Art. 60 OR; Art. 27 and 28 ElG; recourse between jointly liable persons and statutory electrical-liability claims: recourse under Art. 60 OR presupposes common fault in the legal sense. A transformer installation is not defective merely because it is not completely enclosed up to the ceiling; it suffices that it be inaccessible to unauthorized or untrained persons and that the operator of the premises take the necessary protective measures for its use. Where the injured harm is imputable to the fault of the other party, the alleged statutory liability of the electricity works is excluded by the proof of third-party fault. The allocation of risk must be determined according to the causal relation actually established and not by abstract comparison of the dangerous source alone.
Par ces motifs, mages-intérêts. 55. Arteil vom 2. Juli 1909 in Sachen Kramer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Elektrizitätswerk Wynau, A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl. Regressanspruch nach Art. 60 Abs. 2 OR: Klage eines Fabrikin habers, der für einen durch den elektrischen Strom einer in seinem Fabriketablissement untergebrachten Transformatorenantage ent standenen Unfall haftbar erktärt worden ist, gegen das Elektrizi tätswerk als Betriebsinhaber jener Transformatorenanlage auf Ver gütung eines angemessenen Teils der geleisteten Entschädigung. Ge meinsames Verschulden der Parteien : Art. 60 Abs. 1 OR? An gebliches Verschulden des beklagten Werkes wegen mangelhafter Installation der Transformatorenanlage: Bundesrätliche Vorschriften für elektrische Anlagen im allgemeinen, vom 7. Juli 1899 (Art. 36 litt. b), und für Starkstromantagen, vom 14. Februar 1908 (Art. 13).
Prozesse mit der Witwe Rotschi erwachsenen Prozeßkosten (laut Klagebegründung im Betrage vom 1192 Fr. 15 Cts.), sowie die sämtlichen Kosten des durch diese Klage eingeleiteten Prozesses zu bezahlen; erkannt: Die Klägerin ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen und hat die 1000 Fr. betragenden Kosten des Prozesses an die Beklagte zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsnachfolger der Klä gerin, Peter Kramer, welcher in der Zeit zwischen dem Erlaß und der Zustellung des Urteils laut Handelsregistereintrag vom 2. Dezember 1908 ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen hat, rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrag, es sei das Rechtsbegehren der Klage zuzusprechen und der Betrag, den die Beklagte dem nunmehrigen Kläger zu bezahlen habe, festzusetzen auf 4716 Fr. 76 Cts. (gleich 3 der in der Klage spezisizierten Auslagen der Rechtsvorgängerin des Klägers von total 7075 Fr. 15 Cts.), mit 5% Verzugszins seit 28. März 1906, eventuell auf eine vom Bundesgericht nach seinem Ermessen festzusetzende Summe; alles unter Folge sämtlicher Prozeßkosten, mit Einschluß der Kosten der Berufungsinstanz. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt. Der Vertreter der Beklagten hat zunächst (vorsorglich) die Aktiv legitimation des Berufungsklägers zur Weiterziehung der Streit sache an das Bundesgericht bestritten (weil dessen angebliche Rechts nachfolge nicht aktenmäßig feststehe) und eventuell auf Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge, angetragen; in Erwägung: Durch Vertrag vom 22. Februar 1897 verpflichtete sich
mit Art. 62 OR, die Klageforderung der Witwe im Betrage von 4500 Fr., nebst Zins und Kösten gemäß dem Inhalte des vor liegenden Klagebegehrens (Fakt. A, oben), gut, indem er zunächst feststellte, daß die nach den Umständen des Falles allerdings prin zipiell gegebene Haftung des Elektrizitätswerkes aus dem ElG eine gleichzeitige Haftbarkeit der beklagten Firma als Drittperson nicht ausschließe, und sodann ein für den Unfall Rotschis kausales Verschulden dieser Firma neben teilweisem, geringerem Mitver schulden des Verunglückten darin erblickte, daß sie das Weißeln in dem Transformatorenlokal durch den mit der Gefahr des elek trischen Stromes nicht vertrauten Verunglückten habe vornehmen lassen, ohne für die Ausschaltung des Stromes während der Aus führung der Arbeit besorgt zu sein. Mit der vorliegenden Klage fordert nun die Firma Ed. Wüthrich Cie., bezw. deren Rechts nachfolger Kramer, von der Beklagten Vergütung eines angemessenen Teils der Auslagen und Kosten jenes Prozesses, während die Be klagte diese Regreßforderung grundsätzlich bestreitet. Der Prozeßeintritt des heutigen Klägers in der Be 2. rufungsinstanz wird von der Beklagten ohne Grund beanstandet, da seine Stellung als Rechtsnachfolger der Firma Ed. Wüthrich Cie. durch den von ihm zu den Akten gebrachten Handelsregister auszug in aller Form nachgewiesen ist. Der Kläger leitet seine Regreßforderung in erster Linie 3. aus Art. 60 OR ab, soweit dieser vorschreibt, daß mehrere, die einen widerrechtlichen Schaden gemeinsam verschuldet haben, soli darisch für dessen Ersatz haften (Abs. 1), und es dabei dem richter lichen Ermessen anheimstellt, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange demjenigen, welcher bezahlt hat, ein Regreß gegen die Mitschuldigen zustehe (Abs. 2). Er macht zur Begründung der Regreßpflicht der Beklagten nach Maßgabe dieser Vorschrift heute noch geltend, neben dem im Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes vom 7. Dezember 1905 festgestellten Ver schulden seiner Rechtsvorgängerin treffe auch die Beklagten ein Verschulden am Unfalle Rotschis, weil sie ihre Transformatoren anlage mit der Hochspannungszuleitung insofern mangelhaft in stalliert habe, als deren Gefährlichkeit entweder die Benutzung eines besonderen Lokals oder, im tatsächlich benutzten Lokal, wenig stens die Erstellung eines vollkommenen Abschlusses gegen den anderweitig verwendeten Lokalraum, durch ein bis an die Decke reichendes Gitter, geboten hätte. Und zwar bezeichnet der Kläger dieses Verschulden der Beklagten als ein gegenüber demjenigen seiner Rechtsvorgängerin kausal primäres und prävalierendes", indem er darauf hinweist, daß bei vollkommener Abgeschlossenheit der Transformatorenanlage die Abstellung des Stromes, deren Unter lassung seiner Rechtsvorgängerin, als Verschulden eines ihrer An gestellten, zur Last gelegt worden sei, zur Verhütung des Unfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Bei Beurteilung dieses Klageargumentes handelt es sich nicht, wie der Vertreter der Berufungsbeklagten heute eingewendet hat, um die grundsätzlich dem kantonalen Richter zustehende Prü fung eines tatsächlichen Kausalzusammenhangs als solchen, sondern vielmehr um die Würdigung bestimmter Momente einer gegebenen Kausalreihe in ihrem rechtlichen Verhältnis zu einander, nämlich um die Frage der Zurechnung des an geblichen Mangels der Transformatorenanlage der Beklagten zur Schuld an dem eingetretenen Unfall, im Sinne des Art. 60 Abs. 1 OR, d. h. um eine Rechtsfrage, welche der freien Nach prüfung des Bundesgerichts untersteht. Nun hat die Vorinstanz auf Grund der von ihr eingeholten Expertise festgestellt, daß eine Transformatorenanlage gegebener Art nicht notwendigerweise in einem besonderen Raume, einem eigenen Lokal oder Häuschen, untergebracht werden muß, daß aber der Raum, in welchem sie sich befindet, nur geschultem, mit den Gefahren des elektrischen Stromes vertrautem Personal zugänglich sein darf. Diese Fest stellung entspricht nicht nur dem Befunde des Experten, sondern auch den vom Bundesrate erlassenen Vorschriften über elektrische Anlagen. Denn Art. 36 der ältern allgemeinen Vorschriften, vom Juli 1899, bezeichnet in litt. b als zulässige Spannungen für Starkstrominstallationen in Fabriken: Für Einrichtungen die auch ungeschultem Personal zugänglich sind: 250 Volt beim Zwei leitersystem, zweimal 250 Volt beim Dreileitersystem; für Ein richtungen, bei deren Erstellung besondere Schutzmaßregeln ange wendet werden und die nur geschultem Personal zugänglich sind, auch höhere Spannungem . Es war also auch danach die In
stallation einer Transformatorenalage mit einer Stromspannung von 8000 Volt beim Eintritt, und 500 Volt beim Austritt, wie sie hier in Frage steht, in einem Fabrikraum zwar zulässig, jedoch nur unter der Bedingung der Fernhaltung ungeschulten Personals (nebst der Anwendung besonderer Schutzmaßregeln). Und Art. 13 der neuen speziellen Vorschriften für die Starkstromanlagen vom 14. Fe bruar 1908, durch welche jene allgemeinen Vorschriften bezüglich solcher Anlagen seit dem 1. März 1908 allerdings mit nur beschränkter Rückwirkung auf bereits bestehende Einrichtungen ersetzt worden sind, bestimmt: Hochspannungseinrichtungen (bei denen, gemäß der Definition des Art. 4, die höchste Betriebsspan nung 1000 Volt Gleichstrom oder 1000 effektive Volt Wechsel strom überschreitet) müssen für Unbefugte unzugänglich oder ohne besondere Hülfsmittel nicht erreichbar, für das Bedienungspersonal dagegen jederzeit zugänglich bezw. mit entsprechenden besonderen Hülfsmitteln erreichbar sein. Unter Spannung stehende Teile, welche während des Betriebs zeitweise bedient oder revidiert werden müssen, sollen daher in besondere, nur dem geschulten und hiezu befugten Personal zugängliche Näume oder Gehege abgeschlossen ..... sein ..... Auch hier wird nicht die vollständige Ab geschlossenheit der hochgespannten Strom führenden Anlagen vor geschrieben, sondern nur verlangt, daß solche Anlagen für Unbe fugte bezw. für ungeschultes Personal nicht zugänglich oder doch ohne besondere Hülfsmittel nicht erreichbar sein dürfen. Nach diesen rfordernissen kann aber von einem Verschulden der Beklagten wegen mangelhafter Installation ihrer Transformatorenanlage nicht gesprochen werden. Die Verhinderung des Zutritts von ungeschultem Personal zu dieser Anlage lag naturgemäß dem Kläger bezw. seiner Rechtsvorgängerin ob; deun sie hatte die Verfügung über das zu ihrer Fabrik gehörige, durch den Transformator nebst den zugehörigen Einrichtungen der Beklagten nur teilweise beanspruchte Lokal. Aufgabe der Beklagten war es lediglich, ihre Anlage in dem fremden Fabriklokale so zu erstellen, insbesondere abzuschließen, daß sie während des Betriebes für geschultes, an das Arbeiten in der Nähe hochgespannter elektrischer Ströme gewöhntes Personal keine besondere Gefahr bot. Hiezu genügte aber unbestrittenermaßen das vorhandene Abschlußgitter; denn auch der Kläger beanstandet dasselbe in dieser Hinsicht nicht, sondern geht bei der einzigen Be mängelung seiner Höhe (weil es nicht bis an die Decke reichte) von der unrichtigen Auffassung aus, daß die Beklagte zur Erstel lung eines vollständigen, bis zur Decke reichenden Abschlusses ver pflichtet gewesen wäre. Er übersieht dabei, daß sich die Beklagte darauf verlassen durfte, daß die Fabrikleitung die ihr nach dem Gesagten auffallende Schutzmaßregel der Nichtzulassung ungeschulten Personals in das Lokal der Transformatorenanlage durchführen werde. Übrigens ist der in Frage stehende Unfall nach den unbe strittenen Feststellungen über seinen Hergang nicht schon durch die Zulassung des elektrisch nicht geschulten Arbeiters Rotschi in das Transformatorenlokol überhaupt, sondern erst dadurch herbeigeführt worden, daß Rotschi seine Arbeit auf einem unmittelbar außerhalb des Drahtgitters aufgestellten, 1,9 m hohen Gerüst verrichtete, da sein Kontakt mit der Starkstromleitung hinter dem Gitter, an der tatsächlichen Berührungsstelle, ohne dieses besondere Hülfsmittel jedenfalls unabsichtlich, nicht möglich gewesen wäre. Daß aber die Beklagte bei der Erstellung ihrer Anlage nicht mit dieser außerge wöhnlichen Situation zu rechnen brauchte, steht außer allem Zweifel. Es war vielmehr Pflicht der Fabrikleitung, bei Schaffung einer solchen Situation von sich aus auch die ihr entsprechenden besonderen Schutzvorkehren zu treffen, d. h. gegebenenfalls, nach dem maßgebenden Expertenbefunde, den Strom der Trausforma torenanlage während der Arbeit Rotschis abstellen zu lassen. Folg lich ist, mit dem kantonalen Richter, ein Verschulden an dem strei tigen Unfall, was die Parteien des vorliegenden Prozesses betriff jedenfalls nur dem Kläger beizumessen. Dessen Regreßanspruch aus Art. 60 OR kann daher schon wegen mangelnden Nachweises der Voraussetzung des gemeinsamen Verschuldens nicht gut geheißen werden. 4. Im weitern begründet der Kläger seine Regreßforderung auch noch mit dem Hinweise darauf, daß die Beklagte zufolge seiner Entschädigungsleistung an die Witwe Rotschi von der ihr dieser letzteren gegenüber nach EIG obliegenden Haftpflicht befreit worden sei. Diese Argumentation setzt voraus, einmal, daß jene Haftpflicht der Beklagten wirklich bestehe, daß also die Witwe Rotschi statt des Klägers bezw. seiner Rechtsvorgängerin auch die Beklagte für
die ihr zuerkannte Entschädigung mit Erfolg hätte belangen können, und ferner, daß bei solcher Klagenkonkurrenz dem Kläger als tat sächlich belangtem Schuldner ein Anspruch auf teilweisen Ersatz des bezahlten Betrages gegenüber der Beklagten als Mitschuldnerin zustehe. Nun bedarf aber dieser letztere Punkt gar keiner Erörterung, da mit der Vorinstanz anzunehmen ist, daß schon die Voraus setzung der Haftung der Beklagten für den dem Ehemann Rotschi zugestoßenen Unfall nicht zutrifft. Nach Art. 27 EIG hätte näm lich die Beklagte ihre Haftung als Betriebsinhaberin der verhäng nisvollen Starkstromleitung u. a. durch den Nachweis abwenden können, daß der Unfall Rotschis durch Verschulden oder Versehen Dritter verursacht worden sei. Und dieser Nachweis muß nach der heute nicht mehr streitigen Feststellung der Vorinstanz, daß der Rechtsvorgängerin des Klägers wegen der Unterlassung ihres Angestellten, den Starkstrom während der Ausführung der von ihm angeordneten Arbeit des Verunglückten abstellen zu lassen, ein Verschulden an dem Unfalle beizumessen sei, als erbracht gelten. Der Kläger wendet in dieser Hinsicht mit Unrecht ein, daß er bezw. seine Rechtsvorgängerin gegenüber der Beklagten nicht als Dritter im Sinne des Art. 27 ElG anzusehen sei, daß vielmehr ein Fall des Art. 28 litt. b ElG vorliege. Danach haften bei elektrischen Anlagen, die aus mehreren Teilen mit verschiedenen Betriebsinhabern bestehen, wenn ein Haftpflichtschaden in dem einen Teile zugefügt, jedoch in einem andern verursacht wird, die In haber des einen und des andern Teils solidarisch, mit Rückgriffs recht des Inhabers des Anlageteils, welcher den Schaden zugefügt hat, auf den Inhaber desjenigen, welcher ihn verursacht hat. Allein der in Frage stehende Schaden ist nach dem gegebenen Tatbestande in dem einen Anlageteil der Beklagten, in ihrer Transforma torenanlage, zugefügt und verursucht worden, weshalb nach Art. 28 litt. a ElG nur die Beklagte aus dem speziellen Haftpflichtrecht hätte verantwortlich gemacht werden können, wie denn auch tat sächlich die Haftung des Klägers bezw. seiner Rechtsvorgängerin nicht aus diesem Titel, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgrunde der Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen nach Maßgabe der Art. 50 ff. OR abgeleitet worden ist. Wenn der Kläger so dann noch geltend macht, die Haftung der Beklagten nach dem ElG hätte auch dann bestanden, wenn der Unfall zwar auch durch ein Verschulden Dritter, aber doch in Konkurrenz mit der beson dern Gefahr der elektrischen Unternehmung, verursacht worden sein sollte, wie das Bundesgericht i. S. Rubin gegen Schaffhausen (AS 33 II S. 500) eine solche Haftung aus der analogen Be stimmung des EHG abgeleitet habe, so ist darauf hinzuweisen, daß, auch wenn man die in jenem Urteil aufgestellten Regeln auf dem Gebiete der Haftpflicht der elektrischen Unternehmungen anwenden wollte, doch nach dem Verhältnis, in welchem vorliegend die beiden Ursachen zu einander stehen, eine Teilung der Verant wortlichkeit nicht vorgenommen werden könnte. Demnach erweist sich auch dieser weitere Rechtsstandpunkt des Klägers als unzu treffend; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes vom 13. November 1908 in allen Teilen bestätigt.