BGE 35 II 463Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II02.02.1909Dismissed
Alice Guggenheim Lévy appealed against the Bern cantonal judgment rejecting her challenge to the bankruptcy collocation plan in the bankruptcy of Samuel Guggenheim. She argued that the privileged half of her wife’s property claim should not be reduced by CHF 5,400 allegedly re-used for her husband’s benefit, and that the earlier bankruptcy withdrawal and composition agreement had ended the marital property separation. The Federal Court held that the first complaint concerned only cantonal matrimonial property law and was therefore inadmissible. On the merits, it found that the sums paid out in the earlier bankruptcy and voluntarily returned to the husband were not brought-in wife’s property under Art. 219 Abs. 4 SchKG. It therefore dismissed the appeal and confirmed the cantonal judgment.
Art. 219 Abs. 4 SchKG; privileged collocation of a wife’s property claim requires brought-in assets that, at the relevant time, are held by the husband pursuant to legally recognized matrimonial property law. Amounts paid out to the wife in a prior bankruptcy and thereafter voluntarily returned to the husband are not again transformed into brought-in wife’s property merely because they are used for his benefit. The effect of bankruptcy, its withdrawal, and a composition agreement on matrimonial property relations is governed by cantonal law; where that law maintains the marital property separation, the federal privilege cannot be invoked. A complaint directed solely against the cantonal assessment of the wife’s matrimonial property entitlement is not reviewable under Art. 56 OG (consid. 1-5).
gegeben, bestehend aus der laut Ehevertrag bar eingekehrten Ehe steuer von 15,000 Fr. und der Aussteuer im Werte von 4000 Fr. Der letztere Anspruch wurde vom Konkursverwalter mangels Be weises auf 3000 Fr. herabgesetzt und somit eine Frauengutsfor derung von insgesamt 18,000 Fr. anerkannt, von welcher je die Hälfte in Klasse IV und in Klasse V kolloziert wurde. Der Kol lokationsplan wurde nicht angefochten. Aus den Akten ergibt sich, daß Frau Guggenheim vom Kon kursamt Zofingen nur 2 Beträge von je 200 Fr. ausbezahlt er halten hat. Dagegen zedierte sie im Einverständnis mit ihrem Ehe mann unterm 30. April 1897 der Spar und Leihkasse Thun die in der IV. Klasse zur Anweisung gelangte privilegierte Hälfte ihres Frauengutes im Betrage vom 9000 Fr., wovon 1011 Fr. 60 Cts. für übernommenes Mobiliar und 600 Fr. für bezogenen Betrag und Abtretung an Fürsprech Stierli in Aarau abzuziehen seien. Frau Guggenheim anerkannte, den Gegenwert von der Spar und Leihkasse durch Gutschrift in ihrer Depotrechnung erhalten zu haben. Obschon genügendes Vermögen zur Befriedigung des pri vilegierten Teiles der Forderung der Frau Guggenheim vorhanden war, wurde der Spar und Leihkasse Thun von der Konkursver waltung nur ein Betrag von 5000 Fr. entrichtet. Der Rest des Erlöses aus dem Warenlager wurde vom Konkursbeamten, der zugleich auch den Nachlaßvertrag im Auftrage des Ehemannes durchführte, zur Deckung der Kosten und der pfandversicherten Forderungen, sowie zur teilweisen Befriedigung der Chirographar gläubiger im Nachlaßvertragsverfahren verwendet, an welche der Betrag von 4024 Fr. 40 Cts. gelangen konnte. Das Mobiliar, welches Frau Guggenheim für zirka 1000 Fr. hätte übernehmen sollen, ist infolge des Nachlaßvertrages wieder ins Eigentum des Ehemannes übergegangen. C. In Thun betrieben die Eheleute Guggenheim wieder ein Geschäft, das anfänglich auf den Namen der Ehefrau geführt wurde, wobei der aus dem Konkurs in Zosingen gezogene Betrag von 5000 Fr. offenbar als Stock diente. Später ging das Ge schäft auf den Namen des Ehemannes über; in welcher Weise die Ehefrau dabei für ihre Forderung abgefunden wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 27. Juli 1907 wurde über Samuel Guggenheim eigenes Begehren neuerdings der Konkurs ausgesprochen. diesem Konkurs machte die Ehefrau wiederum ihre Frauenguts forderung von 19,000 Fr. geltend und beanspruchte für die Hälfte wieder das Privilegium der IV. Klasse. Durch Verfügung vom
Kantons Bern mit ihren sämtlichen Rechtsbegehren abgewiesen und zu den Kosten der Beklagten verurteilt. F. Gegen das Urteil des Appellations und Kassations hofes vom 2. Februar 1909 hat Alice Guggenheim Lévy recht zeitig und formrichtig die Berufung ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien in Abänderung des kantonalen Urteils die Rechtsbegehren ihrer Klage zu schützen, unter Folge der kan tonalen und der Kosten der Berufungsinstanz. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolge, beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist, den Betrag wieder dem Ehemann zu Eigentum oder wenigstens zur Verwaltung zu übergeben, so ist nicht einzusehen, wieso sie schlechter gestellt sein sollte als ohne solches Zwischenspiel. Über gibt sie dagegen den Betrag dem Ehemann aus freien Stücken und ohne gesetzlichen Zwang neuerdings zur Verwaltung, so liegt keine Einbringung kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes vor und ist eine privilegierte Forderung im Konkurs in diesem Um fang daher ausgeschlossen, m. a. W.: die Frage, ob die bundes gesetzlichen Voraussetzungen für die privilegierte Kollozierung des streitigen Betrages der Forderung der Klägerin gegeben seien, spitzt sich dahin zu, ob die Klägerin gesetzlich verpflichtet war, die her auserhaltene Summe von 5400 Fr. ihrem Ehemann neuerdings zu Eigentum oder zur Verwaltung herauszugeben. 3. Frau Guggenheim behauptet nun, sie habe die ihr von der Konkursverwaltung direkt ausbezahlten 400 Fr. ihrem Ehe mann als Alimentation zugewendet. Wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, ist diese Behauptung nicht erwiesen. Was sodann den der Spar und Leihkasse Thun entrichteten Betrag von 5000 Fr. anbetrifft, so ist nach dem Gesagten irre levant, daß die Klägerin denselben nicht erhalten haben will. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 1901 in Sachen Kaspar gegen Konkursmasse Kaspar (Sep. Ausg. 4 Nr. 65 S. 268 ff. ) festgestellt hat, wollte und konnte der Bun desgesetzgeber mit dem Zusatz soweit das Frauengut kraft gesetz lich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwal tung des Ehemannes sich besindet keineswegs über die Grenzen, innert welchen das kantonale Recht eine privilegierte Frauenguts forderung anerkennt, hinausgehen. Vielmehr kann es sich hiebei nach der ratio legis nur um eine Einschränkung des Privi leges auf bestimmte Fälle der konkursrechtlich anerkannten Weibergutsansprachen handeln. Es soll nämlich damit eine pri vilegierte Kollokation der Ehefrau stets dann ausgeschlossen wer den, wenn die geltend gemachte Ersatzforderung sich nicht auf eine Verfügungshandlung des Ehemannes stützt, welche die Frau sich nach Gesetz oder gemäß dem vom Gesetz anerkannten Ehevertrag Ges.-Ausg. 27 II Nr. 72 S. 661 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) gefallen lassen mußte. Sofern für die Frau kein derartiger gesetz licher Zwang besteht, sondern sie ihr Vermögen aus freien Stücken dem Manne überantwortet, liegt auch zur Einräumung einer pri vilegierten Stellung den andern Konkursgläubigern gegenüber ein vom Standpunkt des Konkursrechtes aus zu rechtfertigender Grund nicht mehr vor. Dies anerkennt denn auch die Klägerin implicite, indem sie in der Replik darauf abstellt, daß vor der Konkurseröffnung im Sommer 1907 im Kanton Bern zwischen ihr und ihrem Ehe manne Gütertrennung überhaupt nicht eingetreten sei. In der Tat hängt die Entscheidung der vorwürfigen Frage davon ab, unter welchem Güterrechtssystem die Eheleute Guggenheim in Thun vor Ausbruch des Konkurses gestanden sind, und es ist daher zu unter suchen, ob die Vorinstanz bei der Lösung dieser Frage eine Be stimmung eidgenössischen Rechtes verletzt hat. 4. Auch hier hat man es wieder mit einer Konkurrenz von kantonalem und eidgenössischem Recht zu tun, indem der Konkurs als solcher freilich dem eidgenössischen Recht unterliegt, der Einfluß desselben auf die güterrechtlichen Beziehungen des Konkursiten zu seiner Ehefrau dagegen durch das kantonale Recht bestimmt wird, da es sich dabei nicht um eine ohne weiteres mit dem Konkurs zusammenhängende Frage handelt. Das kantonale Recht muß da her auch für die Wirkungen des Widerrufes des Konkurses auf die güterrechtlichen Beziehungen des Konkursiten maßgebend sein, und zwar versteht es sich keineswegs von selbst, daß die durch die Konkurseröffnung begründeten Wirkungen mit dem Wegfall des Konkurses ohne weiteres wieder dahinfallen. Der Gesetzgeber kann im Gegenleil sehr wohl dahin argumentieren, daß die Gütertren nung ein wirksames Mittel bilden soll, die Interessen der Ehefrau nicht nur im Konkurs, sondern auch späterhin vor weitern Ge fahren zu schützen, ohne Rücksicht darauf, ob der Konkurs zur Durchführung gelangt ist oder nicht. So bestimmen denn sowohl 86 des bernischen EG z. SchKG als auch Art. 63 des aar gauischen BGB, daß die mit Konkursausbruch eingetretene Güter trennung auch nach der Befriedigung aller Gläubiger durch den Ehemann bestehen bleibt, letztere Bestimmung unter dem Vorbehalt, daß der Ehemann nicht für die Hälfte des sämtlichen vor dem
Geldstag eingekehrten, sowie des der Ehefrau seit dem Geldstag angefallenen Gutes genügende besondere Sicherheit leiste. Im gleichen Sinne hat ferner das neue deutsche Recht die Frage ordnet (vergl. Staudinger, Kommentar zum BGB, Bd. IV, Note 1 zu Art. 1419, und Planck, Das bürgerliche Gesetzbuch, Bd. IV, ebenfalls Note 1 zu Art. 1419). Auch infolge des Nachlaßvertrages ist kraft eidgenössischen Rechtes die durch die Konkurseröffnung zwischen den Eheleuten Guggenheim begründete Gütertrennung nicht aufgehoben worden. Wie die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts im Falle Frey (Sep. Ausg. 8 Nr. 65 S. 277 ff. ) ausgeführt hat, gehört auch die Frage, ob das Nachlaßvertragsverfahren in irgend einem seiner Stadten direkt oder indirekt die zwischen dem Kon kursiten und seiner Ehefrau bestehenden Güterrechtsverhältnisse zu lockern vermöge, wenn auch mit der Ordnung des Nachlaßver trages als eines Teiles des Exekutionsprozesses im Zusammen hang stehend, doch ihrem Wesen nach dem Gebiet des ehelichen Güterrechts an und muß also bei dessen Gestaltung ihre Löfung finden. Die Vorinstanz stellt nun auf dem Boden des bernischen Rechts fest, daß, wenn der sich auf die Befriedigung sämtlicher Gläubiger stützende Konkurswiderruf die Aufhebung der Güter trennung nicht bewirke, der auf Grund eines Nachlaßvertrages ausgesprochene Widerruf diese Wirkung noch viel weniger ausüben könne. In der Tat wird durch den Nachlaßvertrag, welcher bloß als eine mildere Form der Durchführung des Konkurses anzu sehen ist, die Tatsache der Insolvenz des Gemeinschuldners ja in keiner Weise aus der Welt geschafft. Da somit die Normen des kantonalen Familienrechts, wonach die mit dem Konkursausbruch entstandene Gütertrennung nach träglich weder durch den Nachlaßvertrag noch durch den Konkurs widerruf aufgehoben werden, mit dem durch das eidgenössische Recht geregelten Vollstreckungsverfahren in keiner Weise in Konflikt kommen, müssen die Feststellungen der Vorinstanz vom Bundes gericht ohne weiteres zur Grundlage seines Entscheides gemacht werden. Es wird nun aber von der Klägerin weiter eingewendet, die Ges.-Ausg. 31 I Nr. 123 S. 731 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) laut aargauischem Recht in Zofingen zwischen ihr und ihrem Ehe mann eingetretene Gütertrennung habe nur im Kanton Aargau Gültigkeit gehabt, während im Kanton Bern bis zum Ausbruch des zweiten Konkurses in Thun, d. h. während der kritischen Zeit, Gütertrennung gar nicht bestanden habe. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, daß die Eheleute Guggenheim während der Dauer des Konkursverfahrens in den Kanton Bern überge siedelt seien, womit sie gemäß Art. 19 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. für ihre Güterrechtsverhältnisse gegenüber Dritten allerdings unter die Herrschaft des bernischen Rechts getreten seien. Ohne allen Zweifel sei aber in casu auch unter der Herrschaft dieses Rechts die Gütertrennung als bestehend anzuerkennen. Das Frauenvermögen sei auch nach der Übersiedelung ohne weiteres in die Konkursmasse des Ehemannes (Art. 197 SchKG) gefallen, was die Gütertrennung nach den Grundsätzen des bernischen Rechts zur Folge haben mußte. Dabei hat sich die Vorinstanz in keiner Weise der Verletzung eines eidgenössischen Rechtssatzes schuldig gemacht, sondern im Gegenteil gerade das bundesrechtliche Prinzip der Universalität des Konkurses zur Anwendung gebracht, sodaß es sich viel eher hätte fragen können, ob eine Verletzung des Bundesrechts vor liegen würde, wenn die Vorinstanz zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt wäre. Der Standpunkt der Klägerin, wonach im Rahmen des internen Rechts auf rechtlich erhebliche Tatsachen, welche sich außerhalb des Rechtsgebietes zugetragen haben, keinerlei Rücksicht zu nehmen sei, ist unhaltbar. Das eidgenössische Recht spielt somit nur insofern in die vor würfige Frage mit hinein, als sich nach den Grundsätzen des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. entscheidet, welches eheliche Güterrecht infolge des Domizilwechsels im internen Verhältnis und gegen über Dritten zur Anwendung zu kommen hat. Doch ist klar, daß von einer Verletzung dieser Grundsätze im vorliegenden Falle nicht die Rede fein kann, wie denn auch unter den Parteien kein Streit darüber herrscht, indem beide mit Recht von der Anwendbarkeit des bernischen Rechts ausgehen. Es ist somit daran festzuhalten, daß die 5400 Fr. der Klägerin bezw. der Spar und Leihkasse Thun von der Konkursverwaltung
in Zofingen ausbezahlt worden sind, als die Eheleute Guggenheim sich im Zustand der Gütertrennung befanden. Demnach ergibt sich die Lösung von selbst: die Klägerin hat nicht infolge gesetz lichen Zwanges, sondern freiwillig die in Zofingen herauser haltenen Beträge ihrem Ehemann zugewendet bezw. zu seinen Gunsten verwendet, sodaß dieselben nicht als zugebrachtes Frauengut angesehen werden können, welches zur Zeit der Kon kurseröffnung in Thun (denn dieser Zeitpunkt ist natürlich maß gebend) kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwaltung des Ehemannes sich befand. Also hat die Klä gerin keinen Anspruch auf Kollozierung einer Forderung auf Er satz dieser Summe in Klasse IV. 5. Das Rechtsbegehren 3 der Klägerin bildet gar kein be sonderes Begehren und ist damit, daß das Rechtsbegehren 2 sich als unzulässig erweist, ohne weiteres als abgewiesen zu betrachten. Wenn die Klägerin den Beweis der Zuwendung der 5400 Fr. an ihren Ehemann leisten zu können glaubte, so hätte sie ihre Ersatz forderung richtigerweise in Klasse V geltend machen sollen, da ihr aus der angeblichen Zuwendung höchstens eine Kurrentforderung als Chirographargläubigerin erwachsen konnte. Wie die Vorinstanz fest stellt, hat sie aber ein dahingehendes Begehren in rechtsförmlicher Weise nicht gestellt, sodaß auf diese Frage nicht weiter eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 2. Februar 1909 bestätigt.