei nicht dahingefallen, weil in der Ausstellung der Akzepte keine Neuerung liege und weil auch in der vorbehaltlosen Empfang nahme des Betrages des ersten Akzeptes durch den Kläger kein Verzicht auf die bezüglichen Zinsforderungen zu erblicken sei, da nach (vom Beklagten als solcher nicht angefochtener) Rechnungs aufstellung des Klägers die Zinsforderung erst nach einem Jahre nach Begründung der Hauptschuld, also auf einen andern Termin, als die erste Ratazahlung, fällig geworden sei, so daß damals auch noch kein Ratazins habe gefordert werden können. Auf die Ein rede der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kläger habe der Beklagte verzichtet, indem er in Kenntnis der Art, wie die Ein führung in die Praxis stattgefunden habe, das erste Akzept ein gelöst und damit den Schuldgrund anerkannt habe; die Anerken nung wäre nur ausgeschlossen, wenn das Akzept von einem Dritt eigentümer zur Zahlung präsentiert worden wäre, was von dem in dieser Beziehung beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan worden sei. Die Einrede des wesentlichen Irrtums sodann treffe nicht zu, weil es sich bei dem behaupteten Irrtum über den Wert der Praxis um einen Irtum im Motiv handle, der unerheblich sei, da nicht behauptet werde, daß der Kläger ihn in arglistiger Weise hervorgerufen habe (OR: Art. 21, 24). Schließlich wird des längern ausgeführt, daß der Standpunkt des Beklagten, der Vertrag der Parteien sei nach Art. 17 OR unverbindlich, nicht zutreffe. 2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die vertrag liche Pflicht des Beklagten, den Ablösungspreis der Praxis von 5000 Fr. von deren Antritt, 1. Mai 1906, an mit 4% zu verzinsen, nicht dadurch dahingefallen ist, daß der Beklagte, statt durch Bürgen Sicherheit zu leisten, dem Kläger je ein Akzept für die drei Jahresraten ausgestellt hat; denn die Ausstellung eines Wechsels für eine Forderung bewirkt, wie in der Praxis feststeht (vergl. AS 14 S. 311; 22 S. 1235 Erw. 2; 23 S. 242), an sich noch keine, auch die Nebenrechte, wie Zinsen, ergreifende (Art. 129 OR) Neuerung der letztern nach Art. 142 Ziff. 1 OR, sondern nur dann, wenn die Parteien dies gewollt und unzweideutig erklärt haben; und hievon kann hier keine Rede sein, da irgend welche auf Novationswillen der Parteien deutende Momente nicht ersichtlich sind. Auch darin ist der Vorinstanz ohne weiteres bei zupflichten, daß in der vorbehaltlosen Annahme der ersten Raten zahlung durch den Kläger unter den vorliegenden Umständen kein Verzicht auf den vertraglichen Zins für diese liegt. 3. Die Bestreitung des Beklagten sodann, daß der Kläger selber den Vertrag nicht richtig und vollständig erfüllt habe, ist von der Vorinstanz gleichfalls mit Recht zurückgewiesen worden. Es ge nügt, wenn in dieser Beziehung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Ebenso unbegründet ist die Einrede des wesentlichen Irrtums. Der angebliche Irrtum des
Beklagten über die Bedeutung und den ökonomischen Wert der Praxis stellt sich als unwesentlicher Irrtum über den Wert der Gegenleistung dar (Art. 21 leg. cit.). Daß der Beklagte in dieser Beziehung durch wissentlich falsche Angaben des Klägers getäuscht worden sei (Art. 24), ist zwar heute von seinem Vertreter ange deutet, aber vor den kantonalen Gerichten nicht geltend gemacht worden. Nach den nicht als aktenwidrig bemängelten Feststellungen der Vorinstanz hat denn auch der Kläger dem Beklagten lediglich seine Bücher vorgelegt und es diesem, der sich auch sonst über alle in Betracht kommenden Verhältnisse erkundigen konnte, über lassen, daraus seine Schlüsse zu ziehen. 4. Durch den Vertrag, soweit er die Abtretung der Praxis anbetrifft, hat sich der Kläger dem Beklagten gegenüber zu einem Verhalten verpflichtet, das diesem ermöglichen soll, als sein Nach folger in die ärztliche Praxis einzutreten, und das im wesentlichen darin besteht, daß der Kläger zu Gunsten des Beklagten auf die weitere Berufsausübung als Arzt in Balgach verzichtet, den Be klagten zu seinem Nachfolger erklärt, in Zukunft ihm im betref fenden Rayon keine Konkurrenz macht und sich auch dafür ver wendet, daß der Beklagte die Wohnung des Klägers zur Miete erhält. Darnach hat aber der Vertrag auf Seite des Klägers, was heute von dessen Vertreter in Abrede oder doch in Zweifel gestellt worden ist, Leistungen zum Gegenstand, die an sich durchaus mög lich sind, wie sie ja auch tatsächlich vom Kläger bisher erfüllt wurden und zum Erfolg gehabt haben, daß der Beklagte an Stelle des Klägers in Balgach praktizieren kann. Frägt es sich ferner, ob der Vertrag unsittlich und daher nichtig sei, so ist daran zu erinnern, daß nach der Praxis in der Aus legung des Art. 17 OR ein Geschäft nicht nur dann als unsitt lich erscheint, wenn es zu einer unsittlichen Handlung verpflichtet oder doch indirekt auf Begehung oder Förderung einer solchen ge richtet ist, sondern auch überhaupt, wenn es durch die Verwerflich keit der in ihm sich kundgebenden Gesinnung das Sittengefühl verletzt (AS 29 II S. 126 Erw. 6 und die dortigen Nachweise; 25 II S. 830); und der Widerstreit mit der Moral kann dabei speziell auch darin liegen, daß eine Handlung, die ihrer besondern Natur nach nicht gegen Lohn erfolgen sollte, mit einer pekuniären Leistung verknüpft wird (AS 21 S. 845 Erw. 7). Nun ist die berufliche Tätigkeit des Arztes gewiß eine für die allgemeine Wohlfahrt höchst wichtige soziale und wissenschaftliche Funktion, die unerkennbar eine Analogie mit der Stellung eines Beamten darbietet; aber sie ist doch zugleich auch Erwerbstätigkeit, und wenn es auch zweifellos das sittliche Gefühl kränkt, daß ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs dem Erwerbstrieb einen zu großen Spielraum gewährt, so hieße es doch auf der andern Seite sich gegen die realen Verhältnisse des Lebens verschließen, wenn man nicht auch dem wirtschaftlichen Moment in der ärztlichen Tätigkeit eine gewisse nicht unerhebliche Bedeutung zuerkennen wollte. Auch bei der Frage, ob die Abtretung einer ärztlichen Praxis gegen Entgelt als ein vom moralischen Standpunkte aus verwerfliches Geschäft anzusehen ist, darf dieses immerhin starke ökonomische Element, dem eine pekuniäre Wertung der Praxis entspricht, nicht außer Betracht bleiben. Der Begriff der medizinischen Praxis, Kundschaft, sodann umfaßt die Gesamtheit der Beziehungen, wie sie zwischen dem Publikum und dem Arzt als solchem bestehen. Soweit diese Beziehungen auf dem Vertrauen der Patienten in die wissenschaftlichen und sittlichen Befähigungen des Arztes beruhen, sind sie rein persönlicher Natur und im allgemeinen nicht über tragbar. Ausnahmsweise mag es gelingen, daß der abgehende Arzt dieses Vertrauen wenigstens zum Teil durch besondere Empfehlung auf seinen Nachfolger hinüberleitet. Doch dürfte es dem Wesen des rein subjektiven Verhältnisses zwischen Kundschaft und Arzt und damit wohl auch den Anforderungen der Moral widersprechen, daß eine solche besondere Empfehlung durch Geld erkauft und da mit jenes Vertrauen zur Erzielung von Vermögensgewinn ver wertet wird. Die Beziehungen zum Publikum erschöpfen sich aber vielfach nicht in diesem Vertrauensverhältnis, sondern begreifen eine Reihe mehr äußerlicher, objektiver Momente in sich: die gün stige Lage der Ortlichkeit, von der aus die Praxis geübt wird, und die bequeme Verbindung des Publikums mit dieser Ortlich keit, die Gewohnheit des Publikums von hier aus ärztlich bedient zu werden, die Größe und Bedeutung der Konkurrenz usw. Und diese mehr äußerlichen Momente werden namentlich auf dem Lande, im Gegensatz zu städtischen Verhältnissen, von Bedeutung sein, wo oft der Arzt, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, sich in einer tatsächlichen Monopolstellung befindet. Wird der ökono
mische Wert einer medizinischen Praris, insoweit er die objektiven Beziehungen des Publikums zum Arzt repräsentiert, zum Gegen stand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gemacht, so kann darin nach den bei uns herrschenden Auffassungen an sich noch keine Ver letzung moralischer Gebote, kein Ausdruck niedriger, gemeiner Ge sinnung, auch keine Hintansetzung zwingender, öffentlicher Interessen und daher keine Unsittlichkeit im Sinne des Art. 17 gefunden werden, wenn auch vielleicht ein vornehmeres ethisches Empfinden und ein gesteigertes ärztliches Standesgefühl daran Anstoß nehmen mögen, sondern es müßten im einzelnen Fall noch besondere Um stände hinzukommen, die dem Geschäfte den Charakter des Unsitt lichen geben. Es darf denn auch hervorgehoben werden, daß, nach der Kenntnis des Bundesgerichts, die Übertragung einer ärztlichen Praxis gegen Entgelt, sei es in Verbindung mit einem Kauf über Liegenschaft und Inventar, sei es ohne solchen, in der Schweiz keine seltene Erscheinung ist. (In der bei den Akten liegenden Nummer des Korrespondenzblattes für Schweizerärzte vom 15. März 1906 finden sich drei auf solche Geschäfte abzielende Inserate; vergl. auch AS 34 II Nr. 46). Im vorliegenden Fall sind nun keine Anhaltspunkte dafür vor handen, daß der Kläger durch den Vertrag, d. h. gegen Bezahlung, es auf sich genommen hätte, das rein persönliche Vertrauen, das seine Kunden zu ihm haben mochten, durch besondere Empfehlung dem Beklagten zuzuwenden, was, wie ausgeführt, der Sittlichkeit widerstreiten würde. Es ist nicht anzunehmen (s. Erw. 3 hievor), daß der Kläger in dieser Beziehung zu mehr verpflichtet war, als er wirklich getan hat; nach der eigenen Darstellung des Beklagten hat aber der Kläger ihn in keineswegs intensiver und dringender Weise, wie es eine solche besondere Empfehlung bedingen würde, bei der Kundschaft eingeführt. Vielmehr erscheint die Auffassung als begründet, daß es sich hier bei der Abtretung der Praxis im wesentlichen um die Überleitung der objektiven, äußern Beziehungen zwischen Publikum und Arzt auf den Nachfolger gehandelt hat, wie sie nach dem Gesagten gegen Entgelt sich nicht als unzulässig darstellt: Der Kläger hatte als einziger Arzt in Balgach eine Art tatsächlichen Monopols in einem gewissen Umkreis, und er hatte sich nach dem Vertrag speziell auch dafür zu bemühen, daß der Beklagte von derselben Wohnung aus die Praxis betreiben konnte. Weiterhin ist der Preis, den der Beklagte für die Leistung des Klägers versprochen hat (5000 Fr.), nicht derart hoch, daß dadurch der Beklagte genötigt wäre, beim Weiterbetrieb der Praxis in einer für die richtige Berufsausübung nachteiligen Weise auf die Erzielung hoher Einnahmen zu sehen (ein Moment, welches das deutsche Reichsgericht, Entsch. 66 Nr. 36, mit veranlaßt hat, im Verkauf einer zahnärztlichen Praxis unter den dortigen Ver hältnissen einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von 138 BGB zu sehen). Ebensowenig liegt etwas dafür vor, daß der Kläger bei der Wahl des Nachfolgers mehr auf die Höhe des Kaufpreises als auf berufliche Eignung Rücksicht genommen hätte, was im Hinblick auf die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Standes vom moralischen Standpunkte aus ohne Frage wiederum zu mißbilligen wäre (RG a. a. O.); schon der Umstand, daß (im Kanton St. Gallen) die Ausübung des ärztlichen Berufs nur dem Inhaber des eidgenössischen Diploms gestattet ist, bietet ja in dieser Hinsicht eine Garantie. Sonstige konkrete Momente, die den Ver trag der Parteien zu einem unsittlichen machen, sind keine ersicht lich. Die Vorinstanz hat daher mit Recht den Vertrag als einen erlaubten geschützt (s. aus der deutschen Gerichtspraxis: in ähn lichem Sinn OLG Zweibrücken, Zeitschrift für franz. Zivilrecht 32 S. 166; grundsätzlich abweichend: OLG Braunschweig, Seuf ferts Archiv 58 I und ebenso, wenn auch unter spezieller Be rücksichtigung der Verhältnisse des Falles, RG a. a. O.; vergl. auch RG 66 Nr. 37, 68 Nr. 50; über die französische Gerichts praxis, welche die Zulässigkeit einer Abtretung der ärztlichen Praxis gegen Entgelt im allgemeinen bejaht: Rép. gén. alph. du droit franc. von CARPENTIER ET FRÉREJONAN, 27 S. 716). Ist aber der Vertrag der Parteien als gültig zu betrachten, so folgt daraus die Bestätigung des die Klage gutheißenden und die Widerklage abweisenden kantonalen Urteils. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.