stutzig
57. Arteil vom 8. Juli 1909
in Sachen Gebrüder Högger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Künzli, Bekl. u. Ber. Bekl.
Ausschluss neuer Beweismittel in der Berufungsinstanz: Art. 80 0G.
Patentnichtigkeitsklage auf Grund des Art. 10 Ziff. 1 u. 2 PatG.
Rechtsvermutung dafür, dass der Patentnehmer selbst der Erfin
der sei. Mangel einer patentierbaren Erfindung ? Eine solche
liegt auch vor, wenn ein bereits bekannter technischer Nutzeffekt auf
neuem Wege erzielt wird, dessen Auffindung eine schöpferische Ein
gebung erforderte. Mangelnde Neuheit des Patentgegenstandes
(Art. 2 PatG.)? Die Talsache der Hinterlegung einer ausländischen
Patentschrift auf der Bibliothek des eidg. Potytechnikums genügt an
sich, ohne den Nachweis des tatsächlich dadurch vermittelten Be
kanntwerdens der Erfindung, zur Annahme der Neuheitszerstörung
nicht.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 18. Februar 1909 hat das Bezirks
gericht Zürich (I. Abteilung) über folgendes Rechtsbegehren der
Klägerin (welchem der Beklagte ursprünglich eine Widerklage ent
gegengestellt hatte):
Das am 18. Februar 1905 zu Gunsten des Beklagten erteilte
schweizerische Patent Nr. 31,747 für eine Kühlvorrichtung an
Fleischbearbeitungsmaschinen sei nichtig zu erklären; -
erkannt:
Die Hauptklage wird abgewiesen.
B.
Gegen dieses kantonal letztinstanzliche Urteil (siehe AS
33 II Nr. 20a Erw. 2 und 3 S. 169 ff., und Nr. 45 Erw. 2
S. 327) hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bun
desgericht erklärt, mit den Anträgen:
- Es sei die Nichtigkeitsklage sofort gutzuheißen....
- Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen,
um die von der Klägerschaft im Schriftenwechsel beantragten Be
AS 35 II 1909
weise (Urkunden, Expertise, Augenschein, Zeugen) dafür, daß der
Apparat des Beklagten keine Erfindung, daß der Beklagte nicht
der Urheber, und daß die Erfindung nicht neu und insbesondere
zur Zeit der Anmeldung des Patentes auch in der Schweiz be
kannt gewesen sei, abzunehmen und ein neues Urteil auszufällen.
Ferner hat die Klägerin, ebenfalls noch innert der Berufungs
frist, zur Ergänzung ihres Nachweises für die mangelnde Neuheit
der angeblichen Erfindung des Beklagten dem Bundesgericht einen
Katalog der Firma Kienast Bäuerlein über Geräte und Ma
schinen für Metzgereien und Wurstereien, vom Jahre 1902, vor
gelegt, in welchem der vom Beklagten später patentierte Apparat
abgebildet sein soll. Dieser Katalog sei im Jahre 1902 in einer
Auflage von 3000 Exemplaren durch Buchdrucker Bollmann in
ürich gedruckt und unmittelbar nach Erscheinen an die Kunden
der Firma Kienast Bäuerlein, insbesondere auch in der Schweiz,
verfandt worden....
Von diesen Tatsachen habe die Klägerin erst vor kurzem
Kenntnis erhalten, sie hätte dieselben im Beweisverfahren vor der
ersten Instanz geltend machen können, wenn ein solches eingeleitet
worden wäre.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin die schriftlich gestellten Begehren erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, unter Kostenfolge,
angetragen und dabei die Beweiseingabe der Klägerin an das
Bundesgericht unter Hinweis auf Art. a OG als unzulässig be
anstandet;
in Erwägung:
- Der Beklagte Künzli, Metzgermeister, in Zürich, erwirkte
für eine Kühleinrichtung an Fleischverarbeitungsmaschinen am
- Februar 1905 ein provisorisches, und am 19. Januar 1906
das definitive schweizerische Patent Nr. 31,747. Dieses enthält
folgende drei Patentansprüche:
- Kühleinrichtung an Fleischverarbeitungsmaschinen, gekenn
zeichnet durch einen wenigstens teilweise zur Aufnahme einer
Kühlmasse bestimmten Raum, welcher zwischen einer Fleischmulde
und einem mit Abstand von dieser angeordneten Kühlbecken sich
befindet, zum Zwecke, den Inhalt der Fleischmulde durch die von
der Kühlmasse an die Fleischmulde abgegebene Kälte kühl zu
halten;
- Kühleinrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine
den Messerraum des Messerschutzkastens
seitlich und oben um
gebende, zur Aufnahme einer Kühlmasse eingerichtete Kühlkammer
- Kühleinrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine
in einer zur Aufnahme einer Kühlmasse eingerichteten Kühlkam
mer untergebrachte Rohrschlange zur Abkühlung von an das
Fleisch abzugebender Kühlluft.
Für den gleichen Gegenstand hatte er am 9. September 1905
auch ein deutsches Patent, Nr. 172,023, erworben, in dessen Pa
tentschrift der Patentanspruch wie folgt formuliert ist: Kühlvor
richtung an Fleischmaschinen, dadurch gekennzeichnet, daß die Ar
beitsschale und der Messerkopf von einem Eiskasten umgeben
sind, wobei gleichzeitig durch eine in den Deckel einmündende
Zuleitung kalte Luft auf das Fleisch getrieben werden kann.
Die patentierte Vorrichtung soll dazu dienen, die Mulde von
Fleischverarbeitungsmaschinen, in welcher das Fleisch durch rotie
rende Messer zerschnitten oder zerhackt wird, wodurch es eine Er
wärmung erfährt, abzukühlen und derart kühl zu halten, daß die
Temperatur des Fleisches während der Zerkleinerung nicht über
12° R. steigen kann. Solche Fleischhackmaschinen werden haupt
sächlich bei der Herstellung von Würsten verwendet; in der Schweiz
gebräuchlich ist eine amerikanische Maschine, der sogen. Trivial
litz oder Cutter. Die Kühlvorrichtung des Beklagten, die sich
bei dieser, wie auch bei andern Maschinen anbringen läßt, gelangte
unter dem Namen Polarblitz oder Polaris auf den Markt.
Gegen Ende 1905 trat der Beklagte mit einem Teilhaber der
Klägerin, der Firma Gebrüder Högger, welche in Goßau eine
Maschinenfabrik, mit Spezialität in Maschinen für das Metzgerei
gewerbe, betreibt, in Unterhandlungen wegen der Ausbeutung seines
Patentes. Es kam jedoch kein Vertrag zustande; dagegen meldete
die Klägerin selbst in der Folge eine Kühleinrichtung an Fleisch
verarbeitungsmaschinen zur Patentierung an und erwirkte hiefür
am 6. Februar 1906 das schweizerische Patent Nr. 36,171, und
am 23. Februar 1906 das deutsche Patent Nr. 179,660. Ihr
Patentanspruch lautet im schweizerischen Patent: Kühleinrichtung
an Fleischverarbeitungsmaschinen mit Fleischmulden, dadurch ge
kennzeichnet, daß die Fleischmulde außer dem Raum zur Auf
nahme des Fleisches noch einen an letzteren angrenzenden, durch
einen Deckel verschließbaren Raum zur Aufnahme eines Kühl
mittels besitzt, wobei die Begrenzungswände dieser beiden Räume
mit Ausnahme der Deckelwand aus einem einzigen Stück be
und im deutschen Patent: Kühleinrichtung
stehen"
Fleischverarbeitungsmaschinen, bei welchen die Arbeitsplatte von
einer Kühlmasse umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Ar
beitsplatte und der zur Aufnahme der Kühlmasse dienende Hohl
raum aus einem Stück hergestellt sind.
Im Januar 1907 leitete der Beklagte gegen die Klägerin,
welche einen Blitzschneider mit ihrer Kühleinrichtung nach Zürich
geliefert hatte, hier wegen Verletzung seines Patentrechts Straf
klage ein. Die Klägerin bestritt die Rechtsbeständigkeit des Pa
tentes des Beklagten, und der Strafrichter setzte ihr eine Frist an,
um diese Frage durch Anhebung der Patentnichtigkeitsklage auf
dem Zivilprozeßwege austragen zu lassen. Hierauf strengte sie im
November 1907 die vorliegende Klage an. Der Beklagte verlangte
widerklageweise die Nichtigerklärung des Patentes Nr. 36,171 der
Klägerin; diese, Widerklage wurde jedoch im Laufe des Prozesses
gegenstandslos, indem die Klägerin freiwillig auf ihr Patent ver
zichtete und es durch Nichtbezahlung der fälligen Jahresgebühr am
6. Februar 1908 erlöschen ließ.
2. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Nichtigkeit
des Patentes Nr. 31,747 des Beklagten auf Art. 10 Ziff. 1 u. 2
des BG betr. die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 (PatG),
indem sie folgende drei Argumente vorbringt:
- Der Beklagte sei weder der Erfinder noch dessen Rechts
nachfolger; denn er sei nach eigener Angabe dadurch auf die Idee
seines Kühlers gekommen, daß er an einer Ausstellung oder in
einem Prospekt einen Eisbehälter in Verbindung mit einem Blitz
apparat gesehen habe, wie solche u. a. von der Firma Nägele in
Stuttgart schon seit vielen Jahren angebracht worden seien.
- Es handle sich nicht um eine Erfindung im gesetzlichen Sinne,
denn es fehle an einer schöpferischen Idee und an einem neuen
technischen Effekt.
- Auch das Requisit der Neuheit sei nicht erfüllt. Neuheits
zerstörend fallen in Betracht, einmal die Apparate, welche die
Firma Hermann Nägele in Stuttgart schon vor Jahren auf den
Markt gebracht habe, und ferner insbesondere das nordamerikanische
Patent Nr. 743,753 zu Gunsten eines Walther Richter, vom
- November 1903, dessen Patentanspruch in deutscher Über
setzung laute: An einer Fleischhackmaschine die Anbringung eines
doppelwandigen Kessels oder Gefässes, welches zwischen seinen
Wänden einen Luftraum enthält, der geeignet ist, ein abkühlendes
Agens aufzunehmen, eines Paares Achsen, welche durch eine
Seitenwand des genannten Kessels hindurchgehen und von Armen,
welche an dem innern Kessel festgemacht sind und die innern
Enden der genannten Achsen tragen, einer Anzahl rotierender
Messer, die an diesen Achsen angebracht sind, unbeweglichen
Messern, welche von dem innern Kessel getragen werden und
zwischen denen die rotierenden Messer umlaufen und einer Rühr
vorrichtung, welche von einer der genannten Achsen getrieben
wird, alles der Hauptsache nach wie beschrieben. Dieses ameri
kanische Patent sei unmittelbar nach seiner Ausstellung auf dem
Polytechnikum in Zürich deponiert und dadurch allgemein zugäng
lich gemacht worden. Übrigens habe es auch das österreichische
Patentamt mit Bescheid vom 26. Januar 1907 abgelehnt, der
Klägerin für ihre eigene Kühlvorrichtung ein Patent zu gewähren,
weil die Anordnung eines das Kühlmittel aufnehmenden Hohl
raumes unterhalb der Fleischmulde an Fleischschneidemaschinen er
wiesener und zugegebenermaßen nicht mehr neu sei.
- Da nach Art. a OG neue Tatsachen und Beweismittel
in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin ausgeschlossen sind,
kann die ergänzende Beweiseingabe der Klägerin an das Bundes
gericht nicht berücksichtsgt werden. Der Umstand, daß die Klägerin
von den darin angerufenen Tatsachen angeblich erst zu spät, um
sie schon im kantonalen Verfahren vorzubringen, Kenntnis erhalten
hat, erscheint angesichts jener vorbehaltlosen Ausschlußbestimmung
als unerheblich.
- Was in der Sache selbst zunächst die Behauptung der
Klägerin betrifft, der Beklagte sei nicht der Erfinder oder der
Rechtsnachfolger des Erfinders der auf seinen Namen patentierten
Kühlvorrichtung, ist davon auszugehen, daß nach ausdrücklicher
Vorschrift in Art. 10 Ziff. 2 PatG bis zum Beweise des Ge
genteils der Patentnehmer als Urheber der betreffenden Erfindung
gilt . Danach hätte die Klägerin zur Begründung ihres Ein
wandes beweisen müssen, daß der Apparat, für welchen der Be
klagte sein Patent erlangt hat, tatsächlich in seiner Wesenheit
von jemand anders ausgedacht und vom Kläger unberechtigterweise
zur Patentierung angemeldet worden sei. In dieser Hinsicht aber
ist die Klage, wie der kantonale Richter zutreffend ausgeführt hat,
nicht einmal genügend substanziert.
5. Über das weitere Argument der Klägerin, daß keine
Erfindung im Sinne des Gesetzes vorliege, weil die Kühlvor
richtung des Beklagten nicht auf einer schöpferischen Idee beruhe
und keinen neuen technischen Effekt erziele, ist zu bemerken: Nach
der Praxis, die das Bundesgericht in Ermangelung einer gesetz
lichen Definition an Hand der patentrechtlichen Doktrin entwickelt
hat, setzt die patentierbare Erfindung allerdings einen schöpfe
rischen Gedanken voraus, durch dessen Verwirklichung ein neuer
technischer Nutzeffekt geschaffen wird. Allein dieses Erfordernis ist
auch erfüllt, wenn ein an sich bereits bekannter Nutzeffekt auf
neuem Wege erreicht wird, dessen Auffindung nicht bloß eine
handwerksmäßige Verbesserung des bereits Gegebenen darstellt,
sondern einen seiner Natur nach selbst wiederum durch die schöpfe
rische Eingebung bedingten technischen Fortschritt bedeutet (vergl.
hierüber aus neuerer Zeit z. B. AS 29 II Nr. 41 Erw. 3 S. 350;
30 II Nr. 15 Erw. 6 S. 116 f.). Und dieser letztere Fall muß
mit dem kantonalen Richter vorliegend als gegeben erachtet werden.
Eine inhaltliche Zusammenfassung der drei Ansprüche des ange
fochtenen schweizerischen Patentes Nr. 31,747, wie sie in der
Formulierung des entsprechenden deutschen Patentanspruches (Nr.
172,023) zum Ausdruck kommt, führt zu dem Schlusse, daß die
Kühlvorrichtung des Beklagten den bereits bekannten Nutzeffekt
der Kühlhaltung des Fleisches in eigenartiger Weise zu er
reichen sucht, nämlich durch Vereinigung mehrerer Kühlwirkungen
(der Abkühlung, einerseits der Fleischmulde, und anderseits des
Messerbehälters, von außen, in Verbindung mit der Einführung
von kalter Luft ins Junere des Fleischhackapparates), wobei die
ganze Vorrichtung nach unangefochtener Feststellung des kantonalen
Richters nicht einen untrennbaren Bestandteil der zugehörigen
Fleischverarbeitungsmaschine bildet, sondern an solchen Maschinen
selbständig angebracht werden kann. Diese nicht ohne weiteres auf
der Hand liegende Kombination aber stellt gegenüber den von der
Klägerin als längst üblich bezeichneten Methoden der Kühlhaltung
des Fleisches (durch direkte Eiseinlage oder durch bloß äußere
Kühlung der Fleischmulde) offenbar einen gewissen technischen
Fortschritt dar. Ferner kann über die gewerbliche Verwertbarkeit
der Neuerung nach den bei den Akten liegenden Zeugnissen von
Metzgermeistern betreffend die Verwendung der Kühlvorrichtung
des Beklagten kein Zweifel bestehen.
6. Endlich erweist sich auch der Einwand der Klägerin, daß
die Erfindung des Beklagten das Requisit der Neuheit (Art. 2
PatG) nicht erfülle, als unbegründet. Was zunächst ihren Hin
weis auf die Apparate der Firma Nägele in Stuttgart betrifft,
muß allerdings die Feststellung des kantonalen Richters, die Klä
gerin habe mit keinem Worte gesagt und Beweis darüber aner
boten, wann ein solcher Apparat in die Schweiz gelangt, wo er
in Betrieb genommen worden sei oder welche Personen seine
Kenntnis und Beschreibung in die Schweiz gebracht hätten, als
aktenwidrig bezeichnet werden, angesichts der von der Klägerin an
gerufenen und vorgelegten Briefe der Firma Nägele an sie (ins
besondere des Briefes vom 18. Januar 1908, welcher genaue
Angaben über zwei, während des Jahres 1902 in die Schweiz
gelieferte Maschinen enthält). Allein die weitere Feststellung der
Vorinstanz, daß sich die Kühlvorrichtung der Maschinen Nägeles
nach den Zeichnungen der vorliegenden Prospekte schon darin
wesentlich von der patentierten Kühlvorrichtung des Beklagten
unterscheide, daß der Apparat Nägele einen Teil der ganzen Fleisch
verarbeitungsmaschine bilde, während derjenige des Beklagten in
dem Sinne selbständig sei, daß er auch an alten, schon in Betrieb
befindlichen Maschinen noch angebracht werden könne, ist vom Be
rufungsrichter nach Maßgabe des Art. 81 OG nicht zu bean
standen. Und diese Feststellung genügt, um die neuheitszerstörende
Wirkung der in die Schweiz gelangten Maschinen Nägeles zu
verneinen. Die Berufung der Klägerin auf das nordamerikanische
Patent Richter sodann erledigt sich schon mit der Erwägung, daß
die Tatsache der Hinterlegung einer ausländischen Patentschrift auf
der Bibliothek des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich an
sich, gemäß der Ausführung des Bundesgerichts in Sachen Tschumi
Cie. gegen Walther (AS 29 II Nr. 20, speziell Erw. 3 litt. d
und Erw. 4 S. 163 ff.), auf welche einfach verwiesen werden
kann, nicht ohne weiteres als neuheitszerstörendes Moment anzu
sehen ist, daß vielmehr zur Rechtfertigung dieser Annahme noch
nachgewiesen werden muß, daß die zufolge der Hinterlegung be
stehende Möglichkeit des Bekanntwerdens der patentierten Er
findung sich im gegebenen Falle tatsächlich verwirklicht habe. Denn
diesen besonderen Nachweis hat die Klägerin weder erbracht, noch
auch nur angeboten. Überdies hat die Vorinstanz, für den Beru
fungsrichter wiederum verbindlich, festgestellt, daß sich auch der
Richtersche Apparat von demjenigen des Beklagten wesentlich unter
scheide. Der Bescheid des österreichischen Patentamts vom 26. Ja
nuar 1907 endlich kann zum Nachweise der mangelnden Neuheit
der streitigen Erfindung abgesehen davon, daß seine Fest
stellung nicht auf das Gebiet der Schweiz Bezug hat auch aus
dem materiellen Grunde nicht angerufen werden, weil die Kühl
vorrichtung des Beklagten ja nicht nur aus der Anordnung eines
das Kühlmittel aufnehmenden Hohlraumes unterhalb der Fleisch
mulde besteht, die allein in jenem Bescheide als erwiesener und
feststehendermaßen nicht mehr neu erklärt ist.
7. Gemäß den vorstehenden Erwägungen bedürfen die Akten
keiner weiteren Ergänzung, vielmehr ist der die Patentnichtigkeits
klage abweisende Entscheid des kantonalen Richters einfach zu be
stätigen;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Fe
bruar 1909 in allen Teilen bestätigt.