Art. 56 und 57 OG; Frage der Gültigkeit einer Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall; ausschliessliche Beurteilung nach kantonalem Recht. Die Qualifikation einer behaupteten Schuldbefreiung als Schenkung oder Schenkungsversprechen entzieht sich der bundesrechtlichen Nachprüfung, wenn einzig zu entscheiden ist, ob nach kantonalem Recht ein gültiges Schenkungsgeschäft vorliegt. Ein Sistierungsbegehren fällt dahin, sobald die Berufung von vornherein unzulässig ist; auf eine bundesrechtlich nicht überprüfbare Vorfrage kann das Bundesgericht nicht eintreten.
pruch darauf schon bei Abschluß des Vertrages besessen habe; die geringfügige Erhöhung des Zinses von 5000 Fr. um ¼% er kläre sich zur Genüge daraus, daß die Erblasserin auf die bisherige fauftpfändliche Sicherheit und das Kündigungsrecht verzichtet habe. Tatsächlich liege aber eine Schenkung auch nicht vor, da die Schen kungsabsicht nicht nachgewiesen sei; vielmehr sei anzunehmen, daß die Absicht der Erblasserin bloß dahin gegangen sei, der Beklagte solle bei ihren Lebzeiten seine Schuld nicht abzuzahlen brauchen, in der Meinung, daß diese dereinst bei ihrem Tode mit seinen ver meintlichen Erbansprüchen verrechnet werde. Was die in Ziffer 5 des Vertrages enthaltene Anrechnungsklausel betreffe, habe der Um stand, daß der Beklagte nicht Erbe der Frau Hiltpold geworden sei, bloß zur Folge, daß die Verrechnung nicht stattfinden könne. Davon, daß die Verrechnung eine Bedingung der Rückzahlungs pflicht sein sollte, enthalte der Vertrag nichts. Sollte aber auch die Absicht der Erblasserin dahin gegangen sein, dem Beklagten auch für den Fall, daß eine Verrechnung nicht möglich sei, seine Schuld zu erlassen, so läge hierin ein Schenkungsversprechen für den Todesfall, das sowohl nach zürcherischem als auch nach aar gauischem Rechte ungültig wäre. C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: