- Arteil vom 11. September 1909 in Sachen
Schweizerische Volksbank, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen
Stahel, Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Für die Vindikation eines Zürcher Schuldbriefes, welcher auf den
Namen des Gläubigers lautet und deshalb weder ein Inhaberpapier
noch ein Ordrepapier im Sinne des eidgenössischen Rechts darstellt,
gelten dessen einschlägige Bestimmungen (Art. 205 209 u. 844 OR)
als solche nicht, sondern diese Bestimmungen kommen, soweit die
zürcherische Gesetzgebung sie hiefür beizieht, als kantonales Recht
zur Anwendung. Haftung des Ausstellers einer Blankounter
schrift zu Handen jemandes, der das Blankett zu betrügerischer
Schädigung eines Dritten verwendet, diesem Dritten gegenüber auf
Grund des Art. 50 OR? Mangel des Erfordernisses der Widerrecht
lichkeit.
Dem Kläger Albert Stahel wurde, wie den tatsächlichen
A.
Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen ist, von seinem Neffen
Eduard Stahel, Wirt in Turbenthal, bei dem er damals wohnte,
ein Zürcher Schuldbrief per 13,000 Fr. gestohlen. Eduard Stahel
verpfändete den Schuldbrief im Oktober 1907 der Beklagten für
einen ihm eröffneten Kredit. Zur Verpfändung wurde jedoch von
der Beklagten die Zustimmung des Klägers, auf dessen Namen der
Brief lautete, verlangt. Die Volksbank sandte daher dem Kläger
eine von ihr abgefaßte Zustimmungserklärung zur Unterzeichnung
ein. Statt des Adressaten nahm aber Eduard Stahel die Erklärung
ttgegen. Dieser ließ nun den Kläger auf einen unbeschriebenen
Papierbogen seine Unterschrift hinsetzen, indem er ihm vorgab, es
habe ein gewisser Maurer, der einige Zeit früher ein Pferd in
seinem Stall eingestellt hatte, wegen schlechter Fütterung desselben
reklamiert. Da der Kläger Albert Stahel diese Fütterung besorgt
habe, wolle er mit seiner Unterschrift diese Reklamation beant
worten. Über die Blankounterschrift des Klägers kopierte Eduard
Stahel dann die Zustimmungserklärung der Volksbank, beschmutzte
das Original mit Tinte und machte der Volksbank so plausibel,
warum nicht die von ihr selber abgefaßte Erklärung, sondern die
Kopie desselben, unterzeichnet worden sei. Der Kläger erkundigte
sich zwei Tage darauf bei Eduard Stahel, ob Maurer noch nicht
geantwortet habe und äußerte, er wolle ihn wegen Verleumdung
einklagen.
Im Mai 1908 wurde Eduard Stahel schuldenflüchtig, und der
Kläger erfuhr durch den Betreibungsbeamten, daß er den Schuld
brief von 13,000 Fr. verpfändet habe. In dem gegen ibn einge
leiteten Strafverfahren behauptete Eduard Stahel zuerst, der Kläger
habe ihm den Schuldbrief übergeben und der Verpfändung zuge
stimmt; hernach gestand er den Diebstahl und die Ausfüllung des
Blanketts zu, und die Vorinstanzen haben beides auf Grund seines
Zeugnisses als wahr festgestellt.
B. Durch Klage vom 8. Juli /6. August 1908 belangte
nun Albert Stahel die Schweizerische Volksbank auf unbeschwerte
Herausgabe des gestohlenen Schuldbriefes. Die Beklagte trug auf
Abweisung der Klage an, indem sie sowohl den Diebstahl als die
Fälschung oder betrügliche Ausfüllung der Urkunde durch Eduard
Stahel bestritt und eventualiter geltend machte, der Kläger müsse
als Blankettaussteller alles gegen sich gelten lassen, was über seiner
Blankounterschrift stehe. Für den Fall des rechtskräftigen Zuspruchs
der Hauptklage erhob die Beklagte ferner eine Widerklage auf Zah
lung von 12,000 Fr. (Betrag, für welchen der Schuldbrief belehnt
festzu
worden war), eventuell einer durch richterliches Ermessen
setzenden Summe, abzüglich der im Konkurs des Eduard Stahel
in fünfter Klasse erhältlichen Dividende, nebst Zins zu 5% seit
dem 30. September 1908. Die Beklagte betrachtet die Blankett
unterzeichnung als fahrlässige Handlung gegenüber den dadurch ge
schädigten Dritten. Der Kläger hätte sich vergewissern sollen, was
mit seiner Unterschrift vorgekehrt worden sei. Der Vorwand, unter
dem die Unterschrift erschwindelt wurde, sei zu einfältig gewesen,
um geglaubt werden zu können. Eduard Stahel als Inhaber der
Wirtschaft hätte allein auf die Reklamation Maurers wegen der
Fütterung zu antworten gehabt, und nicht Albert Stahel. Dazu
komme, daß der Kläger die schlechte finanzielle Situation seines
Neffen genau gekannt habe.
C.
Das Bezirksgericht Winterthur hat durch Urteil vom
18. November 1908 die Hauptklage gutgeheißen und die Wider
klage abgewiesen.
Die 1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zü
hat dieses Urteil am 20. März 1909 ohne neue Motive bestätigt.
D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
rechtzeitig unter Erneuerung ihrer Anträge auf Abweisung der
Klage, eventuell auf Gutheißung der Widerklage, die Berufung
ans Bundesgericht erklärt.
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Beklagten
diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Klägers
hat auf Abweisung der Berufung, unter Bestätigung des angefoch
tenen Urteils, angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die Hauptklage anbetrifft, so fragt es sich
in erster Linie, ob die Streitsache dem eidgenössischen Recht unter
liege. Diese Frage ist zu verneinen, da, wie das Bundesgericht
schon wiederholt erkannt hat (vergl. z. B. AS 19 S. 553; 27 II
S. 530), die Grundsätze des OR über den Mobiliarverkehr
(Art. 199 ff.) nur auf Sachen und Inhaberpapiere anwendbar
sind, nicht aber auf sonstige Wertpapiere, mögen sie auch vom
kantonalen Recht als den Sachen gleichstehend behandelt werden.
Der Zürcher Schuldbrief, welcher auf den Namen des Gläubigers
lautet, entspricht jedenfalls nicht der Definition des Art. 846 OR,
aber auch das kantonale Recht betrachtet ihn nicht als Inhaber
papier (vergl. Art. 391 Satz 2 Zürcher PR). Ebensowenig ist er
Ordrepapier im Sinne des Art. 843 OR, da er nicht ausdrück
lich an Ordre lautet , sodaß auch die Vorschriften über die Vin
dikation von Ordrepapieren (Art. 844 OR) nicht Platz greifen.
Wenn das Zürcher Recht daher auf den Schuldbrief die Bestim
mungen der Art. 199 ff. OR anwendet, so kommen dieselben als
kautonales Recht zur Anwendung; die Vindikation gestohlener
Schuldbriefe im besondern ist zu verstehen als kantonalrechtliche
Einschränkung des auf den Schuldbriefverkehr angewendeten gut
gläubigen Rechtserwerbs vom nicht veräußerungsberechtigten Schuld
briefgläubiger, mithin als eine dem kantonalen Grundpfandrech
angehörende Bestimmung. Zum kautonalen Recht gehört dann auch
die weitere Frage, ob es einer Verpfändungszustimmung des Schuld
briefgläubigers bedürfe oder, wenn nicht, unter welchen Voraus
setzungen ein Anvertrauen des Schuldbriefs und damit ein Aus
schluß der Vindikation als gestohlenes Gut anzunehmen sei, und
namentlich, ob der Wille der Enteignung des Briefes schon aus
der Blankettunterschrift hervorgehe. Das Bundesgericht kann daher
auf die Berufung, soweit sie sich auf die Hauptklage bezieht, wegen
Unzuständigkeit (Art. 56 OG) nicht eintreten.
2. Dagegen ist auf die Widerklage einzutreten, weil sie sich
als Deliktsklage nach Art. 50 OR darstellt. Die widerrechtliche
Handlung, welche die Widerklägerin annimmt, setzt voraus, daß
dem Widerbeklagten die Rechtspflicht obgelegen habe, kein Blankett
auszustellen oder doch bei der Ausstellung eines solchen den hier
erfolgten Mißbrauch desselben zu verhindern. Eine allgemeine
Rechtspflicht, einen andern vor Schaden zu bewahren, besteht, wie
das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat (vergl. z. B. AS
21 S. 625), nicht. Solche Unterlassungen können daher nur rechts
widrig sein, wenn sie gegen ein besonderes Gebot der Rechtsord
nung verstoßen, durch welches jemand zu einem Tun verpflichtet
wird, oder wenn dieses Tun durch vertragliche Pflichten geboten
wird (so z. B. AS 24 II S. 211).
Eine vertragliche Pflicht zur Sorgfalt, wie z. B. beim Ver
wahrer von Scheckformularen (AS 24 II S. 588 ff.), liegt hier
nicht vor. Es könnte daher eine Haftung nur abgeleitet werden
aus dem Gebot der allgemeinen Rechtsordnung, daß derjenige, der
einen Zustand schafft, welcher erkennbar die Gefahr einer Schädi
gung anderer in sich birgt, aus dieser Herstellung verpflichtet wird,
das zur Abwendung der Gefahr Erforderliche zu tun (so AS 24
II S. 212). Die Schaffung dieses gefahrvollen Zustandes müßte
in concreto im Setzen gewisser Ansätze zur Bildung einer Wil
lenserklärung erblickt werden, deren abredewidrige Ergänzung einem
Dritten dadurch ermöglicht würde. Es ist nämlich davon auszu
gehen, daß nach dem maßgebenden kantonalen Recht in der Blan
kettunterschrift eine Willenserklärung überhaupt noch nicht vorliegt.
Es ist daher jede Analogie aus der Haftung eines Erklärenden
für die unrichtig übermittelte Erklärung (wie sie z. B. durch das
deutsche BGB in Art. 120 u. 122 ausgesprochen wird) oder aus
Art. 23 OR abzulehnen. Wenn auch ein allgemeiner Satz unseres
OR des Inhalts angenommen würde, daß der Erklärende für Er
satz haftet, wenn der Adressat die Erklärung als das annehmen
durfte, als was sie sich äußerlich bietet, so kann doch jedenfalls
daraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß auch aus einer
noch nicht vollstäudig abgegebenen Erklärung gehaftet werde, wenn
sie ein Dritter widerrechtlich ergänzt, also lediglich deshalb, weil sie
an sich geeignet ist, von einem Dritten zu einer Geschäftserklärung
gestaltet zu werden.
Die Haftung aus Blanketten im Wechselrecht, die in der herr
schenden Lehre des deutschen BGB (Art. 126) allerdings ausge
dehnt wird auf alle Formalgeschäfte, ist nicht mit einer Schaden
ersatzpflicht begründet, sondern entweder mit Gewohnheitsrecht oder
mit der Erfüllung der gesetzlichen Form der Unterschrift auch vor
erfolgter Ausfüllung des Textes. Hier ist jedoch kein Formalge
schäft in Frage, die Nichtigkeit der Erklärung steht fest, also be
steht auch keine Schadenersatzpflicht aus derselben.
3. Vorliegend ist eine Gefahr der Schädigung Dritter bei
der Blankettausstellung für den Kläger nicht erkennbar gewesen,
wie die Vorinstanz und der Widerbeklagte mit Recht annehmen.
Der Kläger hat zwar in der persönlichen Befragung vor Bezirks
gericht erklärt, es sei ihm von früh auf angedingt worden, man
solle ja nicht einen leeren Bogen unterschreiben, es könne ja einer
darüber schreiben was er wolle. Allein das beweist nur, daß ihm
das Bewußtsein im allgemeinen nicht fehlte, das Blankett könne
für ihn selber die Gefahr einer Haftung für unrichtige Aus
füllung mit sich bringen. Daraus folgt aber nicht, daß er auch
habe voraussehen können, daß sein Neffe die Erklärung zur Schä
digung Dritter verwenden könnte. Wenn auch feststeht, daß ihm
die schlechte finanzielle Lage seines Neffen bekannt war, so brauchte
unbe
er deswegen keine Unredlichkeiten des wie festgestellt
scholtenen und allgemein geachteten Mannes zu befürchten. Der
Kläger durfte den ihm vorgegebenen Grund zur Blankettausstellung
unter den gegebenen Umständen als wahr annehmen. Ein gerie
bener Geschäftsmann wäre bei diesem Vorwand vielleicht stutzig
geworden; daß es der Kläger nicht wurde, steht tatsächlich
denn er hat sich noch zwei Tage darauf nach dem Erfolg jenes
angeblichen Briefes an Maurer erkundigt, und es ist bei dem Alter
und Bildungsgrad auch nicht verwunderlich, daß er keinen Verdacht
schöpfte. Zur Annahme einer fahrlässigen widerrechtlichen Schädigung
Dritter fehlt daher jeder Anhaltspunkt und es braucht nicht unter
sucht zu werden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Haftung
aus Art. 50 OR erfüllt sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bezüglich der Hauptklage wird auf die Berufung nicht einge
treten; im übrigen, d. h. hinsichtlich der Widerklage, wird die Be
rufung abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 1909 be
stätigt.
nicht.